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Gemeinde Kritzmow – Widmungsverfügung

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

1. Name der Straße: Hechtgraben

2. Lagebezeichnung:  Gemarkung Kritzmow, Flur 1, Flurstücke 2/31, 2/38, 2/67, 2/53, 2/54, 2/75, 7/19, 9/17, 7/28 (Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17 der Gemeinde Kritzmow, „Hechtgraben“)

3. Festsetzung

3.1 Klassifizierung: Die Straße ist eine Gemeindestraße gemäß § 3 Nr. 3 StrWG- M-V

3.2: Funktion: Ortsstraße gemäß § 3 Nr. 3a

3.3. Träger der Straßenbaulast: Gemeinde Kritzmow

3.4. Widmungsverfügung: Die Widmung wird auf folgende Benutzungsarten festgelegt:
Allgemeiner Fahr- und Fußgängerverkehr
Keine Beschränkungen vorhanden

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Warnow-West, Der Amtsvorsteher, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, einzulegen.

Die Unterlagen zur Verfügung und deren Begründung liegen hier zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus. Gemäß § 41 Absatz 4 VwVfG M-V gilt die Verfügung mit dem Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Datum: 27.03.2012

Knopp
Bürgermeister

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