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Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Widmungsverfügung Fußweg zwischen Sievershäger Weg und Evershäger Weg

Widmungsverfügung

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

1. Lagebezeichnung: Fußweg zwischen Sievershäger Weg und Evershäger Weg, Gemarkung Lichtenhagen, Flur 1, Flurstücke 44/3, 39/2 und 39/6

2. Festsetzung
2.1, Klassifizierung: Gemeindestraße (Fußweg)
gemäß § 3 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 StrWG- M-V
2.2. Funktion: Fußweg nach § 3 Nr. 3 a StrWG-M-V
2.3. Träger der Straßenbaulast: Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
2.4. Widmungsverfügung: Die Widmung wird auf folgende Benutzungsarten
festgelegt: Sonderweg für Fußgänger, Radfahrer frei

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Warnow-West, Der Amtsvorsteher, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, einzulegen.

Die Unterlagen zur Verfügung und deren Begründung liegen hier zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus. Gemäß § 41 Absatz 4
VwVfG M-V gilt die Verfügung mit dem Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Datum: 10.07.2012

Harbrecht
Bürgermeister