Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Widmungsverfügung
Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
Widmungsverfügung
Beschluss der Gemeindevertretung vom: 26.03.2015
Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
I.
1. Straßenbezeichnung: Umfahrung des Neubaublocks Hauptstraße 96-98
2. Lagebezeichnung: Gemarkung Elmenhorst, Flur 4, Flurstück 363 (TF aus), Gemarkung Elmenhorst, Flur 2, Flurstück 168 (TF aus)
3. Festsetzung
3.1 Klassifizierung: Die Straße ist eine Gemeindestraße gemäß § 3 Nr. 3 StrWG- M-V
3.2: Funktion: Ortsstraße gemäß § 3 Nr. 3a Abgehend von der Hauptstraße bis zur Hauptstraße am Autohaus Rosenkranz
3.3. Träger der Straßenbaulast: Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
3.4. Widmungsverfügung: Die Widmung wird auf folgende Benutzungsarten festgelegt: Allgemeiner Fahr- und Fußgängerverkehr
Keine Beschränkungen vorhanden
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Warnow-West, Der Amtsvorsteher, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, einzulegen.
Die Unterlagen zur Verfügung und deren Begründung liegen hier zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus. Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3
VwVfG M-V gilt die Verfügung 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Datum: 31.03.2015
Harbrecht
Bürgermeister
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