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Gemeinde Kritzmow – Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit 2. Änderung B-Plan Nr. 01

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Kritzmow bekannt gemacht werden
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Kritzmow

Betrifft: 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01 „Weitenmoor“
hier: Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB


Die Gemeindevertretung hat am 15.12.2015 beschlossen, den o.g. B-Plan zu ändern.

Der von der Planänderung betroffene Bereich umfasst die Grundstücke Satower Straße 50 – 54 in Kritzmow.

Die Planänderung dient der Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Verlegung der rückwärtigen Baugrenze auf den vg. Grundstücken.

Der Bebauungsplan soll entsprechend § 13a (1) BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung geändert werden.

Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01 und die Begründung dazu liegen in der Zeit vom 29.03.2016 bis zum 29.04.2016 im Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf des Bebauungsplans schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfas-sung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht wer-den, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf der 1. Änderung der Innenbereichssatzung Klein Schwaß schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Änderungssatzung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Kritzmow, 03.03.2016

L. Kaiser
Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:     07.03.2016

abzunehmen ab:     22.03.2016

Unterschrift, Dienstsiegel

 

abgenommen am:   ………………

Unterschrift, Dienstsiegel