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Gemeindewahlbehörde – Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen

Gemeindewahlbehörde

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 4. September 2016

 

  1. Die Wählerverzeichnisse zu der oben aufgeführten Wahl für die Wahlbezirke der Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf werden in der Zeit vom 15. bis 19. August 2016 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, Zimmer-Nr. 2.15, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten der Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 und 5 BMG eingetragen ist. Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig und unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 19. August 2016 bis 12:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, Zimmer-Nr. 2.15 unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung stellen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 13. August 2016 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

  1. Wahlscheine werden bei der Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen erteilt. Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl des Landtages durch Briefwahl oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, teilnehmen.

 

  1. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
    a) eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
    b) eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
    aa) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 12.  August 2016) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 19. August 2016) versäumt hat,
    bb) wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.
    Wahlscheine können bis Freitag, 2. September 2016, 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
    Danach ist die Erteilung von Wahlscheinen nur noch in Ausnahmefällen möglich:
    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis Samstag, 3. September 2016, 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
    Am Wahltag bis 15.00 Uhr können noch Wahlscheine beantragt werden,
    – wenn Wahlberechtigte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund (siehe Nummer 5 b) nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind, oder
    – wenn Wahlberechtigte den Wahlraum wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.
    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
    Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

  1. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte für die Landtagswahl folgende erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl:
    – einen amtlichen blauen Stimmzettel des Wahlkreises,
    – einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
    – einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
    Wenn der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde persönlich abgeholt wird, kann gleich an Ort und Stelle gewählt werden.
    Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung hierzu durch Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer gesonderten schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
    Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor sie die Unterlagen erhält.
    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem unterschriebenen Wahlschein der Landtagswahl so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
    Wahlbriefe in den amtlichen roten Wahlbriefumschlägen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Post AG aufgegeben werden, müssen vom Wähler nicht freigemacht werden, solange keine besondere Versendungsform gewählt wird.
    Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Kritzmow, 29.06.2016

H. Schulz
Gemeindewahlleiterin