Gemeinde Stäbelow – 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 05 „Dorfmitte“
Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Stäbelow öffentlich bekannt gemacht.
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Stäbelow
6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 05 „Dorfmitte“
hier: Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13a (2) BauGB
Die Gemeindevertretung hat am 30.11.2016 beschlossen, den o.g. B-Plan zu ändern.
Die Planänderung betrifft das Grundstück Schulweg 7 (Gemarkung Stäbelow, FI. 1, Fist. 24/2). Die Planänderung dient der Änderung der überbaubaren Grundstücksflächen und der zulässigen Bauhöhe auf diesem Grundstück zwecks Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses. Der Bebauungsplan soll entsprechend § 13a (1) BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung geändert werden.
Der Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 05 und die Begründung dazu liegen in der Zeit vom 13.01.2017 bis zum 13.02.2017 im Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf des Bebauungsplans schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht wer-den, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplans schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Änderungssatzung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. |
Kritzmow, 16.12.2016
H.-W. Bull
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
ausgehängt am: 21.12.2016
abzunehmen ab: 05.01.2017
Unterschrift, Dienstsiegel
abgenommen am: ………………
Unterschrift, Dienstsiegel