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Gemeinde Lambrechtshagen – Satzung der Gemeinde über eine Veränderungssperre für den B-Plan Nr. 30

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht.
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Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Lambrechtshagen

Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 30, Wohngebiet „Alt Sievershagen“

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777) und der §§ 14 und 15 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I s. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBI I S. 2808) in ihrer Sitzung am 12.10.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung hat am 12.10.2017 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 30, Wohngebiet „Alt Sievershagen“ in Sievershagen gefasst. Die Gemeinde beabsichtigt die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes für die Errichtung von Eigenheimen. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Die Wirkung der Veränderungssperre erstreckt sich auf den Plangeltungsbereich des B-Planes Nr. 30, Wohngebiet „Alt Sievershagen“ und umfasst die Flurstücke 4/1, 14/33 sowie eine Teilfläche des Flst. 14/34 der Flur 1, Gemarkung Sievershagen – siehe Anlage.

 

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

  1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
    a) Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
    b) Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht durchgeführt werden.
  2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.
  3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder mit deren Ausführung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 § 4
Geltungsdauer der Veränderungssperre 

  1. Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
  2. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald das Verfahren zur Aufstellung des B-Planes Nr. 30 rechtsverbindlich abgeschlossen ist.Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltungsmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch die Veränderungssperre eingetretene Vermögensnachteile sowie auf die Vorschriften des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V über die fristgemäße Geltendmachung von Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften wird hingewiesen.

Anlage: Übersicht zum räumlichen Geltungsbereich

Kritzmow, 13.10.2017

G.Matthies
1.stellv. Bürgermeister

                                                                                                                                                              

Bekanntmachungsvermerk:

 

ausgehängt am:         13.10.2017

abzunehmen ab:        31.10.2017                             _________________________

Unterschrift, Dienstsiegel

 

abgenommen am:      _________                             _________________________

Datum                                    Unterschrift, Dienstsiegel

 

Übersicht zum räumlichen Geltungsbereich

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