Satzung der Gemeinde Papendorf über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ in Papendorf gemäß § 17 BauGB um ein Jahr
Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Papendorf öffentlich bekannt gemacht.
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Bekanntmachung der Gemeinde Papendorf
Satzung der Gemeinde Papendorf über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ in Papendorf gemäß § 17 BauGB um ein Jahr
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und der §§ 14 u. 16 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414) einschließlich aller rechtsgültigen Änderungen, in ihrer Sitzung am 21.07.2016 die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ für den nach § 2 definierten räumlichen Geltungsbereich beschlossen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und des § 17 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. 11. 2017 (BGBl. I S. 3634), in ihrer Sitzung am 03.05.2018 die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ für den nach § 2 definierten räumlichen Geltungsbereich beschlossen.
§ 1 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat am 21.07.2016 beschlossen, die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wurde für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Die Wirkung der Veränderungssperre erstreckt sich auf alle Baugebiete innerhalb des Geltungsbereiches der Ursprungsplanung über den Bebauungsplan Nr. 14, die als Sondergebiete „Wochenendhausgebiet“ festgesetzt wurden, einschließlich der Erschließungsflächen. Der Geltungsbereich befindet sich südlich der Straße Sturmburg, östlich des Bekegrundes, nördlich des Sportlerheimes Papendorf sowie westlich der Warnow und der Warnowwiesen.
§ 3 (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
§4 (1) Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie wird mit Ablauf des 08.08.2018 wirksam. Sie tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
§ 5 Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewiesen. Danach können Entschädigungsberechtigte Entschädigungen verlangen, wenn die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches hinaus andauert und dadurch Vermögensnachteile entstanden sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Papendorf beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird.
§ 6 Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). |
Anlage 1: Übersichtsplan über den Geltungsbereich der Veränderungssperre
Kritzmow, den 17.05.2018
K. Zeplien
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
ausgehängt am: 25.07.2018
abzunehmen ab: 09.08.2018
Unterschrift, Dienstsiegel
abgenommen am: ………………
Unterschrift, Dienstsiegel
Anlage zur Veränderungssperre für den Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“
Geltungsbereich der Satzung