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Satzung der Gemeinde Papendorf über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ in Papendorf gemäß § 17 BauGB um ein Jahr

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Papendorf öffentlich bekannt gemacht.
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Bekanntmachung der Gemeinde Papendorf

Satzung der Gemeinde Papendorf über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ in Papendorf gemäß § 17 BauGB um ein Jahr

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und der §§ 14 u. 16 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414) einschließlich aller rechtsgültigen Änderungen, in ihrer Sitzung am 21.07.2016 die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ für den nach § 2 definierten räumlichen Geltungsbereich beschlossen.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und des § 17 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. 11. 2017 (BGBl. I S. 3634), in ihrer Sitzung am 03.05.2018 die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ für den nach § 2 definierten räumlichen Geltungsbereich beschlossen.

 

§ 1
Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat am 21.07.2016 beschlossen, die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wurde für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Die Wirkung der Veränderungssperre erstreckt sich auf alle Baugebiete innerhalb des Geltungsbereiches der Ursprungsplanung über den Bebauungsplan Nr. 14, die als Sondergebiete „Wochenendhausgebiet“ festgesetzt wurden, einschließlich der Erschließungsflächen. Der Geltungsbereich befindet sich südlich der Straße Sturmburg, östlich des Bekegrundes, nördlich des Sportlerheimes Papendorf sowie westlich der Warnow und der Warnowwiesen.
Der Übersichtsplan in der Anlage ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
a) Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder mit deren Ausführung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§4
Geltungsdauer der Veränderungssperre

(1) Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie wird mit Ablauf des 08.08.2018 wirksam. Sie tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 rechtswirksam abgeschlossen ist.

 

§ 5
Entschädigungen im Rahmen der Veränderungssperre

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewiesen. Danach können Entschädigungsberechtigte Entschädigungen verlangen, wenn die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches hinaus andauert und dadurch Vermögensnachteile entstanden sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Papendorf beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird.

 

§ 6
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Anlage 1: Übersichtsplan über den Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Kritzmow, den 17.05.2018

 

K. Zeplien
Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:  25.07.2018

abzunehmen ab: 09.08.2018

Unterschrift, Dienstsiegel

abgenommen am:   ………………

Unterschrift, Dienstsiegel

 

Anlage zur Veränderungssperre für den Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“

Geltungsbereich der Satzung