Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters über das Wahlergebnis der Wahl zur Gemeindevertretung in der Gemeinde Kritzmow am 26.05.2019
Gem. § 33 Abs. 4 LKWG M-V gebe ich das vom Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 03.06.2019 festgestellte endgültige Wahlergebnis der Wahl zur Gemeindevertretung in der Gemeinde Kritzmow bekannt.
Die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber insgesamt zustehen, verteilen sich wie folgt:
CDU 2.462 Stimmen, 6 Sitze
SPD 1.868 Stimmen, 4 Sitze
FWG – Kritzmow 1.394 Stimmen, 3 Sitze
Einzelbewerber Mau 237 Stimmen, 1 Sitz
CDU – Christlich Demokratische Union Deutschlands
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Kaiser, Leif Kritzmow 1307
2 Fechner, Kathleen Kritzmow 235
3 Schacht, Mario Kritzmow 191
4 Fricke, Rainer Kritzmow 183
5 Kath, Robert Kritzmow 147
6 Kölpin, Frank Kritzmow 120
SPD – Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Brandt, Dittmar Kritzmow 494
2 Stamer, Dirk Kritzmow 336
3 Gildemeister, Britta Kritzmow 264
4 Dr. Crellwitz, Kristin Kritzmow 237
FWG – Kritzmow – Freie Wählergemeinschaft Kritzmow
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Raddatz, Manfred Kritzmow 246
2 Burmeister, Detlef Kritzmow 222
3 Henning, Andreas Kritzmow 208
Einzelbewerber Mau
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Mau, Bastian Kritzmow 237
Ersatzpersonen
Wahlvorschlag CDU
- Look, Heiko
- Kaiser, Tim Leif
- Pawel, Tim
Wahlvorschlag SPD
- Laum, Thomas
- Böhnsch, Ilona
- Böhnsch, Eric
- Neumann, Evelin
- Hirch, Daniel
- Wahlvorschlag FWG – Kritzmow
- Müller, Sandra
- Henke, Peter
- Kröger, Daniel
- Wrede, Fanny
- Giebner, Marko
- Bath, Heinz
- Müller, Thomas
Hinweis auf § 35 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V:
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Gegen die Gültigkeit einer Kommunalwahl steht das gleiche Recht auch der Rechtsaufsichtsbehörde und gegen die Gültigkeit der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrates auch nicht wahlberechtigten Bewerberinnen oder Bewerbern zu.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben.
(3) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann das Wahlprüfungsverfahren eingestellt werden.
Kritzmow, 04.06.2019
Blotenberg
Gemeindewahlleiter