Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters über das Wahlergebnis der Wahl zur Gemeindevertretung in der Gemeinde Papendorf am 26.05.2019
Gem. § 33 Abs. 4 LKWG M-V gebe ich das vom Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 03.06.2019 festgestellte endgültige Wahlergebnis der Wahl zur Gemeindevertretung in der Gemeinde Papendorf bekannt.
Die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber insgesamt zustehen, verteilen sich wie folgt:
CDU 886 Stimmen, 3 Sitze
SPD 810 Stimmen, 2 Sitze
DIE LINKE 942 Stimmen, 3 Sitze
GRÜNE 449 Stimmen, 1 Sitz
AfD 270 Stimmen, 1 Sitz
UL 885 Stimmen, 2 Sitze
Einzelbewerber Poschmann 108 Stimmen, kein Sitz
CDU – Christlich Demokratische Union Deutschlands
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Risch, Bernd Papendorf 257
2 Dolge, Frank Papendorf 192
3 Gernhöfer, Gunnar Papendorf 160
SPD – Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Wiedow, Mike Papendorf 403
2 Schulz, Christian Papendorf 135
DIE LINKE – DIE LINKE
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Prof. Dr. Methling, Wolfgang Papendorf 414
2 Zeplien, Klaus Papendorf 390
3 Reichelt, Angelika Papendorf 92
GRÜNE – BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Pagels, Steffen Papendorf 449
AfD – Alternative für Deutschland
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Reinicke, Steffen Papendorf 270
UL – Wählergemeinschaft „Unabhängige Liste“
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Steben, Heiko Papendorf 244
2 Willert, Thomas Papendorf 222
Ersatzpersonen
Wahlvorschlag CDU
- Wark, Peter
- Denkewitz, Marcus
- Wietig, Tom
Wahlvorschlag SPD
- Timmermann, Pit
- Gutzmer, Arno
- Mahrdt, Marcus
Wahlvorschlag DIE LINKE
- Schaber, Dirk
Wahlvorschlag UL
- Ahrens, Jürgen
- Dr. Kliewe, Christian
- Fibian, Kristin
Hinweis auf § 35 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V:
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Gegen die Gültigkeit einer Kommunalwahl steht das gleiche Recht auch der Rechtsaufsichtsbehörde und gegen die Gültigkeit der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrates auch nicht wahlberechtigten Bewerberinnen oder Bewerbern zu.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben.
(3) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann das Wahlprüfungsverfahren eingestellt werden.
Kritzmow, 04.06.2019
Blotenberg
Gemeindewahlleiter