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Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters über das Wahlergebnis der Wahl zur Gemeindevertretung in der Gemeinde Papendorf am 26.05.2019

Gem. § 33 Abs. 4 LKWG M-V gebe ich das vom Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 03.06.2019 festgestellte endgültige Wahlergebnis der Wahl zur Gemeindevertretung in der Gemeinde Papendorf bekannt.

Die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber insgesamt zustehen, verteilen sich wie folgt:

CDU 886 Stimmen, 3 Sitze

SPD 810 Stimmen, 2 Sitze

DIE LINKE 942 Stimmen, 3 Sitze

GRÜNE 449 Stimmen, 1 Sitz

AfD 270 Stimmen, 1 Sitz

UL 885 Stimmen, 2 Sitze

Einzelbewerber Poschmann 108 Stimmen, kein Sitz

CDU – Christlich Demokratische Union Deutschlands

Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen

1 Risch, Bernd Papendorf 257

2 Dolge, Frank Papendorf 192

3 Gernhöfer, Gunnar Papendorf 160

 

SPD – Sozialdemokratische Partei Deutschlands

Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen

1 Wiedow, Mike Papendorf 403

2 Schulz, Christian Papendorf 135

 

DIE LINKE – DIE LINKE

Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen

1 Prof. Dr. Methling, Wolfgang Papendorf 414

2 Zeplien, Klaus Papendorf 390

3 Reichelt, Angelika Papendorf 92

 

GRÜNE – BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen

1 Pagels, Steffen Papendorf 449

 

AfD – Alternative für Deutschland

Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen

1 Reinicke, Steffen Papendorf 270

 

UL – Wählergemeinschaft „Unabhängige Liste“

Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen

1 Steben, Heiko Papendorf 244

2 Willert, Thomas Papendorf 222

 

 

Ersatzpersonen

Wahlvorschlag CDU

  1. Wark, Peter
  2. Denkewitz, Marcus
  3. Wietig, Tom

 

Wahlvorschlag SPD

  1. Timmermann, Pit
  2. Gutzmer, Arno
  3. Mahrdt, Marcus

 

Wahlvorschlag DIE LINKE

  1. Schaber, Dirk

 

Wahlvorschlag UL

  1. Ahrens, Jürgen
  2. Dr. Kliewe, Christian
  3. Fibian, Kristin

 

Hinweis auf § 35 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V:

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Gegen die Gültigkeit einer Kommunalwahl steht das gleiche Recht auch der Rechtsaufsichtsbehörde und gegen die Gültigkeit der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrates auch nicht wahlberechtigten Bewerberinnen oder Bewerbern zu.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben.

(3) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann das Wahlprüfungsverfahren eingestellt werden.

 

Kritzmow, 04.06.2019

 

 

Blotenberg
Gemeindewahlleiter