Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters über das Wahlergebnis der Wahl zur Gemeindevertretung in der Gemeinde Pölchow am 26.05.2019
Gem. § 33 Abs. 4 LKWG M-V gebe ich das vom gemeinsamen Wahlausschuss in seiner Sitzung am 03.06.2019 festgestellte endgültige Wahlergebnis der Wahl zur Gemeindevertretung in der Gemeinde Pölchow bekannt.
Die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber insgesamt zustehen, verteilen sich wie folgt:
CDU 203 Stimmen, 1 Sitz
SPD 53 Stimmen, kein Sitz
GRÜNE 351 Stimmen, 2 Sitze
AfD 95 Stimmen, 1 Sitz
BIP 677 Stimmen, 3 Sitze
Pro Aktiv 237 Stimmen, 1 Sitz
Einzelbewerber Schindler 69 Stimmen, kein Sitz
CDU – Christlich Demokratische Union Deutschlands
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Rathjens, Sven Pölchow 203
GRÜNE – BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Dr. Bull, Klaus-Michael Pölchow 185
2 Wilken, Sven Pölchow 97
AfD – Alternative für Deutschland
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Hamburger, Rolf Pölchow 95
BIP – Bürgerinitiative Pölchow-Wahrstorf-Huckstorf
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Rautenberg, Irmgard Pölchow 222
2 Schenka, Ulrich Pölchow 70
3 Methling, Heidi Pölchow 64
Pro Aktiv – Pro Aktiv Gemeinde Pölchow
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 van den Berg-Redepenning, Ines Pölchow 138
Ersatzpersonen
Wahlvorschlag GRÜNE
- Heger, Marie Louise
Wahlvorschlag BIP
- Koeppe, Heinke
- Gehrke, Thomas
- Frahm, Dieter
- Jahn, Felix
- Opitz, Ronny
- Straßburg, Andreas
- Krauel, Andre
- Bull, Ines
- Becker, Niels-Torben
- Pastuszko, Simone
Wahlvorschlag Pro Aktiv
- Wedemeier, Annett
- Koch, Sebastian
- Moldt, Martin
- Haida, Birk
- Kuhlmann, Gabriela
- Gabel, Michael
- Kühnel, Sieglinde
Hinweis auf § 35 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V:
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Gegen die Gültigkeit einer Kommunalwahl steht das gleiche Recht auch der Rechtsaufsichtsbehörde und gegen die Gültigkeit der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrates auch nicht wahlberechtigten Bewerberinnen oder Bewerbern zu.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben.
(3) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann das Wahlprüfungsverfahren eingestellt werden.
Kritzmow, 04.06.2019
Blotenberg
Gemeindewahlleiter