Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters über das Wahlergebnis der Wahl zur Gemeindevertretung in der Gemeinde Stäbelow am 26.05.2019
Gem. § 33 Abs. 4 LKWG M-V gebe ich das vom Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 03.06.2019 festgestellte endgültige Wahlergebnis der Wahl zur Gemeindevertretung in der Gemeinde Stäbelow bekannt.
Die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber insgesamt zustehen, verteilen sich wie folgt:
CDU 704 Stimmen, 3 Sitze
SPD 302 Stimmen, 1 Sitz
DIE LINKE 806 Stimmen, 3 Sitze
Gemeinsam für die Gemeinde Stäbelow 734 Stimmen, 3 Sitze
Einzelbewerber Reincke 12 Stimmen, kein Sitz
CDU – Christlich Demokratische Union Deutschlands
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Brügge, Rüdiger Stäbelow 227
2 Reincke, Toni Stäbelow 133
3 Brügge-Wegner, Sophia Stäbelow 105
SPD – Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Degner, Georg Stäbelow 147
DIE LINKE – DIE LINKE
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Rubner, Eckart Stäbelow 311
2 Mews, Steffen Stäbelow 103
3 Zschoch, Rainer Stäbelow 102
Gemeinsam für die Gemeinde Stäbelow
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Bull, Hans-Werner Stäbelow 242
2 Dr. Blumenthal, Jan Stäbelow 107
3 Schumacher, Olaf Stäbelow 73
Ersatzpersonen
Wahlvorschlag CDU
- Geluk, Iman
- Rehberg, Matthias
- Schallmann, Carsten
- Kulf, Frank
- Tessenow, Andre
Wahlvorschlag SPD
- Reichel, Jörg
- Sigglow, Daniela
Wahlvorschlag DIE LINKE
- Lukoski, Marion
- Migga, Gernot
- Dr. Strauer, Peter
- Timm, Kristin
- Riße, Joachim
Wahlvorschlag Gemeinsam für die Gemeinde Stäbelow
- Bendin, Juliane
- Schoen, Martin
- Rußow, Klaus-Dieter
- Selig, Enrico
- Panzer, Torsten
- Kehl, Dietrich
- Sann, Harald
- Gottwald, Markus
Hinweis auf § 35 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V:
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Gegen die Gültigkeit einer Kommunalwahl steht das gleiche Recht auch der Rechtsaufsichtsbehörde und gegen die Gültigkeit der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrates auch nicht wahlberechtigten Bewerberinnen oder Bewerbern zu.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben.
(3) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann das Wahlprüfungsverfahren eingestellt werden.
Kritzmow, 04.06.2019
Blotenberg
Gemeindewahlleiter