Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen bekannt gemacht.
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Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6, Wohngebiet „Strandweg“ der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und der §§ 14, 15 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I s. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBL. I S. 1748) in ihrer Sitzung am 24.09.2015 folgende Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen:
Artikel 1
In § 4 Nr. 1 Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch „drei“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 22.02.2016 in Kraft.
Kritzmow, den 24.09.2015
H. Harbrecht
Bürgermeister
Anlage:
Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6, Wohngebiet „Strandweg“
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und der §§ 14 und 15 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I s. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBL. I S. 1548) in ihrer Sitzung am 19.12.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Die Gemeindevertretung hat am 19.12.2013 beschlossen, den Bebauungsplans Nr. 06, Wohngebiet „Strandweg“ in Elmenhorst aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Wirkung der Veränderungssperre erstreckt sich auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6, Wohngebiet „Strandweg“.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder mit deren Ausführung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Geltungsdauer der Veränderungssperre
(1) Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald das Verfahren zur Aufstellung des B-Plans Nr. 06 rechtswirksam abgeschlossen ist.
Die Satzung über die Veränderungssperre wird hiermit bekanntgemacht. Sie wird mit Ablauf des 21.02.2014 wirksam.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch die Veränderungssperre eingetretene Vermögensnachteile sowie auf die Vorschriften des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V über die fristgemäße Geltendmachung von Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften wird hingewiesen.
ausgehängt am: 12.01.2016
Unterschrift Dienstsiegel
abzunehmen ab: 27.01.2016
Unterschrift Dienstsiegel