Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und der §§ 14 u. 16 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414) einschließlich aller rechtsgültigen Änderungen, in ihrer Sitzung am 21.07.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat am 21.07.2016 beschlossen, die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ aufzustellen.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen die baulichen Erweiterungsmöglichkeiten für die vorhandenen Wochenendhäuser eingeschränkt werden, um die fortschreitende Umnutzung zu Dauerwohnungen zu unterbinden.
Durch den bereits vollzogenen Um-, Aus- und Neubau im Plangebiet wurden große Gebäude und große Flächenversiegelungen geschaffen, die z.T. nicht mehr dem Wochenendhausgebiet-Charakter entsprechen. Die schleichende Umwandlung zu einem Wohngebiet könnte für die Gemeinde negative Folgen hinsichtlich der Erschließungspflichten haben. Eine ausreichende Erschließung ist jedoch in großen Teilgebieten aufgrund enger Privatwege nicht möglich. Daher soll die zulässige Baufläche für ein Wochenendhaus von den bisher festgesetzten 60 bzw. 70 m² mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 auf 40 m² reduziert werden. 40 m² entspricht etwa der ursprünglichen Größe der Wochenendhäuser. Außerdem sollen eine maximale Firsthöhe und ein Verbot des (Aus-)Baus von Kellern festgesetzt werden. Damit soll der Anreiz genommen werden, einen Ausbau zu einem Wohnhaus vorzunehmen.
Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Wirkung der Veränderungssperre erstreckt sich auf alle Baugebiete innerhalb des Geltungsbereiches der Ursprungsplanung über den Bebauungsplan Nr. 14, die als Sondergebiete „Wochenendhausgebiet“ festgesetzt wurden, einschließlich der Erschließungsflächen. Der Geltungsbereich befindet sich südlich der Straße Sturmburg, östlich des Bekegrundes, nördlich des Sportlerheimes Papendorf sowie westlich der Warnow und der Warnowwiesen.
Der Übersichtsplan in der Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
a) Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder mit deren Ausführung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§4
Geltungsdauer der Veränderungssperre
(1) Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 rechtswirksam abgeschlossen ist.
§5
Entschädigungen im Rahmen der Veränderungssperre
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewiesen. Danach können Entschädigungsberechtigte Entschädigungen verlangen, wenn die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches hinaus andauert und dadurch Vermögensnachteile entstanden sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Papendorf beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird.
§ 6
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). |