a) Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 24.06.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West, mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 07/19. Jahrgang, vom 18.07.2011, in Kraft getreten am 19.07.2011
b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 04.11.2011, veröffentlicht am 08.11.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 09.11.2011
c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 02.05.2013, veröffentlicht am 03.05.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 04.05.2013
d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 11.12.2014, veröffentlicht am 31.12.2014 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 01.01.2015
e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 18.02.2016, veröffentlicht am 18.02.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 19.02.2016
f) Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 17.02.2017, veröffentlicht am 17.02.2017 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 18.02.2017.
g) Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 04.09.2019, veröffentlicht am 27.09.2019 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 01.10.2019.
h) Siebte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 10.12.2019, veröffentlicht am 12.12.2019 (Korrektur vom 12.12.2019, veröffentlicht am 05.03.2020) auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 13.12.2019.
§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Ziesendorf führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt: Geteilt. Oben von Rot und Silber im Zinnenschnitt schräglinks geteilt. Unten in blau ein aus drei Tragsteinen und einem Deckstein bestehendes silbernes Steingrab.
(3) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Die Flagge der Gemeinde Ziesendorf ist gleichmäßig längsgestreift. Der obere Streifen ist von Rot und Weiß im Zinnenschnitt heraldisch schräglinks geteilt. Der untere Streifen ist blau und mittig mit der Figur des Gemeindewappens belegt, die vier Fünftel der Höhe des Streifens einnimmt; einem aus drei Tragsteinen und einem Deckstein bestehenden weißen Steingrab. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 2 zu 3.
(5) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift
GEMEINDE ZIESENDORF • LANDKREIS ROSTOCK •.
(6) Die Gemeinde besteht aus den Orten Ziesendorf, Fahrenholz, Nienhusen, Buchholz und Buchholz-Heide. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 2 Rechte der Einwohner
(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaftan alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.
Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findetnichtstatt.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 3 Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 4 Ausschüsse
(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:
Name
Aufgabengebiet
Zusammensetzung
Finanzausschuss
Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben
3 Gemeindevertreter 2 sachkundige Einwohner
Ausschuss fürGemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt
F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz
3 Gemeindevertreter 2 sachkundige Einwohner
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales
Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung
3 Gemeindevertreter 2 sachkundige Einwohner
Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungs-ausschusses des Amtes Warnow-West.
§ 5 Bürgermeister
(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.
Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.
(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben – bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro
die Verfügung über Gemeindevermögen über – die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1.000.000 Euro – die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.
(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:
1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren sowie Pachtverträge für Gärten und Kleinflächen, Garagenmietverträge
2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen. Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Finanzausschusses einholen
3. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro
(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD in befristeten und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den §§ 24 ff. BauGB nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
(6) Der Bürgermeister entscheidet über
die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden
das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre)
die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen)
die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB)
die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB)
die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB)
die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).
Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen. Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.
(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über
1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung) 2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag 3. a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben.
(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).
(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, – bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro bzw. – bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.
(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.
§ 6 Entschädigungen
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.200 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 240 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 120 Euro. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 30 Euro. Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.
(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:
Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“
sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrhaus, Dorfplatz 5 b in Ziesendorf. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrhaus, Dorfplatz 5 b in Ziesendorf. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.
§ 8 Inkrafttreten
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) wird die
Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2020 die
gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, hiermit öffentlich
festgesetzt.
Die Grundsteuer 2020 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2020 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3
Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2020 in einem
Betrag am 1. Juli 2020 fällig.
Die Festsetzung der Grundsteuer gilt nicht für die Bemessung
der Grundsteuer für Einfamilienhäuser sowie Mietwohngrundstücke nach der
Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/ Nutzfläche des § 42 GrStG.
Die Eigentümer dieser Grundstücke haben gem. § 44 Abs. 3
GrStG in den Fällen der Ersatzbemessung zur Ermittlung der Grundsteuer B
jährlich eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Haben sich am Grundstück seit
der letzten Grundsteuer-Anmeldung Änderungen ergeben (z.B. durch
Modernisierungen, An-/Umbauten und/oder Aufstockungen bzw. Nutzungsänderungen,
die zur Änderung der Wohn-und Nutzfläche führen oder durch Schaffung von
Stellplätzen für PKW etc.), so ist durch die Steuerpflichtigen bzw. deren
Beauftragte eine neue Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Die Vordrucke zur
Grundsteuer-Anmeldung sind zu den jeweiligen Sprechzeiten des Amtes Warnow-West
erhältlich. Die Formulare sind vollständig ausgefüllt bis spätestens zum
31.01.2020 einzureichen.
Sollten seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine
Veränderungen erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteuer-Anmeldung
erforderlich. In diesem Fällen genügt es, wenn Sie dies in einem formlosen
Schreiben mitteilen. Die Grundsteuer ist dann, wie im Jahr 2019 unverändert zu
zahlen.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser
Festsetzung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein,
als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der
Steuerbescheide kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung
Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur
Niederschrift beim Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow einzulegen.
Falls Sie das Bankeinzugsverfahren nutzen möchten, können
Sie den Vordruck zur Erteilung der Ermächtigung im Internet unter www.amt-warnow-west.de verwenden. Eine
formlose Mitteilung Ihrer Einzugsermächtigung ist ebenfalls möglich.
Kritzmow, den 06.01.2020 Finanzverwaltung/ Steuern
Folgende Sache wurde am 30.12.2019 als Fund gemeldet.
Der Eigentümer wird
hiermit aufgefordert, sein Recht am Eigentum an obiger Fundsache bis zum 30.06.2020 bei uns anzumelden.
Meldet sich der Eigentümer innerhalb
dieser Meldefrist nicht, so hat der Finder/die Finderin Anspruch auf den
gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht vom Finder/von der Finderin nicht
wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden
oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird per Gesetz die Gemeinde des
Fundorts selbst Eigentümerin der Sachen.
Nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist wird über die Fundsache anderweitig verfügt.
Wenn Sie
vermuten, dass es sich hierbei um Ihr Eigentum handelt, wenden Sie sich bitte
unter Angabe der oben genannten Fundnummer an das:
Der Eigentümer wird
hiermit aufgefordert, sein Recht am Eigentum an obiger Fundsache bis zum 23.06.2020 bei uns anzumelden.
Meldet sich der Eigentümer innerhalb
dieser Meldefrist nicht, so hat der Finder/die Finderin Anspruch auf den
gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht vom Finder/von der Finderin nicht
wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden
oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird per Gesetz die Gemeinde des
Fundorts selbst Eigentümerin der Sachen.
Nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist wird über die Fundsache anderweitig verfügt.
Wenn Sie
vermuten, dass es sich hierbei um Ihr Eigentum handelt, wenden Sie sich bitte
unter Angabe der oben genannten Fundnummer an das: