Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, hiermit öffentlich festgesetzt.
Die Grundsteuer 2023 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 1. Juli 2023 fällig.
Die Festsetzung der Grundsteuer gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Einfamilienhäuser sowie Mietwohngrundstücke nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/ Nutzfläche des § 37 GrStG i.V.m. § 42 GrStG (alte Fassung).
Die Eigentümer dieser Grundstücke haben gem. § 37 GrStG i.V.m. § 44 Abs. 3 GrStG (alte Fassung) in den Fällen der Ersatzbemessung zur Ermittlung der Grundsteuer B jährlich eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Haben sich am Grundstück seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung Änderungen ergeben (z.B. durch Modernisierungen, An-/Umbauten und/oder Aufstockungen bzw. Nutzungsänderungen, die zur Änderung der Wohn-und Nutzfläche führen oder durch Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.), so ist durch die Steuerpflichtigen bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Die Vordrucke zur Grundsteuer-Anmeldung sind zu den jeweiligen Sprechzeiten des Amtes Warnow-West erhältlich. Die Formulare sind vollständig ausgefüllt bis spätestens zum 31.01.2023 einzureichen.
Sollten seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderungen erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteuer-Anmeldung erforderlich. In diesem Fällen genügt es, wenn Sie dies in einem formlosen Schreiben mitteilen. Die Grundsteuer ist dann, wie im Jahr 2022 unverändert zu zahlen.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Steuerbescheide kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow einzulegen.
Falls Sie das Bankeinzugsverfahren nutzen möchten, können Sie den Vordruck zur Erteilung der Ermächtigung im Internet unter www.amt-warnow-west.de verwenden. Eine formlose Mitteilung Ihrer Einzugsermächtigung ist ebenfalls möglich.
Kritzmow, den 06.01.2023
Finanzverwaltung/ Steuern