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Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 70-072/2023-01 der Gemeindevertretung vom 25.01.2024 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 3.818.200 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 4.213.700 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -395.500 EUR
2.     im Finanzhaushalt auf
a)
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 3.624.000 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 3.694.200 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -70.200 EUR
b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 173.200 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 1.600.500 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -1.427.200 EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 362.000 EUR

 

§ 5 Hebesätze

Information zu den Hebesätzen

Die Hebesätze für die Realsteuern wurden in der Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:

1.     Grundsteuer
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf
250 v. H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
350 v. H.
2.     Gewerbesteuer auf 325 v. H.

 

§ 6
Amtsumlage

entfällt

 

§ 7 Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 6,040 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8 Weitere Vorschriften

keine

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 3.757.448 EUR.
2.
Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
8.226.605 EUR.
3.
Zum Eigenkapital
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
16.362.670 EUR.

 

Kritzmow, den 25.01.2024                                                                                        Kutschke
Ort, Datum                                                                          Siegel                              Bürgermeister

 

 

Hinweis:
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 29.01.2024 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.3 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 25.01.2024                                                                                                Kutschke
Ort, Datum                                                                                                                           Bürgermeister

 

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 50-056/2023-01 der Gemeindevertretung vom 23.01.2024 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.201.900 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.618.400 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -416.500 EUR
2.     im Finanzhaushalt auf
a)
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.156.000 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 1.514.300 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -358.300 EUR
b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 70.800 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 400.400 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -329.600 EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 115.000 EUR

 

§ 5 Hebesätze

Information zu den Hebesätzen

Die Hebesätze für die Realsteuern wurden in der Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:

1.     Grundsteuer
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf
300 v. H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
400 v. H.
2.     Gewerbesteuer auf 350 v. H.

 

§ 6 Amtsumlage

entfällt

 

§ 7 Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,000 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8 Weitere Vorschriften

keine

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 122.470 EUR.
2.
Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
1.208.582 EUR.
3.
Zum Eigenkapital
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
4.104.328 EUR.

 

Kritzmow, den 23.01.2024                                                                                                  Rautenberg

Ort, Datum                                                                          Siegel                                         Bürgermeisterin

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.01.2024 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.3 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 23.01.2024                                                                   Rautenberg
Ort, Datum                                                                                              Bürgermeisterin

-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Geschäftsordnung der Gemeinde Stäbelow vom 30.09.2015, veröffentlicht am 08.10.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 30.09.2015

b) Erste Satzung zur Änderung der Geschäftsordnung vom 29.06.2022, veröffentlich am 01.07.2022 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 01.07.2022

c) Zweite Satzung zur Änderung der Geschäftsordnung vom 06.12.2023, veröffentlicht am 21.12.2023 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 01.01.2024

 

§ 1 Sitzungen der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.
(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
(3) Grundlage für die Ladung zu Sitzungen der Gemeindevertretung ist das Ratsinformationssystem ALLRIS, welches zugangsgeschützt und nur mit Nutzerkennung und Passwort zugänglich ist. Die Ladung erfolgt elektronisch unter Mitteilung von Ort, Tag, Uhrzeit, der Tagesordnung einschließlich der Sitzungsunterlagen. Das Verlangen von einzelnen Gemeindevertretern nach schriftlicher Einladung ist schriftlich an den Sitzungsdienst des Amtes zu richten.

 

§ 2 Teilnahme

(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen.
(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den Sitzungen teil. Dem Amtsvorsteher und dem Leitenden Verwaltungsbeamten ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Den übrigen Mitarbeitern der Verwaltung kann der Bürgermeister das Wort erteilen.
(3) Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teilnehmen.

 

§ 3 Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen

(1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung.
Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
(2) Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.
(3) Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung widerspricht, Bild und Tonübertragungen von Sitzungen und Medien nach Satz 1, wenn kein Gemeindevertreter widerspricht.
Verwaltungsbeschäftigte und geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen.
Anwesende Einwohner und sonstige Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.
(4) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der Billigung der Sitzungsniederschrift zu löschen.

 

§ 4 Beschlussvorlagen und Anträge

(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen dem Bürgermeister möglichst spätestens 3 Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.
(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu begründen.
(3) In den Beschlussvorlagen und deren Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.
(4) Beschlussvorlagen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind mit der öffentlichen Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung der Gemeindevertretung auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Sitzungstermine zu veröffentlichen.

 

§ 5 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.
(2) Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Gemeindevertreter die Tagesordnung erweitern, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden.
Tagesordnungspunkte, die von einem Gemeindevertreter beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.

 

§ 6 Sitzungsablauf

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
b) Einwohnerfragestunde
c) Änderungsanträge zur Tagesordnung
d) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
e) Protokollkontrolle
f) Bekanntmachung in nicht öffentlicher Sitzung gefasster Beschlüsse
g) Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses bzw. über Entscheidungen des Bürgermeisters nach § 6 der Hauptsatzung und über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sowie Berichte der Ausschussvorsitzenden
h) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
i) Schließen der Sitzung
(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.

 

§ 7 Worterteilung

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Bürgermeister durch Handzeichen zu Wort zu melden.
(2) Der Bürgermeister erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.
(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.
(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtigstellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten.
(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.
6) Einwohnern wird während der Einwohnerfragestunde eine zweimalige Wortmeldung gewährt. Fragen der Einwohner, die nicht sofort beantwortet werden können, sollen innerhalb von 3 Wochen nach der Sitzung schriftlich beantwortet werden.

 

§ 8 Ablauf der Abstimmung

(1) Über Anträge und Beschlussvorlagen wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Bürgermeister stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die
1. dem Antrag zustimmen
2. den Antrag ablehnen oder
3. sich der Stimme enthalten und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.
Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfallen entscheidet der Bürgermeister über die Einordnung dieser Anträge.
(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Beschlussvorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Beschlussvorlage bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

 

§ 9 Wahlen

(1) Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung 2 Stimmzähler bestimmt.
(2) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.
(3) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.
(4) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

 

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.
(2) Gemeindevertreter, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Bürgermeister zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgermeister einen Sitzungsausschluss verhängen.
(3) Gemeindevertreter, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Bürgermeister nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.
(2) Der Bürgermeister kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

 

§ 12 Fraktionen und Zählgemeinschaften

(1) Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls dem Bürgermeister anzuzeigen.
(2) Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern sind ebenfalls unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen Fraktionen sind nur zulässig, wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt werden.

 

§ 13 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung
c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e) Feststellung der Beschlussfähigkeit
f) Anfragen der Gemeindevertreter
g) die Tagesordnung und Beschlüsse zur Änderung der Tagesordnung
h) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung
i) Ergebnis der Protokollkontrolle
j) Anfragen der Einwohner, die nicht in der Sitzung beantwortet werden können
k) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
l) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
m) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
n) vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertreter
Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten ist ein gesonderter Teil zu fertigen, der Bestandteil der Niederschrift ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.
(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll den Gemeindevertretern innerhalb von 14 Tagen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt werden. Darüber hinaus wird sie den Gemeindevertretern mit der Einladung zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung übersandt.
(3) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen der Gemeindevertretung sind auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Sitzungstermine der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

 

§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.
(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschussüberweisung
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluss der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf
k) Antrag auf geheime Wahl
(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Bürgermeister vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

 

§ 15 Ausschusssitzungen

(1) Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung.
(2) Nicht den Ausschüssen angehörende Mitglieder der Gemeindevertretung werden per E-Mail über Tag, Ort und Beginn der Sitzungen der Ausschüsse informiert.
Die Tagesordnung ordentlicher Ausschusssitzungen wird 7 Tage, die der Dringlichkeitssitzungen 3 Tage vor den Ausschusssitzungen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt.
(3) Sitzungsprotokolle beratender Fachausschüsse werden von den Ausschussvorsitzenden erstellt und sollen danach unverzüglich dem Amt übersandt werden.
Die Protokolle der Ausschusssitzungen sollen allen Mitgliedern der Gemeindevertretung innerhalb von 14 Tagen nach den Sitzungen der Ausschüsse im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt werden. Für Sachkundige Einwohner gilt das nur für die Sitzungsprotokolle des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind.
Den Mitgliedern der Ausschüsse werden die Sitzungsprotokolle darüber hinaus mit der Einladung zur nächsten Sitzung übersandt.
(4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses gehören, sollen im Hauptausschuss und in der Gemeindevertretung erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.
(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet der Bürgermeister, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt.
Die Abstimmungen haben getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.

 

§ 16 Datenschutz
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.
Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder die personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.
(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über deren Inhalt an Dritte, ausgenommen bei Verhinderung im erforderlichen Umfang an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.
(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Dieses ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, gebilligt ist.

 

§ 17 Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Bürgermeister. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.
(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein Gemeindevertreter widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
(3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

§ 18 Inkrafttreten

 

In der Zeit vom 29.02.2024 – 11.04.2024 führt der Wasser- und Bodenverband „Untere Warnow-Küste“ die diesjährige Gewässerschau durch.

Die Schauen sind öffentlich. Es werden die Anlagen und der Zustand der Gewässer besichtigt sowie kurz- und langfristige Unterhaltungsmaßnahmen besprochen.

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer 0381/ 4909768, in der Geschäftsstelle in der Alt Bartelsdorfer Str. 18A in 18146 Rostock und im Internet unter wbv-untere-warnow-kueste.de.

Folgender Gebrauchtartikel wird zum Verkauf angeboten:

Aktenzeichen: II10 32.92-70-019 / 2024
Kategorie: SDAH Kipper offener Kasten
Beschreibung: gebrauchter 2 achs Anhänger Kipper
Marke: HEBA
Modell: HU 01/26
Farbe: Mehrfarbig

Dieses Verkaufsangebot ist privater, nicht gewerblicher Natur. Der Verkauf erfolgt daher unter dem Status einer Gebrauchtartikelweitergabe und unter Ausschluss von Gewährleistung und Rücknahme.

Verkauf gegen Gebot.

Gebote müssen Kaufpreis, Namen, Anschrift und Telefonnummer des Bieters enthalten.

Das Amt Warnow-West behält sich den Verkauf des Anhängers sowie einen jederzeitigen Zwischenverkauf vor.

Gebote bitte schriftlich oder per E-Mail bis zum 16.02.2024 an:

Amt Warnow-West
Der Amtsvorsteher
Fachbereich Bürgerdienste
Schulweg 1A
18198 Kritzmow

Ansprechpartner Herr Gottschanderl

Telefon: 038207 63354
Fax: 038207 63329
E-Mail: b.gottschanderl@warnow-west.de

Bilder:

Bekanntmachung des Planungsverbandes Region Rostock vom 5. Januar 2024

Der erste Entwurf des neuen Raumentwicklungsprogrammes für die Region Rostock wird zum 22. Januar veröffentlicht. Der Entwurf ist im Internet unter www.planungsverband-rostock.de sowie unter www.raumordnung-mv.de einsehbar. Bis zum

1. März 2024

können alle Bürgerinnen und Bürger, die öffentlichen Stellen und sonstigen Interessen-ten zum Entwurf Stellung nehmen. Stellungnahmen können

  • per E-Mail an: beteiligung[at]afrlrr.mv-regierung.de
  • per Online-Formular unter www.raumordnung-mv.de
  • per Brief an: Planungsverband Region Rostock, Doberaner Straße 114, 18057 Rostock
  • mündlich (zur Niederschrift) an der oben genannten Anschrift

abgegeben werden. Verspätet eingegangene Stellungnahmen, soweit sie nicht auf be-sonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, bleiben unberücksichtigt. Bitte nutzen Sie bevorzugt die elektronischen Wege und verzichten Sie auf doppelte Einsendungen. Ein-gangsbestätigungen werden nur auf elektronische Stellungnahmen versandt. Adressda-ten und sonstige personenbezogene Angaben werden vertraulich behandelt. Eine ge-druckte Fassung des Entwurfes kann bei der Geschäftsstelle des Planungsverbandes angefordert oder vor Ort eingesehen werden. Telefonnummern und Öffnungszeiten so-wie nähere Hinweise zum Datenschutz sind unter www.planungsverband-rostock.de zu finden.

Die Region Rostock umfasst die Hansestadt und den Landkreis Rostock. Das neue Regi-onale Raumentwicklungsprogramm soll bis zum Jahr 2035 gelten. Der Entwurf enthält Flächen zur Erweiterung des Rostocker Seehafens, Flächen für große Industrie- und Gewerbeansiedlungen und für Windparks in der gesamten Region. Der Entwurf enthält auch Vorgaben für die Bauleitplanung der Gemeinden, den Freiraumschutz und für wei-tere Raumnutzungen, die von überörtlicher Bedeutung sind. Aufgrund der eingegange-nen Stellungnahmen wird der Entwurf überarbeitet und dann nochmals veröffentlicht. Mit dem zweiten Entwurf wird auch ein Umweltbericht herausgegeben, in dem die vo-raussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung beschrieben und bewertet werden. Die Beschlussfassung über das neue Raumentwicklungsprogramm ist für das Jahr 2025 vorgesehen.

Das Verfahren ist in den §§ 7 bis 11 des Raumordnungsgesetzes geregelt (Raumord-nungsgesetz vom 22. Dezember 2008, BGBl. I S. 2986, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023, BGBl. 2023 I Nr. 88). Der erste Entwurf dient der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 1. Nähere Bestimmun-gen zum Inhalt der Raumentwicklungsprogramme und zur Verantwortung der Pla-nungsverbände enthält das Landesplanungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (Landes-planungsgesetz (LPlG) vom 5. Mai 1998, GVOBl. M-V 1998, 503, 613, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. April 2020, GVOBl. M-V S. 166, 181).

Michael Fengler
Leiter der Geschäftsstelle

 

Die Gewässerschauen des Wasser- und Bodenverbandes „Warnow-Beke“ finden in diesem Jahr an den nachfolgenden Terminen statt. Bei den Schauen wird der Zustand der Gewässer und der wasserwirtschaftlichen Anlagen begutachtet. Sie ist eine der Grundlagen der kurz- als auch mittelfristigen Unterhaltungsmaßnahmen.

Alle interessierten Bürger, betroffenen Anlieger, Landbewirtschafter und Behörden sind herzlich eingeladen.

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, hiermit öffentlich festgesetzt.

Die Grundsteuer 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 1. Juli 2024 fällig.

Die Festsetzung der Grundsteuer gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Einfamilienhäuser sowie Mietwohngrundstücke nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/ Nutzfläche des § 37 GrStG i.V.m. § 42 GrStG (alte Fassung).

Die Eigentümer dieser Grundstücke haben gem. § 37 GrStG i.V.m. § 44 Abs. 3 GrStG (alte Fassung) in den Fällen der Ersatzbemessung zur Ermittlung der Grundsteuer B jährlich eine Grundsteueranmeldung einzureichen. Haben sich am Grundstück seit der letzten Grundsteueranmeldung Änderungen ergeben (z.B. durch Modernisierungen, An-/Umbauten und/oder Aufstockungen bzw. Nutzungsänderungen, die zur Änderung der Wohn-und Nutzfläche führen oder durch Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.), so ist durch die Steuerpflichtigen bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteueranmeldung einzureichen. Die Vordrucke zur Grundsteueranmeldung sind zu den jeweiligen Sprechzeiten des Amtes Warnow-West erhältlich. Die Formulare sind vollständig ausgefüllt bis spätestens zum 31.01.2024 einzureichen.

Sollten seit der letzten Grundsteueranmeldung keine Veränderungen erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteueranmeldung erforderlich. In diesem Fällen genügt es, wenn Sie dies in einem formlosen Schreiben mitteilen. Die Grundsteuer ist dann, wie im Jahr 2023 unverändert zu zahlen.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Steuerbescheide kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow einzulegen.

Falls Sie das Bankeinzugsverfahren nutzen möchten, können Sie den Vordruck zur Erteilung der Ermächtigung im Internet unter https://www.amt-warnow-west.de/wp-content/uploads/SEPA-Vordruck.pdf verwenden. Eine formlose Mitteilung Ihrer Einzugsermächtigung ist ebenfalls möglich.

Kritzmow, den 11.01.2024
Finanzverwaltung/ Steuern

Wir suchen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die uns bei der Durchführung der Kommunal- und Europawahl am 09. Juni 2024 in ihrer Gemeinde unterstützen!

Voraussetzung dafür ist, dass Sie Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 37 Tagen in der Kommune Ihre Hauptwohnung haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • nicht bereits in einem anderen Wahlorgan Mitglied sind,
  • nicht selbst Wahlbewerber/in, Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder dessen Stellvertreter/in sind.

Der Einsatz in einem Wahllokal erfolgt durch Berufung zum/zur Wahlvorsteher/in, stellv. Wahlvorsteher/in, Schriftführer/in, stellv. Schriftführer/in oder als Beisitzer. Der Wahlvorstand erhält durch das Amt Warnow-West im Rahmen einer Schulung eine Einführung in seine Tätigkeit.

Folgende Aufwandsentschädigungen werden für den Wahltag gezahlt:

  • Wahlvorsteher/in: 120,00 EUR
  • stellv. Wahlvorsteher/in, Schriftführer/in, stellv. Schriftführer/in: 110,00 EUR
  • Mitglieder/in der Wahlvorstände (Beisitzer): 100,00 EUR

Senden Sie Ihre Bereitschaftserklärung an das Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow bzw. per E-Mail an wahlen@warnow-west.de unter Angabe Ihres Namens, Vornamens, Geburtsdatums, Ihrer Anschrift und telefonischen Erreichbarkeit.

Kritzmow, 17.11.2023

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter

Zur Bildung der Wahlvorstände bitte ich Sie, mir Wahlberechtigte aus den amtsangehörigen Gemeinden für die Berufung in die Wahlvorstände vorzuschlagen. In diesem Wahlorgan dürfen Wahlbewerber/innen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und ihre Stellvertreter/Stellvertreterin nicht Mitglied sein.

Der Einsatz in einem Wahllokal erfolgt durch Berufung zum/zur Wahlvorsteher/in, stellv. Wahlvorsteher/in, Schriftführer/in, stellv. Schriftführer/in oder als Beisitzer. Durch das Amt Warnow-West erhalten Sie im Rahmen einer Schulung eine Einführung in Ihre Tätigkeit.

Folgende Aufwandsentschädigungen werden für den Wahltag gezahlt:

Wahlvorsteher/in 120,00 EUR
stellv. Wahlvorsteher/in 110,00 EUR
Schriftführer/in, stellv. Schriftführer/in und Beisitzer 100,00 EUR

Bitte reichen Sie Ihre Vorschläge bis zum 15.03.2024 im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow oder per E-Mail an wahlen@warnow-west.de ein.

Kritzmow, 08.01.2024

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter

Gemäß § 11 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) fordere ich die in den Gemeinden des Amtes Warnow-West vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer des Gemeindewahlausschusses vorzuschlagen.

Der Wahlausschuss besteht neben dem Gemeindewahlleiter aus vier Beisitzern, die aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen werden.
Wahlberechtigte, die bereits Mitglied in einem Wahlorgan sind, dürfen nicht als Mitglied des Gemeindewahlausschusses berufen werden.

Die Beisitzer des Gemeindewahlausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro pro Sitzung.

Der Amtsausschluss hat in seiner Sitzung am 16.11.2023 die Anzahl der weiteren Mitglieder des Gemeindewahlausschusses auf vier Mitglieder und vier Stellvertreter festgelegt.

Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit dürfen gemäß § 12 Abs. 2 LKWG M-V ablehnen:

  1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
  3. Wahlberechtigte, die am Wahltag wenigstens 67 Jahre alt sind,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige dringende Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind.

Die Vorschläge sind bis zum 31. Januar 2024 beim Gemeindewahlleiter im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow oder per E-Mail an wahlen@warnow-west.de einzureichen.

 

Kritzmow, 08.01.2024

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter

Die Wahlbekanntmachung gilt für die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Warnow-West

  • Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
  • Gemeinde Kritzmow
  • Gemeinde Lambrechtshagen
  • Gemeinde Papendorf
  • Gemeinde Pölchow
  • Gemeinde Stäbelow
  • Gemeinde Ziesendorf

Gemäß § 14 LKWG M-V vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), in der derzeit gültigen Fassung, fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Gemeindevertretungen am 09. Juni 2024 auf. Durch eine frühzeitige Einreichung der Wahlvorschläge können Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Formblätter zu verwenden, die von der Wahlbehörde des Amtes Warnow-West während der Öffnungszeiten im Schulweg 1a, 18198 Kritzmow ausgegeben oder auf Anforderung kostenlos zugesandt werden. Ebenso sind die amtlichen Formblätter unter www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/#KW zu finden.

Auf die Bestimmungen der §§ 4, 6, 7 Abs. 3, 15 bis 19, 62 und 66 des LKWG M-V und des § 24 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBl. M-V. S. 94), in der derzeit gültigen Fassung, weise ich hin.

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Die Gemeinden des Amtsbereiches Warnow-West bilden jeweils in ihrem Wahlgebiet einen Wahlbereich.

2. Einreichungsfrist

Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl, den 26. März 2024, bis spätestens 16.00 Uhr schriftlich unter Nutzung der amtlichen Formblätter beim Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow einzureichen.

3. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
a) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Sie werden auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens am 23. Tag vor der Wahl (17. Mai 2024) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen (03. Mai 2024) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben,
b) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Angelegenheit oder Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

4. Wahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

4.1. Wählbarkeit
Wählbar zur Gemeindevertreterin und zum Gemeindevertreter sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten und von der Wählbarkeit nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V nicht ausgeschlossen sind.

4.2. Wahlvorschlagsrecht
a) Wahlvorschläge können einreichen:
– Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),
– Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),
– Wahlberechtigte (Einzelbewerbung).
b) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
c) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

4.3. Höchstzahlen der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber
a) Die Anzahl der zu wählenden Mitgliederinnen und Mitglieder der Vertretungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 60 Abs. 2 und 5 des LKWG M-V. Danach beläuft sich die Anzahl wie folgt:

Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen 14 Vertreter
Gemeinde Kritzmow 14 Vertreter
Gemeinde Lambrechtshagen 12 Vertreter
Gemeinde Papendorf 12 Vertreter
Gemeinde Pölchow 8 Vertreter
Gemeinde Stäbelow 10 Vertreter
Gemeinde Ziesendorf 10 Vertreter

b) Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber erhöht sich gem. § 24 Abs. 4 Satz 1 LKWO M-V jeweils um fünf gegenüber der vorgenannten Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.

4.4. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M-V einzureichen.

4.4.1. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge
sind mit den Formblättern 4.1.1 bis 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin oder des Bewerbers,
b) den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt,
c) die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen und deren Anschriften.
Hinweis: Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, das betrifft auch die Versicherung an Eides statt.
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach dem Formblatt 4.1.2 der Anlage 4 LKWO M-V,
b) die schriftliche Zustimmungserklärung, Formblatt 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V,
c) für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 4, Formblatt 4.1.3 LKWO M-V,
d) für jede Unionsbürgerin bzw. jeden Unionsbürger eine persönlich abgegebene Versicherung an Eides statt, dass sie bzw. er in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, deren bzw. dessen Staatsangehörigkeit sie bzw. er besitzt (Herkunftsmitgliedsstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
e) für Bewerberinnen und Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung (siehe Formblätter 4.1.3 und 4.2 der Anlage 4, LKWO M-V), welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht,
f) eine Erklärung, dass sie bzw. er selbst die Wählbarkeitsbescheinigung einholt oder mit der Einholung durch einen Dritten einverstanden ist (siehe Formblätter 4.1.3 und 4.2 der Anlage 4) LKWO M-V.

4.4.2. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern sind mit dem Formblatt 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin bzw. des Bewerbers,
b) die Erklärung als Einzelbewerbung an der Wahl teilnehmen zu wollen, Formblatt 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V,
c) für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 4 Formblatt 4.2. Seite 3 LKWO M-V,
d) für jede Unionsbürgerin und jeden Unionsbürger eine persönlich abgegebene Versicherung an Eides statt, dass sie bzw. er in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, deren bzw. dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt (Herkunftsmitgliedsstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
e) für Bewerberinnen und Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung (s. Formblätter 4.1.3 und 4.2 LKWO M-V), welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolges besteht.

5. Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters

5.1. Wählbarkeit
Wählbar zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin bzw. zum ehrenamtlichen Bürgermeister sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am Wahltag
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen nach dem Melderecht ihre Hauptwohnung haben oder,
c) sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben,
d) die Voraussetzungen für die Ernennung zur Ehrenbeamtin bzw. zum Ehrenbeamten erfüllen,
e) nicht nach § 5 und § 6 Abs. 2 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

5.2. Wahlvorschlagsrecht
a) Wahlvorschläge können einreichen:
– Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),
– Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),
– Wahlberechtigte (Einzelbewerbung).
b) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
c) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

5.3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M-V einzureichen.

5.3.1. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge sind mit den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin und des Bewerbers,
b) den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemein-samen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt,
c) die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen und deren Anschriften.
Hinweis: Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, das betrifft auch die Versicherung an Eides statt.
Dem Wahlvorschlag ist beizufügen:
a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach § 16 Absatz 5 des LKWG M-V nach dem Formblatt 5.1.2 der Anlage 5 LKWO M-V,
b) die schriftliche Zustimmungserklärung, Formblatt 5.1.3 (Abschnitt I und II) der Anlage 5 LKWO M-V,
c) weitere Erklärungen und Nachweise der Bewerberin und des Bewerbers nach dem Formblatt 5.1.3 (Abschnitte III – V) der Anlage 5 LKWO M-V,
Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht.
d) für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.1.3, Abschnitt 6 LKWO M-V,
e) für jede Unionsbürgerin und jeden Unionsbürgerin eine von ihr bzw. ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass sie bzw. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, deren bzw. dessen Staatsangehörigkeit sie bzw. er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
f) für Bewerberinnen und Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht.

5.3.2. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern sind mit dem Formblatt 5.2 einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin und des Bewerbers,
b) die Erklärung als Einzelbewerbung an der Wahl teilnehmen zu wollen, Formblatt 5.2 (Abschnitt I) der Anlage 5 LKWO M-V,
c) weitere Erklärungen und Nachweise der Bewerberin und des Bewerbers nach dem Formblatt 5.2 (Abschnitte III – IV) der Anlage 5 LKWO M-V,
Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht.
d) für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.2,
e) für jede Unionsbürgerin und jeden Unionsbürger eine von ihr bzw. ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass sie bzw. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, deren bzw. dessen Staatsangehörigkeit sie bzw. er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
f) für Bewerberinnen und Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht.

6. weitere Informationen

a) Wahlrecht und Wählbarkeit werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeindewahlbehörde darf für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal für einen Wahlvorschlag erteilen, dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. Wer für eine Andere oder einen Andren die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.
b) Wählbarkeitsbescheinigungen und Führungszeugnisse dürfen am Tage der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein.
c) Vertrauensperson für den Wahlvorschlag von Einzelbewerbern ist die Einzelbewerberin bzw. der Einzelbewerber selbst. Es kann eine zweite Vertrauensperson benannt werden.
d) Für Änderungen und Rücknahmen von Wahlvorschlägen gelten die Vorschriften des § 19 LKWG M-V. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden schriftlichen Erklärung der Vertrauenspersonen.

Kritzmow, 08.01.2024

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter

Amt Warnow-West
Der Amtsvorsteher

Bekanntmachung zur Europa- und Kommunalwahl am 09. Juni 2024

Gemäß § 9 Abs. 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V sind die kommunalen Wahlleitungen und ihre Stellvertretungen von den Vertretungen zu wählen und ihre Namen öffentlich bekannt zu machen.

Da die Gemeinden des Amtes Warnow-West die Aufgaben der Wahlleitung auf das Amt übertragen haben, wählte der Amtsausschuss in seiner Sitzung am 16. November 2023 die Gemeindewahlleitung und deren Stellvertretung.

Zum Gemeindewahlleiter des Amtes Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow wurde Herr Jörg Blotenberg und als seine Stellvertreterin Frau Nike Czerny-Christenson gewählt.

Kritzmow, 05.01.2024

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

Hundesteuersatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
-Lesefassung-
Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung über die Hundesteuer auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V, S. 29), zuletzt geändert durch viertes Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360), und der §§ 1 bis 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V S. 522), beschlossen in der Gemeindevertretung vom 11.10.2000, Beschluss-Nr. 80-13/00, veröffentlicht auf amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des der Gemeinden am 21.11.2000, in Kraft getreten am 01.01.2001
b) Erste Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 14.12.2006, veröffentlicht auf amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 01.01.2007
c) Zweite Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 01.06.2023, veröffentlicht auf amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 29.06.2023, in Kraft getreten am 01.01.2023
d) Dritte Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 28.09.2023, veröffentlicht auf amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 11.12.2023, in Kraft getreten am 01.01.2024

§ 1 Steuergegenstand
1. Der Besteuerung unterliegt das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
2. Hunde, die als gefährlich im Sinne des § 3 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung –HundehVO M-V) – in der jeweils gültigen Fassung – gelten, werden gesondert besteuert.

§ 2 Steuerschuldner
1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
2. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.
3. Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
4. Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Haftung
Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
1. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, Verein, einer Gesellschaft oder Genossenschaft aufgenommen wird oder in dem der Hundehalter zuzieht, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.
2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.
3. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar, frühestens jedoch mit Beginn der Steuerpflicht.
4. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
5. Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.
6. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

für den ersten Hund 50,00 €
für den zweiten Hund 100,00 €
für den dritten 150,00 €
und für jeden weiteren 150,00 €
für den ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund 500,00 €

2. Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
3. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
4. Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hund.

§ 6 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

1. Blindenbegleithunde
2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden.
Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.
3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.
4. Hunde, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden.
5. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivil- schutzeinrichtungen gehalten werden.
6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden

§ 7 Steuerermäßigung
Die Steuer nach § 5 wird auf Antrag um die Hälfte für Hunde, die
1. ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden
2. von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden
3. von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden
4. als Schutzhunde gehalten werden
5. von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.
Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 06.09.1993 (GVOBl. M-V S. 831) mit Erfolg abgelegt haben.
Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
Alle zwei Jahre ist diese Steuerermäßigung unter Vorlage eines gültigen Prüfungszeugnisses erneut zu beantragen.

§ 8 Züchtersteuer
1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in Form einer Züchtersteuer erhoben, wenn der Züchter die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in einem von der Hundezüchtervereinigung oder im Verein Deutsches Hundewesen (VdH) geführten Zuchtbuch eingetragen sind.
2. Die Züchtersteuer beträgt für zwei Hunde, die zu Zuchtzwecken gehalten werden, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1.
3. Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in den beiden letzten Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.
4. Der Züchter muss sich schriftlich verpflichten:
1. die Hunde in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften unterzubringen
2. ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde zu führen
3. Änderung im Hundebestand innerhalb 14 Kalendertagen im Amt Warnow West, Abteilung Steuern, anzuzeigen. Im Falle einer Veräußerung sind der Name und die Anschrift des Erwerbers mitzuteilen.
5. Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.

§ 9 Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen über die Steuervergünstigungen
1. Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht, maßgebend.
2. In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
3. Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn,
1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist

§ 11 Härtebestimmungen
Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des in § 5 angegebenen Satzes ermäßigt, wenn die Steuerpflichtigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II haben und nur ein Hund gehalten wird.

§ 12 Fälligkeit der Steuer
1. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt, fällig am 1. Juli.
2. Beginnt die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig, frühestens jedoch am 15. Tag des Kalendervierteljahres, in dem die Steuerpflicht beginnt.
3. Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte Steuer wird erstattet.

§ 13 Anzeigepflicht
1. Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat diesen innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, dem Amt Warnow West Kritzmow, Abteilung Steuern, unter Angabe der Rasse und ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne der Hundehalterverordnung M-V handelt, anzuzeigen.
2. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.
3. Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.
4. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.

§ 14 Steuermarken
1. Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der Züchtersteuer und im Falle des § 9 erhält der Hundehalter zwei Steuermarken.
2. Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
3. Steuermarken sind jeweils für fünf Kalenderjahre gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden auf Antrag den Hundehaltern neue Steuermarken zugesandt.
4. Bei schriftlicher Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke im Amt Warnow West, Abteilung Steuern, zurückzugeben.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 13 und 14 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 16 Inkrafttreten

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 40-054/2023-01 der Gemeindevertretung vom 06.12.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 2.740.600 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 3.582.200 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -841.600 EUR
2.     im Finanzhaushalt auf
a)
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 2.634.000 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 3.207.800 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -573.800 EUR
b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 64.600 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 1.053.800 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -989.200 EUR

festgesetzt.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 263.000 EUR

 

§ 5
Hebesätze

Information zu den Hebesätzen

Die Hebesätze für die Realsteuern wurden in der Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:

1.     Grundsteuer
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf
250 v. H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
350 v. H.
2.     Gewerbesteuer auf 320 v. H.

 

§ 6
Amtsumlage

entfällt

 

§ 7
Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,276 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8
Weitere Vorschriften

keine

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
 
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.855.394 EUR.
   
2.
Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
6.515.170 EUR.
3.
Zum Eigenkapital
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
10.140.547 EUR.

 

Kritzmow, den 06.12.2023                                                                                                             Bull
Ort, Datum                                                                          Siegel                                                   Bürgermeister

 

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 05.01.2024 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.3 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 21.12.2023                                                                                                              Bull
Ort, Datum                                                                                                                                         Bürgermeister

 

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 60-129/2023-01 der Gemeindevertretung vom 19.12.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 5.499.600 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 5.906.400 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -406.800 EUR
2.     im Finanzhaushalt auf
a)
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 5.293.200 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 5.512.200 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -219.000 EUR
b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 201.200 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 3.021.000 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -2.819.800 EUR

festgesetzt.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 529.000 EUR

 

§ 5
Hebesätze

Information zu den Hebesätzen

Die Hebesätze für die Realsteuern wurden in der Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:

1.     Grundsteuer
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf
275 v. H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
375 v. H.
2.     Gewerbesteuer auf 325 v. H.

 

§ 6
Amtsumlage

entfällt

 

§ 7
Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,250 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8
Weitere Vorschriften

keine

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 5.602.523 EUR.
2.
Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
5.890.214 EUR.
3.
Zum Eigenkapital
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
14.911.109 EUR.

 

Kritzmow, den 19.12.2023                                                                                                             Kaiser
Ort, Datum                                                                          Siegel                                                   Bürgermeister

 

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 20.12.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.3 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 19.12.2023                                                                                                              Kaiser
Ort, Datum                                                                                                                                         Bürgermeister