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Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Warnow-West über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 (VO/FV/10-173/2024) und die Entlastung des Amtsvorstehers für das Haushaltsjahr 2022 (VO/FV/10-174/2024) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West hat in seiner Sitzung am 14.11.2024 den Jahresabschluss 2022 festgestellt und dem Amtsvorsteher Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2022 mit seinen Anlagen und die Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse des Amtsausschusses, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen und der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.17 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Leif Kaiser

Amtsvorsteher

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 10-126/2023 des Amtsausschusses vom 16.11.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 6.804.200 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 7.060.600 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -256.400 EUR
2.     im Finanzhaushalt auf
a)
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 6.590.800 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 6.693.900 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -103.100 EUR
b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 490.100 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 787.000 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -296.900 EUR

festgesetzt.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 659.000 EUR

 

§ 5
Hebesätze

entfällt

 

§ 6
Amtsumlage

Die Amtsumlage wird auf 15,17 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

 

§ 7
Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 59,4440 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8
Weitere Vorschriften

Amtsschulumlage Regenbogenkindergrundschule Kritzmow
Die Umlage für die Amtsschule Regenbogenkindergrundschule Kritzmow wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.600,00 EUR je Schüler.

Amtsschulumlage Warnowschule Papendorf
Die Umlage für die Grundschule Papendorf wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.318,98 EUR je Schüler.
Die Umlage für die Amtsschule Warnowschule Papendorf wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.320,21 EUR je Schüler.
Die Umlage für die Schulartübergreifende Maßnahme Schulsporthalle wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 157,35 EUR je Schüler.

Bauhof
Die Gemeinden Papendorf, Stäbelow, Pölchow, Kritzmow und Ziesendorf beteiligen sich an den Zweckausgaben des Bauhofes nach folgender Umlagegrundlage:

  1. Personalausgaben (für Vorarbeiter, weitere Stammkräfte usw.), Ausgaben für Sachausstattung und den
    laufenden Betrieb in den Gemeinden vor Ort (Vorortkosten)
    – nach den jeweils in den Gemeinden entstandenen Ausgaben
    – Vertretung, gemeindeübergreifende Einsätze etc. bleiben unberücksichtigt
  2. Personal- und Sachausgaben für den Leiter des Bauhofes (Gemeinschaftskosten) sowie Ausgaben für
    gemeindeübergreifend genutzte Sachausstattung und den laufenden Betrieb (Gemeinschaftskosten)
    – 1/5 der Ausgaben

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 554.793 EUR.
2.
Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
2.572.512 EUR.
3.
Zum Eigenkapital
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
5.644.841 EUR.

 

Kritzmow, den 16.11.2023                                                             Kaiser
Ort, Datum                                             Siegel                               Amtsvorsteher

 

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 11.12.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.3 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 16.11.2023                                                                       Kaiser
Ort, Datum                                                                                                 Amtsvorsteher

 

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Warnow-West über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 (VO/FV/10-083/2023) und die Entlastung des Amtsvorstehers für das Haushaltsjahr 2021 (VO/FV/10-084/2023) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West hat in seiner Sitzung am 16.11.2023 den Jahresabschluss 2021 festgestellt und dem Amtsvorsteher die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2021 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse des Amtsausschusses, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 1.11 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Das Amt Warnow-West betreibt eine Amtsporthalle in Papendorf, welche der Warnowschule Papendorf als Schulsporthalle dient. Darüber hinaus soll die Sporthalle effektiv wirtschaftlich genutzt werden. Das Amt Warnow-West wird nach eigenem Ermessen privatrechtliche Nutzungsverträge abschließen.

§ 1 Begriffsbestimmung

1. Sporthalle im Sinne dieser Ordnung ist:

a. Die Zweifeldsporthalle mit Umkleide- und Sanitärräumen
b. Mehrzweckraum mit Sanitärräumen

2. Der Mehrzweckraum unterliegt nicht der öffentlichen Nutzung, kann jedoch bei sportlicher Nutzung nach Vereinbarung mit genutzt werden.

§ 2 Überlassungsgrundsätze, Benutzungsregeln

1. Die Warnowschule Papendorf mit Grundschulteil und Regionalschulteil ist berechtigt, die Sporthalle während der Unterrichtszeiten zum Sportunterricht im erforderlichen Umfang zu nutzen. Darüber hinaus können auf Antrag weitere schulische Veranstaltungen durchgeführt werden.

2. Auf Antrag stellt das Amt die Sporthalle insbesondere für sportliche Zwecke zur Verfügung. In Ausnahmefällen kann die Sportstätte auch zu anderen als sportlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden, soweit dadurch sportliche oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Antragsberechtigt sind Personen, die eine Personenvereinigung rechtsgeschäftlich vertreten dürfen oder als verantwortliche Leiter einer Veranstaltung auftreten.

3. Die Nutzung der Sporthalle bedarf der schriftlichen jederzeit widerruflichen Erlaubnis des Amtes, es sind hierüber Nutzungsvereinbarungen abzuschließen. In diesen wird neben dem Entgelt grundsätzlich auch die Erteilung und Ausgestaltung der Nutzungserlaubnis geregelt. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Sportstätte oder eine bestimmte Nutzungszeit besteht nicht.

4. Die Nutzung der Sporthalle ist nur im Rahmen der Erlaubnis und unter Einhaltung der Vorschriften dieser Ordnung sowie der aufgrund dieser Ordnung ergangenen Anordnungen zulässig. Das Amt regelt Einzelheiten der Benutzung der Flächen über eine Hallenordnung, die vor Ort zur Kenntnis gegeben wird.

5. Die Nutzungserlaubnis ist nicht übertragbar.

6. Die erteilte Erlaubnis kann zeitlich oder örtlich beschränkt werden (Ausfall oder Verlegung von Übungs- und Spielstunden) wenn dies

a) zur Durchführung größerer Veranstaltungen
b) zur Durchführung von Baumaßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten
c) zur Abwendung von Gefahren für Personen und Sachwerte
d) zur Schonung der Sporthalle erforderlich ist.

Der Nutzer wird von diesen Maßnahmen nach Möglichkeit rechtzeitig verständigt. Ein Entschädigungsanspruch entsteht durch den Ausfall nicht.

7. Bauordnungs- und brandschutzrechtliche Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. Die Belegung der Sporthalle über die zugelassene Höchstbesucherzahl (400 Personen) hinaus ist unzulässig. Der Amtsvorsteher oder ein von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes kann für Veranstaltungen eine Beschränkung der Besucherzahl vorschreiben, wenn dies aus Sicherheitsgründen, oder aus Gründen der Schonung der Sporthalle erforderlich ist.

8. Jeder Nutzer ist verpflichtet, die überlassene Sporthalle, Einrichtungen und Geräte in gutem Zustand zu erhalten und vor Beschädigung zu bewahren.

9. Der Nutzer hat insbesondere Sorge zu tragen für

– die Einhaltung der vereinbarten Nutzungszeit
– die Sauberhaltung der benutzten Räume und Sporthalle
– das Verschließen von Türen und Fenstern nach Beendigung der Nutzung
– das Ausschalten des Lichtes und Abstellen der Wasserzapfstellen, eine sparsame Nutzung aller Energiequellen
– die Grobreinigung der genutzten Räume
– ein ordnungsgemäßes Einräumen der benutzten Sportgeräte.

10. Für den Transport von Geräten und Gegenständen sind die vorhandenen Transportvorrichtungen zu benutzen. Geräte und Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung des Amtes aus der Sportstätte entfernt oder anderweitig benutzt werden.

11. Die Nutzer haben die Sporthalle erst dann zu verlassen, wenn sie sich vom ordnungsgemäßen Zustand der benutzten Bereiche überzeugt haben.

12. Werden zu Beginn der Nutzungszeit Mängel und Schäden festgestellt, sind diese spätestens am folgenden Werktag dem Amt unaufgefordert mitzuteilen. Es ist ein Schadensprotokoll anzufertigen. Es ist ferner durch den Nutzer dafür Sorge zu tragen, dass schadhafte Anlagen, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.

13. Die Spielfelder der Sporthalle dürfen zu sportlichen Zwecken nur in üblicher Sportkleidung und nur mit sauberen, abriebfesten Sportschuhen mit hellen Sohlen betreten werden.

14. Für nicht sportliche Zwecke darf die Halle nur mit üblichen Schuhen betreten werden, wenn der Bodenbelagsschutz ausgelegt wurde.

§ 3 Nutzungszeiten

1. Der Zeitraum für eine regelmäßige Überlassung beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. Anträge hierfür sind jeweils bis zum 01. Dezember bei dem Amt zu stellen.

2. Die Nutzungszeiten der Sporthalle liegen grundsätzlich in der Zeit von 07:30 Uhr bis 22:00 Uhr. Der zur Sporthalle gehörende abschließbare Parkplatz ist vor 22:45 Uhr zu verlassen.

3. Die Sporthalle kann nicht mehreren Nutzern gleichzeitig überlassen werden.

4. Die Umkleideräume können im angemessenen und organisatorisch möglichen Rahmen (bis zu 30 Minuten) vor und nach der Nutzungszeit zweckentsprechend genutzt werden.

§ 4 Schlüsselgewalt

1. Nutzern wird mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis für die Sporthalle die Schlüsselgewalt übertragen.

2. Der/die Schlüssel sind nach Ablauf der Nutzungserlaubnis unverzüglich an das Amt zurückzugeben.

3. Der Nutzer haftet für Schäden, die sich aus einer unbefugten Weitergabe des/der Schlüssel ergeben sowie für den Verlust und für die daraus entstehenden Folgekosten.

§ 5 Bestellung eines Übungsleiters bzw. Verantwortlichen

1. Der Nutzer hat, wenn die Erlaubnis für die Nutzung durch eine Mehrheit von Personen gilt, einen Übungsleiter bzw. Verantwortlichen namentlich zu benennen.

2. Das Betreten der Sporthalle durch Nutzer ist nur mit Übungsleiter bzw. Verantwortlichem erlaubt.

3. Der Übungsleiter bzw. Verantwortliche oder dessen Vertreter sind verpflichtet, für die ordnungsgemäße Nutzung der Sporthalle und einen geregelten Spiel- und Sportbetrieb bzw. Veranstaltung zu sorgen.

§ 6 Ausübung der Befugnisse des Amtes

1. Die Aufgaben im Sinne dieser Ordnung werden in der Regel vom Amtsvorsteher oder ein von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes wahrgenommen. Diese haben zu allen überlassenen Bereichen jederzeit Zutritt und können jederzeit das Hausrecht ausüben. Im Übrigen übt das Hausrecht der Nutzer der Sporthalle aus.

2. Über die Nutzung der Sporthalle wird ein Belegungsplan geführt.

3. Die Nutzer haben unaufschiebbare Arbeiten an Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten durch das Amt auch während der Nutzungsdauer ohne Entschädigungsanspruch zu dulden.

4. Technische Einrichtungen dürfen nur eingewiesenen Personen bedient werden.

5. Geräte und Gegenstände dürfen nur mit Erlaubnis des Amtes in die Sporthalle gebracht, benutzt und dort verwahrt werden. Sie sind in den zugewiesenen Räumen so unterzubringen, dass sie andere nicht stören oder gefährden. Eine Haftung für Beschädigungen ist ausgeschlossen.

6. Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Nutzungs- und Entgeltordnung oder gegen die Hallenordnung verstoßen, können vom Beauftragten des Amtes oder vom Übungsleiter aus der Sporthalle verwiesen werden. Der Entgeltanspruch bleibt unberührt.

§ 7 Rücknahme der Erlaubnis/Kündigung

1. Die Erlaubnis kann aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere, wenn der Nutzer gegen die Vorschriften der in dieser Ordnung erlassenen Vollzugsanordnungen, Hausordnungen und Platzordnungen oder mit der Erlaubnis erteilten Auflagen verstoßen hat, oder wenn dies aus Gründen des Öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist. Weiterhin kann gekündigt werden, wenn der Nutzer trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes im Rückstand ist.

2. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, gleichgültig, ob der Nutzer von ihr bereits Gebrauch gemacht hat oder nicht.

3. Die Nutzer können die Nutzungsvereinbarung gegenüber dem Amt jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

§ 8 Verhalten der Nutzer und Besucher

1. Alle Nutzer und Besucher haben sich in den Sportstätten so zu verhalten, dass

a) keine anderen Nutzer, Besucher oder Dritter gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder belästigt werden,

b) die Sportstätte nicht beschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar verunreinigt wird. Durch den Nutzer verursachte Verunreinigungen sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

2. Insbesondere ist in den Sportstätten verboten

– Alkoholgenuss,
– Rauchen,
– Die Mitnahme von Tieren, insbesondere von Hunden, ausgenommen hiervon sind Blinden- oder Diensthunde.

3. Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen nur auf den dazu bestimmten Plätzen abgestellt bzw. genutzt werden. Sondergenehmigungen sind bei dem Amt zu beantragen.

4. Alle Nutzer haben die Hallenordnung zu beachten.

§ 9 Gewerbeausübung

1. In der Sporthalle ist der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken verboten.

1. Auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Der Antrag ist schriftlich mit dem Nutzungsantrag über das Amt Warnow-West zu stellen.

§ 10 Haftung

1. Der Nutzer haftet, insbesondere bei einem Verstoß gegen die in dieser Nutzungsordnung geregelten Pflichten, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ferner haftet er für alle schuldhaft verursachten Beschädigungen und Verluste an den Anlagen einschließlich Gebäuden und Einrichtungen, die durch die Nutzung entstanden sind.

2. Ist die Erlaubnis zur Nutzung einer Personenvereinigung erteilt, so haftet die Personenvereinigung für ihre Mitglieder neben diesen.

3. Das Amt haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und mit der erlaubten Nutzung der Sporthalle entstehen nur dann, wenn sie ein Bediensteter des Amtes oder ein von diesem Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat oder wenn bei baulichen Schäden der § 836 BGB Anwendung findet.

§ 11 Unfall-und Haftpflichtversicherung

1. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass er sich gegen das aus der Nutzung der Sporthalle ergebende Unfall- und Haftpflichtrisiko ausreichend versichert.

2. Das Amt kann vom Nutzer den Nachweis eines bestehenden Versicherungsschutzes in ausreichender Höhe verlangen.

§ 12 Veränderungen

1. Veränderungen an der Sporthalle bzw. auf dem Gelände der Sportstätte (z. B. bauliche Änderungen, Masten, ferner Aufgrabungen, Aufbauten und Verschläge) sind nur mit Genehmigung des Amtes zulässig.

2. Genehmigte Arbeiten sind durch Beauftragte des Amtes unter Kontrolle zu halten und auf Kosten des Nutzers durchzuführen.

3. Der Veranlasser hat die Veränderungen auf Verlangen des Amtes auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen.

§ 14 Nutzungsentgelte/ Zahlungsverpflichtung

1. Für die Nutzung der Sportstätte wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben, ausgenommen ist die schulische Nutzung durch die Warnowschule Papendorf.

2. Zur Zahlung der Nutzungsentgelte sind die Nutzer gesamtschuldnerisch verpflichtet. Die Zahlungspflicht entsteht mit Rechnungslegung entsprechend der beantragten und genehmigten Nutzungszeit. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig kann die Nutzungsvereinbarung gekündigt und die weitere Nutzung der Sporthalle untersagt werden. Für eine regelmäßige Benutzung sind die Entgelte jeweils bis zum 01.02. fällig. Eine Erstattung bei Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Einzelnutzung aus Gründen, die das Amt nicht zu vertreten hat, ist ausgeschlossen.

§ 15 Entgelthöhe

1. Das Entgelt je Stunde für die Sporthalle (ohne Mehrzweckraum) beträgt 71,70 EUR netto.

Bei der zusätzlichen Nutzung des Mehrzweckraumes wird zusätzlich ein Entgelt i. H. v. 10,00 EUR netto pro Stunde erhoben.

2. Das Entgelt für die ganztägige Nutzung der Sporthalle (ohne Mehrzweckraum) beträgt 500,00 EUR netto.

Bei der zusätzlichen Nutzung des Mehrzweckraumes wird zusätzlich ein Entgelt i. H. v. 50,00 EUR netto pro Tag erhoben.

3. Die aufgeführten Preise sind Nettopreise. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe erhoben.

§ 16 Inkrafttreten

Die Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 16.10.2023

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Warnow-West über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 (VO/FV/10-037/2022-01) und die Entlastung des Amtsvorstehers für das Haushaltsjahr 2020 (VO/FV/10-038/2022-01) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West hat in seiner Sitzung am 27.04.2023 den Jahresabschluss 2020 festgestellt und dem Amtsvorsteher die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2020 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse des Amtsausschusses, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 10-077/2023 des Amtsausschusses vom 27.04.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 6.380.500 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 6.775.500 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -395.000 EUR
2.     im Finanzhaushalt auf
a)
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 6.190.100 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 6.449.100 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -259.000 EUR
b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 45.000 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 173.700 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -128.700 EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 600.000 EUR

 

§ 5
Hebesätze

entfällt

 

§ 6
Amtsumlage

Die Amtsumlage wird auf 15,17 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

 

§ 7
Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 60,9375 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8
Weitere Vorschriften

Amtsschulumlage Regenbogenkindergrundschule Kritzmow
Die Umlage für die Amtsschule Regenbogenkindergrundschule Kritzmow wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.502,17 EUR je Schüler.
Amtsschulumlage Warnowschule Papendorf
Die Umlage für die Grundschule Papendorf wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.185,98 EUR je Schüler.
Die Umlage für die Amtsschule Warnowschule Papendorf wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.254,90 EUR je Schüler.
Die Umlage für die Schulartübergreifende Maßnahme Schulsporthalle wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 127,73 EUR je Schüler.
Bauhof
Die Umlage für die Schulartübergreifende Maßnahme Schulsporthalle wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 127,73 EUR je Schüler.
Bauhof
Die Gemeinden Papendorf, Stäbelow, Pölchow, Kritzmow und Ziesendorf beteiligen sich an den Zweckausgaben des Bauhofes nach folgender Umlagegrundlage:

  1. Personalausgaben (für Vorarbeiter, weitere Stammkräfte usw.), Ausgaben für Sachausstattung und den
    laufenden Betrieb in den Gemeinden vor Ort (Vorortkosten)
    – nach den jeweils in den Gemeinden entstandenen Ausgaben
    – Vertretung, gemeindeübergreifende Einsätze etc. bleiben unberücksichtigt
  2. Personal- und Sachausgaben für den Leiter des Bauhofes (Gemeinschaftskosten) sowie Ausgaben für
    gemeindeübergreifend genutzte Sachausstattung und den laufenden Betrieb (Gemeinschaftskosten)
    – 1/5 der Ausgaben

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 762.395 EUR.
2.
Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
2.531.237 EUR.
3.
Zum Eigenkapital
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
5.852.444 EUR.

 

Kritzmow, den 27.04.2023                                                                                                               Kaiser
Ort, Datum                                                                          Siegel                                                   Amtsvorsteher

 

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 03.05.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.16 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 02.05.2023                                                                                                               Kaiser
Ort, Datum                                                                                                                                         Amtsvorsteher

 

Geschäftsordnung für den Amtsausschuss des Amtes Warnow-West

– Lesefassung –

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Geschäftsordnung für den Amtsausschuss des Amtes Warnow-West vom 11.12.2014, in Kraft getreten am 11.12.2014, veröffentlicht am 26.02.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de  unter der Rubrik Satzungen des Amtes

b) Erste Änderung der Geschäftsordnung für den Amtsausschuss des Amtes Warnow-West vom 19.11.2015, in Kraft getreten am 19.11.2015, veröffentlicht am 11.12.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de  unter der Rubrik Satzungen des Amtes

c) Zweite Änderung der Geschäftsordnung des Amtsausschusses des Amtes Warnow-West vom 28.04.2022, in Kraft getreten am 01.07.2022, veröffentlicht am 17.05.2022 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes

 

§ 1 Sitzungen des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss wird vom Amtsvorsteher einberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr.

(2) Die Ladungsfrist für ordentliche Sitzungen beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen 3 Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(3) Grundlage für die Ladung zu Sitzungen des Amtes ist das Ratsinformationssystem ALLRIS, welches zugangsgeschützt und nur mit Nutzerkennung und Passwort zugänglich ist. Die Ladung erfolgt elektronisch unter Mittelung von Ort, Tag, Uhrzeit, der Tagesordnung einschließlich der Sitzungsunterlagen. Das Verlangen von einzelnen Ausschussmitgliedern nach schriftlicher Einladung ist schriftlich an den Sitzungsdienst des Amtes zu richten.

 

§ 2 Teilnahme

(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Amtsvorsteher mitzuteilen.

(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den Sitzungen teil. Dem Leitenden Verwaltungsbeamten ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Den übrigen Mitarbeitern der Verwaltung kann der Amtsvorsteher das Wort erteilen.

(3) Sachverständige können mit Zustimmung des Amtsausschusses beratend teilnehmen.

 

§ 3 Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen

(1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

(2) Den Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

(3) Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder des Amtsausschusses in geheimer Abstimmung widerspricht, Bild und Tonübertragungen von Sitzungen durch die Medien nach Satz 1, wenn kein Amtsausschussmitglied widerspricht.

Verwaltungsbeschäftigte und geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen.

Anwesende Einwohner und sonstige Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.

(4) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der darauffolgenden Sitzung zu löschen.

 

§ 4 Beschlussvorlagen und Anträge

(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen möglichst dem Amtsvorsteher spätestens 3 Wochen vor der Sitzung des Amtsausschusses in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.

(2) Die Anträge sind in kurzer und klarer Form abzufassen und zu begründen.

(3) In Beschlussvorlagen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.

(4) Beschlussvorlagen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind mit der öffentlichen Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung des Amtsausschusses auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de  in der Rubrik Sitzungstermine zu veröffentlichen.

 

§ 5 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

(2) Der Amtsausschuss kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Amtsausschussmitglieder die Tagesordnung um besonders dringende Angelegenheiten erweitern, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden. Tagesordnungspunkte, die von einem Amtsausschussmitglied oder dem Amtsvorsteher beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.

 

§ 6 Sitzungsablauf

(1) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
b) Einwohnerfragestunde
c) Änderungsanträge zur Tagesordnung
d) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung des Amtsausschusses
e) Protokollkontrolle
f) Bekanntmachung in nicht öffentlicher Sitzung gefasster Beschlüsse
g) Bericht des Amtsvorstehers über Beschlüsse des Hauptausschusses, über Entscheidungen des Amtsvorstehers nach §4 der Hauptsatzung und über wichtige Angelegenheiten sowie Berichte der Ausschussvorsitzenden
h) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
i) Schließen der Sitzung

(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden, oder nur noch einzelne Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen.

 

§ 7 Worterteilung

(1) Mitglieder des Amtsausschusses, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Amtsvorsteher durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Der Amtsvorsteher erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.

(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.

(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtigstellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten.

(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.

6) Einwohnern wird während der Einwohnerfragestunde eine zweimalige Wortmeldung gewährt. Fragen der Einwohner, die nicht sofort beantwortet werden können, sollen innerhalb von 3 Wochen nach der Sitzung schriftlich beantwortet werden.

 

§ 8 Ablauf der Abstimmung

(1) Über Anträge und Beschlussvorlagen wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Amtsvorsteher stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die

a) dem Antrag zustimmen
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten

und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der Amtsvorsteher.

(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Beschlussvorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Beschlussvorlage bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

 

§ 9 Wahlen

(1) Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte des Amtsausschusses zwei Stimmenzähler bestimmt.

(2) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

(3) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann der Amtsausschuss diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Amtsausschussmitglied widerspricht.

 

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Amtsvorsteher kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Amtsausschussmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Amtsvorsteher zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Amtsvorsteher einen Sitzungsausschluss verhängen.

(3) Amtsausschussmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung des Amtsausschusses auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Amtsvorsteher nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

(2) Der Amtsvorsteher kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

 

§ 12 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Amtsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Amtsausschusses
c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e) Feststellung der Beschlussfähigkeit
f) Anfragen der Einwohner, die nicht in der Sitzung beantwortet werden konnten
g) die Tagesordnung und Beschlüsse über Anträge zur Änderung der Tagesordnung
h) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung
i) Ergebnis der Protokollkontrolle
j) Anfragen der Amtsausschussmitglieder
k) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen
l) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
m) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
n) vom Mitwirkungsverbot betroffene Amtsausschussmitglieder.

Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten ist ein gesonderter Teil zu fertigen, der Bestandteil der Niederschrift ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Amtsvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll den Amtsausschussmitgliedern innerhalb von 14 Tagen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de  bereitgestellt werden. Darüber hinaus wird sie den Amtsausschussmitgliedern mit der Einladung zur nächsten Sitzung des Amtsausschusses übersandt.

(3) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen des Amtsausschusses sind auf der Homepage der Amtes unter www.amt-warnow-west.de  in der Rubrik Sitzungstermine der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung des Amtsausschusses zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

 

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschussüberweisung
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluss der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf
k) Antrag auf geheime Wahl

(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Amtsvorsteher vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Amtsausschussmitgliedern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

 

§ 14 Ausschusssitzungen

(1) Die Geschäftsordnung des Amtsausschusses gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse des Amtsausschusses.

(2) Nicht den Ausschüssen angehörende Mitglieder des Amtsausschusses werden per E-Mail über Tag, Ort und Beginn der Sitzungen der Ausschüsse informiert. Das Gleiche gilt für die nicht dem Amtsausschuss angehörenden Mitglieder der Gemeindevertretungen, die dem Amt kommunale Selbstverwaltungsaufgaben übertragen haben, für die Sitzungen des Schul- und Bauhofausschusses.

Die Tagesordnung ordentlicher Ausschusssitzungen wird 7 Tage, die der Dringlichkeitssitzungen 3 Tage vor den Ausschusssitzungen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de  bereitgestellt.

(3) Sitzungsprotokolle beratender Fachausschüsse werden von den Ausschussvorsitzenden erstellt und sollen danach unverzüglich dem Amt übersandt werden.

Die Protokolle der Ausschusssitzungen sollen allen Mitgliedern des Amtsausschusses innerhalb von 14 Tagen nach den Sitzungen der Ausschüsse im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de  bereitgestellt werden. Für Sachkundige Einwohner gilt das nur für die Sitzungsprotokolle des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind.

Den Mitgliedern der Ausschüsse werden die Sitzungsprotokolle darüber hinaus mit der Einladung zur nächsten Sitzung übersandt.

(4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Ausschusses gehören, sollen im Amtsausschuss erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Ausschusses vorliegt.

(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt, der Amtsvorsteher.

Die Abstimmungen haben getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.

 

§ 15 Datenschutz

(1) Die Mitglieder des Amtsausschusses und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen. Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Amtsausschuss oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Dieses ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, gebilligt ist.

 

§ 16 Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Amtsvorsteher. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.

(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein Amtsausschussmitglied widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.

(3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

 

§ 17 Inkrafttreten

 

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 10-035/2022 des Amtsausschusses vom 17.11.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf  
   
einen Gesamtbetrag der Erträge von 6.380.500 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 6.775.500 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -395.000 EUR
   
2.     im Finanzhaushalt auf  
a)  
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 6.190.100 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 6.370.300 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -259.000 EUR
b)  
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 45.000 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 173.700 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -128.700 EUR

festgesetzt.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 600.000 EUR

 

§ 5
Hebesätze

entfällt

 

§ 6
Amtsumlage

Die Amtsumlage wird auf 15,17 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

 

§ 7
Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 60,9375 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8
Weitere Vorschriften

Amtsschulumlage Regenbogenkindergrundschule Kritzmow
Die Umlage für die Amtsschule Regenbogenkindergrundschule Kritzmow wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.502,17 EUR je Schüler.

Amtsschulumlage Warnowschule Papendorf

Die Umlage für die Grundschule Papendorf wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.185,98 EUR je Schüler.

Die Umlage für die Amtsschule Warnowschule Papendorf wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.254,90 EUR je Schüler.

Die Umlage für die Schulartübergreifende Maßnahme Schulsporthalle wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 127,73 EUR je Schüler.

Bauhof
Die Gemeinden Papendorf, Stäbelow, Pölchow, Kritzmow und Ziesendorf beteiligen sich an den Zweckausgaben des Bauhofes nach folgender Umlagegrundlage:

  1. Personalausgaben (für Vorarbeiter, weitere Stammkräfte usw.), Ausgaben für Sachausstattung und den
    laufenden Betrieb in den Gemeinden vor Ort (Vorortkosten)
    – nach den jeweils in den Gemeinden entstandenen Ausgaben
    – Vertretung, gemeindeübergreifende Einsätze etc. bleiben unberücksichtigt
  2. Personal- und Sachausgaben für den Leiter des Bauhofes (Gemeinschaftskosten) sowie Ausgaben für
    gemeindeübergreifend genutzte Sachausstattung und den laufenden Betrieb (Gemeinschaftskosten)
    – 1/5 der Ausgaben

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
 
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 762.395 EUR.
   
2.
Zum Finanzhaushalt
 
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
2.531.237 EUR.
   
3.
Zum Eigenkapital
 
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
5.852.444 EUR.

 

Kritzmow, den 17.11.2022                                                                                                               Kaiser
Ort, Datum                                                                          Siegel                                                   Amtsvorsteher

 

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16.12.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.16 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 15.12.2022                                                                                                               Kaiser
Ort, Datum                                                                                                                                         Amtsvorsteher

 

Hauptsatzung des Amtes Warnow-West

-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

  1. a) Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 02.2011, in Kraft getreten am 15.02.2011.
  2. b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, veröffentlicht am 22.12.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 23.12.2011
  3. c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, veröffentlicht am 09.01.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 10.01.2013
  4. d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 03.02.2015, veröffentlicht am 10.02.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 11.02.2015
  5. e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 29.11.2016, veröffentlicht am 05.12.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 06.12.2016
  6. f) Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 28.11.2019, veröffentlicht am 02.12.2019 (Korrektur vom 29.11.2019, veröffentlicht am 04.03.2020) auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 01.12.2019
  7. g) Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 19.09.2022, veröffentlicht am 18.10.2022 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 01.11.2022

 

§ 1 Dienstsiegel

Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell, Krone und der Umschrift AMT WARNOW-WEST LANDKREIS ROSTOCK.

 

§ 2 Amtsausschuss

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.

(2) Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amtsausschuss vertreten.

Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten. Die Gemeindevertretungen wählen hierzu jeweils einen Stellvertreter für jedes weitere Mitglied.

(3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern.

In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:

  1. Einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
  2. Grundstücksgeschäfte
  3. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
  4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes

Der Amtsausschuss hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 3 Ausschüsse

(1) Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 KV M-V die folgenden Ausschüsse:

a) Hauptausschuss als beratenden Ausschuss:

  • bestehend aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und dem Amtsvorsteher. Der Amtsvorsteher ist Vorsitzender des Hauptausschusses. Aufgabengebiet:
  • Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses, soweit diese nicht dem Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss oder Schul- und Bauhofausschuss obliegen

b) Finanzausschuss als beratenden Ausschuss

  • bestehend aus 3 Mitgliedern des Amtsausschusses Aufgabengebiet
  • Finanz- und Haushaltswesen
  • Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

c) Rechnungsprüfungsausschuss als beratenden Ausschuss:

  • bestehend aus insgesamt 7 Mitgliedern (jeweils 1 Mitglied je amtsangehöriger Gemeinde)
    Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport zur Änderung der Mehrheitsverhältnisse wird er besetzt mit:
  • 2 Mitgliedern des Amtsausschusses und 5 sachkundigen Einwohnern des Amtes.
    Aufgabengebiet:
  • Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes, und soweit diese übertragen worden ist, der amtsangehörigen Gemeinden

d) Schul- und Bauhofausschuss als beschließenden Unterausschuss des Amtsausschusses
im Sinne von § 136 Abs. 1 Satz 2 KV M-V

  • bestehend aus den Bürgermeistern und den weiteren Mitgliedern des Amtsausschusses der amtsangehörigen Gemeinden, die die kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben des § 102 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulträgerschaft) und die Bildung eines Bauhofes auf das Amt übertragen haben
    Aufgabengebiet:

    • Der Schul- und Bauhofausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Schulträgers, der Sporthalle der Warnowschule und des Bauhofes, soweit diese nicht dem Amtsvorsteher oder der Schule übertragen worden sind.

(2) Der Amtsvorsteher und die Bürgermeister als Mitglieder der Ausschüsse werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Für jedes Mitglied des Finanzausschusses wählt der Amtsausschuss aus seiner Mitte einen Verhinderungsvertreter. Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden keine Verhinderungsvertreter gewählt. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses im Schul- und Bauhofausschuss werden jeweils durch ihre nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von den Gemeindevertretungen gewählten Stellvertreter vertreten.

(3) Werden der Finanzausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Schul- und Bauhofausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt der Amtsvorsteher zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden der Vorsitzende des Ausschusses sowie sein Stellvertreter gewählt.

(4) Die Sitzungen des Schul-und Bauhofausschusses sind öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 2 Abs. 3 entsprechend.

Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht, den Sitzungen des Schul- und Bauhofausschusses zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten beizuwohnen, die ihre Gemeinden dem Amt übertragen haben.

Die Sitzungen der weiteren Ausschüsse sind nicht öffentlich.

 

§ 4 Amtsvorsteher

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher all die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 – 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss oder aufgrund von § 3 Abs. 1 d dieser Satzung dem Schul- und Bauhofausschuss als Unterausschuss des Amtsausschusses vorbehalten sind.

(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Genehmigung von Verträgen des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und dessen Ausschüssen – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden -, die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25.000 Euro
  2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 25.000 Euro
  3. die Verfügung über Amtsvermögen, über
  • die entgeltliche Veräußerung beweglicher Sachen bis 15.000 Euro
  • Schenkungen bis 2.500 Euro
  • die Aufnahme von Krediten durch das Amt im Rahmen des Haushaltsplanes bis zur Wertgrenze von 1.000.000 Euro
  • die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeiten, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte. In Amtsschulangelegenheiten trifft der Amtsvorsteher die Entscheidungen über Vergaben, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Amtsschule übertragen wurden.

(3) Dem Amtsvorsteher werden die Entscheidungen über den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen übertragen, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Amtsschule übertragen wurden. Weiterhin entscheidet der Amtsvorsteher über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen.

(4) Dem Amtsvorsteher werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 KV M-V übertragen. Die Besetzung von Stellen der Fachbereichsleitung obliegt weiterhin dem Amtsausschuss.

(5) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

  • bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro bzw.
  • bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von
    500 Euro pro Leistungsrate können vom Amtsvorsteher allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.

(6) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 4 zu unterrichten.

 

§ 5 Rechte der Einwohner

(1) Der Amtsvorsteher beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des Amtes eine Versammlung der Einwohner des Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die innerhalb des Amtes Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher.

(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.

 

§ 6 Verwaltung

Das Amt unterhält an seinem Amtssitz in 18198 Kritzmow, Schulweg 1 a eine eigene Verwaltung.

 

§ 7 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer von 3 Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern der Verwaltung des Amtes Warnow-West beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
  2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt
  3. ein jährlicher Bericht über die Tätigkeit

(3) Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

 

§ 8 Entschädigungen

(1) Der ehrenamtliche Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste ehrenamtlich stellvertretende Person des ehrenamtlichen Amtsvorstehers erhält monatlich 500 Euro, die zweite ehrenamtlich stellvertretende Person monatlich 250 Euro.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner des Rechnungsprüfungsausschusses. Satz 1 findet keine Anwendung für die Person, die eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhält.

(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 Euro.

(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro monatlich.

 

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes erfolgen durch Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de und sind wie folgt zu erreichen:

  • Satzungen über die Rubrik „Satzungen des Amtes“
  • Verwaltungsakte über die Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses und des Schul- und Bauhofausschusses über die Rubrik „Sitzungstermine“
  • Sonstige öffentliche Bekanntmachungen über die Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“

Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen des Amtes kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen des Amtes liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Amt Warnow-West, Schulweg 1a in Kritzmow. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Abs.1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 19.09.2022 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West erlassen:

 

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 14.02.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, veröffentlicht am 22.12.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, veröffentlicht am 09.01.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 03.02.2015, veröffentlicht am 10.02.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 29.11.2016, veröffentlicht am 05.12.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 01.12.2019, veröffentlicht in der korrigierten Fassung am 04.03.2020 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,

wird wie folgt geändert:

  1. 3 Absatz 1 d) 2. Punkt wird wie folgt neu gefasst:
    – Der Schul- und Bauhofausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Schulträgers, der Sporthalle Warnowschule und des Bauhofes, soweit diese nicht dem Amtsvorsteher oder der Schule übertragen worden sind.
  1. In § 4 wird der Absatz 2 wie folgt neu gefasst:
    (2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 4 KV M-V über:
    1. die Genehmigung von Verträgen des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und dessen Ausschüssen – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden -, die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25.000 Euro;
    2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 25.000 Euro;
    3. die Verfügung über Amtsvermögen, über
  • die entgeltliche Veräußerung beweglicher Sachen bis 15.000 Euro;
  • Schenkungen bis 2.500 Euro;
  • die Aufnahme von Krediten durch das Amt im Rahmen des Haushaltsplanes bis zur Wertgrenze von 1.000.000 Euro
  • die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte. In Amtsschulangelegenheiten trifft der Amtsvorsteher die Entscheidungen über Vergaben, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Amtsschule übertragen wurden.
  1. In § 4 wird der Absatz 3 wie folgt neu gefasst:
    (3) Dem Amtsvorsteher werden die Entscheidungen über den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen übertragen, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Amtsschule übertragen wurden. Weiterhin entschiedet der Amtsvorsteher über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen.
  1. In § 4 wird der Absatz 4 wie folgt neu gefasst:
    (4) Dem Amtsvorsteher werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 KV M-V übertragen. Die Besetzung von Stellen der Fachbereichsleitung obliegt weiterhin dem Amtsausschuss.
  1. In § 9 Abs. 1 wird nach dem ersten Punkt ein weiterer Punkt eingefügt:
  • Verwaltungsakte über die Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“

 

Artikel 2 

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 01.11.2022 in Kraft.

 

Kritzmow, 26.10.2022

 

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

Der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West ändert mit Beschluss vom 28.04.2022 die Geschäftsordnung des Amtsausschusses vom 11.12.2014 in der Fassung vom 19.11.2015 zum 01.07.2022 wie folgt:

Artikel 1

Änderung der Geschäftsordnung

§ 1 Abs. 3 Geschäftsordnung des Amtsausschusses des Amtes Warnow-West wird wie folgt geändert:

(3) Grundlage für die Ladung zu Sitzungen des Amtes ist das Ratsinformationssystem ALLRIS, welches zugangsgeschützt und nur mit Nutzerkennung und Passwort zugänglich ist. Die Ladung erfolgt elektronisch unter Mitteilung von Ort, Tag, Uhrzeit, der Tagesordnung einschließlich der Sitzungsunterlagen. Das Verlangen von einzelnen Ausschussmitgliedern nach schriftlicher Einladung ist schriftlich an den Sitzungsdienst des Amtes zu richten.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Änderung tritt am 01.07.2022 in Kraft.

 

Kritzmow, 28.04.2022

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Warnow-West über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 (Nr. 42-6/22) und die Entlastung des Amtsvorstehers für das Haushaltsjahr 2019 (Nr. 43-6/22) gemäß § 60
Abs. 6 KV M-V.

Der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West hat in seiner Sitzung am 28.04.2022 den Jahresabschluss 2019 festgestellt und dem Amtsvorsteher die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2019 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse des Amtsausschusses, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Weiterlesen Amt – Jahresabschluss 2019

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 38-5/21 des Amtsausschusses vom 09.12.2021 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf  
   
einen Gesamtbetrag der Erträge von 5.902.000 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 6.209.500 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -307.500 EUR
   
2.     im Finanzhaushalt auf  
a)  
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 5.712.400 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 5.923.900 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -211.500 EUR
b)  
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 140.000 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 178.500 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -38.500 EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 500.000 EUR

 

§ 5
Hebesätze

entfällt

 

§ 6
Amtsumlage

Die Amtsumlage wird auf 13,45 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

 

§ 7
Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 65,1375 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8
Weitere Vorschriften

Amtsschulumlage Regenbogenkindergrundschule Kritzmow
Die Umlage für die Amtsschule Regenbogenkindergrundschule Kritzmow wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.271,23 EUR je Schüler.
Amtsschulumlage Warnowschule Papendorf
Die Umlage für die Amtsschule Warnowschule Papendorf wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 954,03 EUR je Schüler.
Bauhof
Die Gemeinden Papendorf, Stäbelow, Pölchow, Kritzmow und Ziesendorf beteiligen sich an den Zweckausgaben des Bauhofes nach folgender Umlagegrundlage:

  1. Personalausgaben (für Vorarbeiter, weitere Stammkräfte usw.), Ausgaben für Sachausstattung und den
    laufenden Betrieb in den Gemeinden vor Ort (Vorortkosten)
    – nach den jeweils in den Gemeinden entstandenen Ausgaben
    – Vertretung, gemeindeübergreifende Einsätze etc. bleiben unberücksichtigt
  2. Personal- und Sachausgaben für den Leiter des Bauhofes (Gemeinschaftskosten) sowie Ausgaben für
    gemeindeübergreifend genutzte Sachausstattung und den laufenden Betrieb (Gemeinschaftskosten)
    – 1/5 der Ausgaben

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
 
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 588.136 EUR.
   
2.
Zum Finanzhaushalt
 
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
2.421.719 EUR.
   
3.
Zum Eigenkapital
 
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
5.678.185 EUR.

 

Kritzmow, den 09.12.2021                                                                                                               Kaiser
Ort, Datum                                                                          Siegel                                                   Amtsvorsteher

 

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16.12.2021 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.16 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 16.12.2021                                                                                                               Kaiser
Ort, Datum                                                                                                                                         Amtsvorsteher

 

§ 1       [Entgeltpflicht, Entgeltbefreiung]

Das Amt Warnow-West ist Träger der Warnowschule Papendorf sowie der Regenbogenkinder Grundschule Kritzmow (Amtsschulen). Die Nutzung der Räume und Sporthallen ist entgeltpflichtig und bezieht sich soweit nicht anders geregelt auf eine Zeitstunde mit 60 Minuten. Die Mindestnutzungsdauer beträgt 60 Minuten.

Von der Zahlung eines Entgelts sind nachfolgend aufgeführte Nutzungen befreit:

– Unterricht, Schulsport sowie Veranstaltungen der Amtsschulen
– Sitzungen und eintrittsfreie Veranstaltungen der eingetragenen Schulvereine der
Amtsschulen
– Nutzungen durch eingetragene Vereine mit Sitz im Gebiet der Schuleinzugs-         bereiche der Amtsschulen für den Kinder-, Jugendsport und die Jugendfeuerwehren. Kinder-, Jugendsport und Jugendfeuerwehr bedeutet, dass alle Nutzer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zzgl. erforderlicher volljähriger Aufsichtspersonen bzw. Trainer.

Die Befreiungen gelten nicht, soweit die Vermietung für ein kostenpflichtiges Angebot im Rahmen des Ganztagsschulbetriebs erfolgt. Hierfür werden jeweils 50% der nachfolgend aufgeführten Entgeltsätze erhoben.

Ab dem 01.01.2023 wird auf die Nutzungsentgelte die zu diesem Zeitpunkt gültige Umsatzsteuer erhoben.

 

§ 2       [Sporthalle Warnowschule Papendorf]

Für die Nutzung der Sporthalle der Warnowschule Papendorf, inkl. der Nebenräume und der Turn- und Sportgeräte, sind zu entrichten

  1. für den regelmäßigen Vereinssport, wie Training, Punktspiel, Einzelwettkampf
  2. a) durch eingetragene Vereine mit Sitz im Schuleinzugsbereich der Amtsschulen:
    10,00 Euro.
    b)     durch eingetragene Vereine mit Sitz außerhalb des Schuleinzugsbereichs der
    Amtsschulen für Kinder- und Jugendsport: 15,00 Euro.
    c)     durch eingetragene Vereine mit Sitz außerhalb des Schuleinzugsbereichs der
    Amtsschulen für Erwachsenensport: 20,00 Euro.
  3. im Rahmen der örtlichen Kindertagesbetreuung im Schuleinzugsbereich durch die
    jeweiligen Träger: 10,00 Euro.
  4. durch die jeweilige Gemeinde im Schuleinzugsbereich für Zwecke der Freiwilligen
    Feuerwehren: 10,00 Euro.
  5. für gesonderte Sportveranstaltungen wie Turniere, Trainingslager sowie für Fasching
  6. a) bis zu vier Zeitstunden pro Tag 50,00 Euro.
    b) bei mehr als vier Zeitstunden pro Tag 50,00 Euro zuzüglich 15,00 Euro je
    weitere angefangene Zeitstunde jedoch maximal 100,00 Euro pro Tag
  7. für Veranstaltungen, die nicht von den vorstehenden Punkten erfasst werden
  8. a) bis zu fünf Zeitstunden 100,00 Euro.
    b) ab  der fünften Zeitstunden 150,00 pro Tag.

 

§ 3       [Sporthalle Regenbogenkinder Grundschule Kritzmow]

Für die Nutzung der Sporthalle der Regenbogenkinder Grundschule Kritzmow, inkl. der Nebenräume und der Turn- und Sportgeräte, sind zu entrichten

  1. Für den regelmäßigen Vereinssport, wie Training, Punktspiel, Einzelwettkampf
  2. a) durch eingetragene Vereine mit Sitz im Schuleinzugsbereich der Amtsschulen:
    10,00 Euro.
    b)     durch eingetragene Vereine mit Sitz außerhalb des Schuleinzugsbereichs der
    Amtsschulen für Kinder- und Jugendsport: 13,50 Euro.
    c)     durch eingetragene Vereine mit Sitz außerhalb des Schuleinzugsbereichs der
    Amtsschulen für Erwachsenensport: 15,50 Euro.
  3. im Rahmen der örtlichen Kindertagesbetreuung im Schuleinzugsbereich durch die
    jeweiligen Träger: 10,00 Euro.
  4. durch die jeweilige Gemeinde im Schuleinzugsbereich für Zwecke der Freiwilligen
    Feuerwehren: 10,00 Euro.
  5. für gesonderte Sportveranstaltungen wie Turniere, Trainingslager sowie für Fasching
  6. a) bis zu vier Zeitstunden pro Tag 50,00 Euro.
    b) bei mehr als vier Zeitstunden pro Tag 50,00 Euro zuzüglich 15,00 Euro je weitere angefangene Zeitstunde jedoch maximal 100,00 Euro pro Tag.
  7. für Veranstaltungen, die nicht von den vorstehenden Punkten erfasst werden
  8. a)      bis zu fünf Zeitstunden 100,00 Euro.
    b)      ab der fünften Zeitstunden 150,00 pro Tag.

Für die Nutzung der Sporthalle während der Schulferienzeiten in Mecklenburg-Vorpommern, erhöht sich das Nutzungsentgelt um jeweils 2,50 Euro je Zeitstunde.

 

§ 4       [Schulräume]

Für die Nutzung der Räume werden erhoben:

  1. Unterrichtsraum der Warnowschule Papendorf:
  2. a) pro Zeitstunde 5,00 Euro
    b)      pro Tag 40,00 Euro
  3. Unterrichtsraum der Regenbogenkinder Grundschule Kritzmow:
  4. a)      pro Zeitstunde 7,50 Euro
    b)      pro Tag 60,00 Euro
  5. Sportraum der Warnowschule Papendorf
  6. a)      pro Zeitstunde 5,00 Euro
    b)      pro Tag 40,00 Euro
  7. Aula der Warnowschule Papendorf
  8. a)      pro Zeitstunde 27,00 Euro
    b)      pro Tag 216,00 Euro

 

§ 5       [Antrag auf Entgeltherabsetzung oder Entgeltverzicht]

Auf schriftlichen Antrag kann der Schul- und Bauhofausschuss in begründeten Einzelfällen, welche im öffentlichen Interesse liegen, das Nutzungsentgelt herabsetzen oder auf eine Erhebung verzichten.

 

§ 6       [Inkrafttreten, Außerkrafttreten]

Diese Entgeltordnung ersetzt die Entgeltordnung vom 17.08.2018 und tritt am 01.01.2021 in Kraft.

 

Kritzmow, 30.11.2020

 

 

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

 

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die 

a) Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Warnow-West vom 14.10.2012, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 23/10. Jahrgang vom 15.11.2002, in Kraft getreten am 16.11.2002;

b) Erste Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 04.11.2003, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 22/11. Jahrgang vom 14.11.2003, in Kraft getreten am 15.11.2003;

c) Zweite Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 24.03.2009, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 04/17. Jahrgang vom 14.04.2009, in Kraft getreten am 15.04.2009;

d) Dritte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 23.09.2010, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 10/18. Jahrgang vom 11.10.2010, in Kraft getreten am 12.10.2010;

e)Vierte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 16.07.2020, veröffentlicht am 17.07.2020 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 18.07.2020

 

§ 1
Gegenstand und Höhe der Verwaltungsgebühren

  1. Verwaltungsgebühren sind Geldleistungen für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung. Erstattungsfähige Auslagen sind Kosten für sachliche Aufwendungen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, soweit sie nicht bereits von der Gebühr erfasst sind. Sie sind auch zu erstatten, wenn die Amtshandlung gebührenfrei bleibt.
  2. Das Amt Warnow-West erhebt für Leistungen des eigenen Wirkungskreises die in der Anlage aufgeführten Verwaltungsgebühren, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden ist.
  3. Für Leistungen, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund der Vorschriften des Verwaltungskostenrechts des Bundes oder des Landes M-V, unberührt.
  4. Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach den in der Anlage aufgeführten Gebührensätzen.
  5. Soweit Rahmensätze für eine Gebühr vorgesehen sind, ist die Höhe der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die besondere Leistung zu bemessen.
  6. Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Amtshandlungen nebeneinander, ist für jede Amtshandlung ein Gebührensatz zu erheben.

 

§ 2
Gebührenfreiheit

  1. Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist.
  2. Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.
  3. Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
  4. Von Gebühren befreit sind:
    1. das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 (1) KAG M-V auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt;
    2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
    3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung (AO) dient.

§ 3
Auslagen

  1. Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.
  2. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.
  3. Zu ersetzen sind insbesondere:
    1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik,
    2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
    3. Zeugen- und Sachverständigenkosten,
    4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
    5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
    6. Zustellungs- und Nachnahmekosten.
  4. Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.

 

§ 4
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie Widerspruchsbescheiden

  1. Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
  2. Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angeführten Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

 

§ 5
Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung selbst beantragt hat oder das Verwaltungshandeln auf andere Weise veranlasst hat.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 6
Entstehung der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang; im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, für die sie erhoben wird.
  2. Bei Rücknahme eines Antrags entsteht die Gebührenpflicht mit der Rücknahme.
  3. Die Vorauszahlung kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden.
  4. Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

 

§ 7
Umsatzsteuer

Soweit Gebührentatbestände nach dieser Satzung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird die aufgeführte Gebühr als Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer in der geltenden Höhe erhoben.

 

§ 8
Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Verwaltungsgebühr wird mit Entstehen der Leistung, für die sie erhoben wird, fällig.
  2. Für folgende Amtshandlungen sind Vorauszahlungen zu entrichten:
    – Ausgabe einer Hundesteuer-Ersatzmarke (III.2),
    – Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen (V.1) sowie
    deren Verlängerung (V.1.1)
    – Erteilung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz (V.2) sowie deren   Verlängerung (V.2.1)
    – Erteilung der Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Grünflächen (V.3) sowie
    deren Verlängerung (V.3.1)

 

§ 9
Inkrafttreten

 

 

Anlage

Verzeichnis der Gebührensätze zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtung der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis

 

Nr. Gebührentatbestand Betrag in Euro

Allgemeine Gebühren

I. alle Bereiche sowie Schulen

I.1        Vervielfältigungen

I.1.1 bei Herstellung durch Ablichtung je angefangene Seite DIN A4
a)       in schwarz/weiß

für die erste Seite

0,42
             für jede weitere Seite 0,03
b)      Farbkopie
             für die erste Seite 0,68
             für jede weitere Seite 0,35

(gilt auch im Zuge von gewährter Akteneinsicht nach § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz)

I.1.2 bei Herstellung durch Ablichtung je angefangene Seite DIN A3
a)       in schwarz/weiß

für die erste Seite

0,43
für jede weitere Seite 0,04
b)      Farbkopie
für die erste Seite 0,69
für jede weitere Seite 0,36
(gilt auch im Zuge von gewährter Akteneinsicht nach § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz)
I.1.3 bei Herstellung von Arbeitsblättern (Kopien) an Schulen
je angefangene Seite DIN A4 / DIN A3 in schwarz/weiß 0,06
I.1.4 Zweitausfertigung eines Schulzeugnisses

(für Nichtschüler)

13,00
I.1.5 Ausstellen einer Schulzeitbescheinigung

(für Nichtschüler)

8,00
I.1.6 Zweitausfertigung einer Zahlungsbescheinigung 2,00
I.1.7 Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides 3,00
I.1.8 Zweitausfertigung der Punkte V.5-7 (Liegenschaften) 11,00

 

I.2        Beglaubigungen

I.2.1 von Unterschriften oder Handzeichen je Beglaubigung 2,00
I.2.2 von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Zeugnisse, Plänen u. ä. je Seite
a)       bei geringem Prüfungsaufwand (z.B. bei Anfertigen der Kopie im Amt, dann jedoch zzgl. der Beträge lt. Nr. I.1.1-3 0,60
b)      bei hohem Prüfaufwand (z.B. bei durch den Antragsteller mitgebrachten Kopien) 2,50
I.3 Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheinigungen Bescheide sowie Ausstellungen einer Zweitschrift und sonstige Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang nicht näher bestimmt wurden und die mit besonderem Arbeitsaufwand verbunden sind nach Zeit- auf halbe Stunde gerundet 22,00

 

Spezifische Gebühren

II. Allgemeine Verwaltung

II.1 Nutzung von Archivgut

 

 
II.1.1 Bearbeitung von Rechercheaufträgen je angefangene halbe Stunde

 

20,00
II.1.2 Veröffentlichungsgenehmigungen zur Wiedergabe von Archivalien oder Fotos für die Reproduktion im Druck, Film oder Fernsehen

 

27,00
II.2 Genehmigung zur Verwendung eines Gemeindewappens

 

20,00
  Im Übrigen gelten die allgemeinen Gebührensätze.

Für die Erhebung von Kosten des Informationszuganges im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern ist auch im eigenen Wirkungskreis die Informationskostenverordnung anzuwenden

 

 

III. Finanzverwaltung

III.1 Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung

 

10,00
III.2 Ausgabe einer Hundesteuer-Ersatzmarke

 

7,00
III.3 Ermittlung und Feststellung aus Konten und Zeitbüchern je nach Zeitaufwand

 

7,00 – 7,00
III.4 Mahnkosten bei privatrechtlichen Forderungen je Vorgang

 

7,00
III.5 Ermittlung oder Schätzung von Abgaben vor Beginn der Abgabenpflicht auf Antrag

nach Zeit – auf halbe Stunde gerundet

 

22,00
III.6 Erteilung einer Anliegerbescheinigung

 

8,00

 

IV. Bürgerdienste

IV.1 Festsetzung einer Hausnummer mittels Bescheid

 

21,00
IV.2 Prüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
–          bei normalem Prüfungsaufwand (1 h) 43,00
–          bei erhöhtem Prüfungsaufwand (1,5 h) 64,00
–          bei hohem Prüfungsaufwand (3 h) 129,00

 

V. Bauverwaltung

V.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen

 

29,00

 

V.1.1 Verlängerung der Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen

 

14,00
V.2 Erteilung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz

 

29,00
V.2.1 Verlängerung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz

 

14,00
V.3 Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Grünflächen

 

29,00
V.3.1 Verlängerung der Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Grünflächen

 

14,00
V.4 Aussprechen eines Pflanzgebotes nach § 178 BauGB

 

24,00
V.5 Bearbeitung von Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen nach

§ 24 BauGB

 

58,00
V.6 Bearbeitung von Rangrücktrittsanträgen im Grundbuch

 

33,00
V.7 Bearbeitung von Löschungsbewilligungen im Grundbuch 33,00

 

 

Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V, S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V, S. 190) hat der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West in seiner Sitzung vom 23. April 2020 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1
Änderungen

Die Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Warnow-West vom 14.Oktober 2002, zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom
21. September 2010 wird wie folgt geändert:

  1. § 7 wird neu eingefügt:

 

§ 7
Umsatzsteuer

Soweit Gebührentatbestände nach dieser Satzung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird die aufgeführte Gebühr als Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer in der geltenden Höhe erhoben.

 

  1. Der bisherige § 7 wird zu § 8

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Kritzmow, 16.07.2020

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

 

Bekanntmachungshinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, der sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ergibt oder auf Grund dieser erlassen worden ist, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt Warnow-West geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 21.11.2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 14.02.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, veröffentlicht am 22.12.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, veröffentlicht am 09.01.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 03.02.2015, veröffentlicht am 10.02.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 29.11.2016, veröffentlicht am 05.12.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,

wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Amtsvorsteher wird in Abs. 2 Nr. 3 der erste Satz des 4. Spiegelstrichs ersetzt durch:

  • „die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.“

2. In § 8 Entschädigungen werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt neu gefasst:

„(1) Der ehrenamtliche Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt.
Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste ehrenamtlich stellvertretende Person des ehrenamtlichen Amtsvorstehers erhält monatlich 500 Euro, die zweite ehrenamtlich stellvertretende Person monatlich
250 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner des Rechnungsprüfungsausschusses. Satz 1 findet keine Anwendung für die Person, die eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhält.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.12.2019 in Kraft.

Kritzmow, 29.11.2019

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt Warnow-West geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Hauptsatzung des Amtes Warnow-West

-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 02.2011, in Kraft getreten am 15.02.2011.

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, veröffentlicht am 22.12.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 23.12.2011

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, veröffentlicht am 09.01.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 10.01.2013

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 03.02.2015, veröffentlicht am 10.02.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 11.02.2015

e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 29.11.2016, veröffentlicht am 05.12.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 06.12.2016

f) Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 28.11.2019, veröffentlicht am 02.12.2019 (Korrektur vom 29.11.2019, veröffentlicht am 04.03.2020) auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 01.12.2019

 § 1 Dienstsiegel

Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell, Krone und der Umschrift AMT WARNOW-WEST LANDKREIS ROSTOCK.

§ 2 Amtsausschuss

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.

(2) Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amtsausschuss vertreten.

Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten. Die Gemeindevertretungen wählen hierzu jeweils einen Stellvertreter für jedes weitere Mitglied.

(3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern.

In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:

  1. Einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
  2. Grundstücksgeschäfte
  3. Steuer- und Abgabenangelegenheiten einzelner
  4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes

Der Amtsausschuss hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

§ 3 Ausschüsse

(1) Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 KV M-V die folgenden Ausschüsse:

a) Hauptausschuss als beratenden Ausschuss:

  • bestehend aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und dem Amtsvorsteher. Der Amtsvorsteher ist Vorsitzender des Hauptausschusses. Aufgabengebiet:
  • Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses, soweit diese nicht dem Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss oder Schul- und Bauhofausschuss obliegen

b) Finanzausschuss als beratenden Ausschuss

  • bestehend aus 3 Mitgliedern des Amtsausschusses Aufgabengebiet
  • Finanz- und Haushaltswesen
  • Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

c) Rechnungsprüfungsausschuss als beratenden Ausschuss:

  • bestehend aus insgesamt 7 Mitgliedern (jeweils 1 Mitglied je amtsangehöriger Gemeinde)
    Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport zur Änderung der Mehrheitsverhältnisse wird er besetzt mit:
  • 2 Mitgliedern des Amtsausschusses und 5 sachkundigen Einwohnern des Amtes.
    Aufgabengebiet:
  • Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes, und soweit diese übertragen worden ist, der amtsangehörigen Gemeinden

d) Schul- und Bauhofausschuss als beschließenden Unterausschuss des Amtsausschusses im Sinne von § 136 Abs. 1 Satz 2 KV M-V

  • bestehend aus den Bürgermeistern und den weiteren Mitgliedern des Amtsausschusses der amtsangehörigen Gemeinden, die die kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben des § 102 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulträgerschaft) und die Bildung eines Bauhofes auf das Amt übertragen haben
    Aufgabengebiet:
  • Der Schul- und BauhofA entscheidet in allen Angelegenheiten des Schulträgers und des Bauhofes, soweit diese nicht dem Amtsvorsteher oder der Schule übertragen worden sind.

(2) Der Amtsvorsteher und die Bürgermeister als Mitglieder der Ausschüsse werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Für jedes Mitglied des Finanzausschusses wählt der Amtausschuss aus seiner Mitte einen Verhinderungsvertreter. Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden keine Verhinderungsvertreter gewählt. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses im Schul- und Bauhofausschuss werden jeweils durch ihre nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von den Gemeindevertretungen gewählten Stellvertreter vertreten.

(3) Werden der Finanzausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Schul- und Bauhofausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt der Amtsvorsteher zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden der Vorsitzende des Ausschusses sowie sein Stellvertreter gewählt.

(4) Die Sitzungen des Schul-und Bauhofausschusses sind öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 2 Abs. 3 entsprechend.

Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht, den Sitzungen des Schul- und Bauhofausschusses zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten beizuwohnen, die ihre Gemeinden dem Amt übertragen haben.

Die Sitzungen der weiteren Ausschüsse sind nicht öffentlich.

§ 4 Amtsvorsteher 

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher all die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 – 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss oder aufgrund von § 3 Abs. 1 d dieser Satzung dem Schul- und Bauhofausschuss als Unterausschuss des Amtsausschusses vorbehalten sind.

(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Genehmigung von Verträgen des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und dessen Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden -,
    –    die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25.000 Euro;
  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten:
    –   bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 2.500 Euro;
    in den übrigen Angelegenheiten des Amtes:
    –   bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 25.000 Euro;
  1. die Verfügung über Amtsvermögen, ausgenommen Amtsschul- und Amtsbauhofvermögen über
    –   die entgeltliche Veräußerung beweglicher Sachen bis 15.000 Euro;
    –   Schenkungen bis 2.500 Euro;

die Verfügung über Amtsvermögen einschließlich Amtsschul- und Amtsbauhofvermögen über

  • die Aufnahme von Krediten durch das Amt im Rahmen des Haushaltsplanes bis zur Wertgrenze von 1.000.000 Euro
  • die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.
  • In Amtsschulangelegenheiten trifft der Amtsvorsteher die Entscheidungen über Vergaben, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Amtsschule übertragen wurden.

(3) Weiterhin werden dem Amtsvorsteher folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, ausgenommen in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten
  2. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen

(4) Ausgenommen in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten werden dem Amtsvorsteher die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 KV
M-V übertragen

  • für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 9 TVöD

(5) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

  • bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro bzw.
  • bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von
    2.500 Euro pro Leistungsrate

können vom Amtsvorsteher allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.

(6) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 4 zu unterrichten.

 

 § 5 Rechte der Einwohner

(1) Der Amtsvorsteher beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des Amtes eine Versammlung der Einwohner des Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlungen in Selbstverwaltungsange-legenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V

übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die innerhalb des Amtes Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher.

(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.

 

 § 6 Verwaltung

Das Amt unterhält an seinem Amtssitz in 18198 Kritzmow, Schulweg 1 a eine eigene Verwaltung.

§ 7 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer von 3 Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern der Verwaltung des Amtes Warnow-West beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
  2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt
  3. ein jährlicher Bericht über die Tätigkeit

(3) Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

§ 8 Entschädigungen

(1) Der ehrenamtliche Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste ehrenamtlich stellvertretende Person des ehrenamtlichen Amtsvorstehers erhält monatlich 500 Euro, die zweite ehrenamtlich stellvertretende Person monatlich 250 Euro.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner des Rechnungsprüfungsausschusses. Satz 1 findet keine Anwendung für die Person, die eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhält.

(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 Euro.

(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro monatlich.

 

 § 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes erfolgen durch Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de und sind wie folgt zu erreichen:

  • Satzungen über die Rubrik „Satzungen des Amtes“
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses und des Schul- und Bauhofausschusses über die Rubrik „Sitzungstermine“
  • Sonstige öffentliche Bekanntmachungen über die Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“

Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen des Amtes kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen des Amtes liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Amt Warnow-West, Schulweg 1a in Kritzmow. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Abs.1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 § 10 Inkrafttreten

 

Aufgrund von § 129 und § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 249) zuletzt geändert am 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360) und § 12 des Gesetzes zur Regelung des Archivrechts in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 282) hat der Amtsausschuss des Amtes Warnow West in Kritzmow in seiner Sitzung vom 15.5.2003 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Stellung des Amtsarchivs

Das Amtsarchiv ist eine öffentliche Einrichtung des Amtes Warnow West, im folgenden Amt genannt, ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

  1. Öffentliches Archivgut des Amtes sind alle archivwürdigen Unterlagen, die zur dauernden Aufbewahrung vom Amtsarchiv übernommen wurden und werden.
  2. Unterlagen sind sämtliche bei der Erledigung der Dienstgeschäfte entstehenden Informationsträger wie Akten, Urkunden, Karteien, Karten, Pläne, Siegel und Stempel, Bild-, Film- und Tonmaterial, Dateien sowie sonstige Informationsträger und die zu ihrer Erschließung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel.
  3. Archivwürdig sind Unterlagen, die nach Feststellung durch das Amtsarchiv aufgrund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Wissenschaft und Forschung, für das Verständnis für die Geschichte und Gegenwart, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung von bleibendem Wert sind.
  4. Zwischenarchivgut sind die vom Amtsarchiv zur vorläufigen Aufbewahrung übernommenen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen und deren Archivwürdigkeit noch nicht festgestellt ist. Für personenbezogene Daten im Zwischenarchivgut finden die jeweiligen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Regelungen des Geheimnisschutzes Anwendung. Durch Feststellung der Archivwürdigkeit wird Zwischenarchivgut zum öffentlichen Archivgut.
  5. Personenbezogenes Archivgut sind Unterlagen, die sich nach ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person (Betroffener) beziehen.
  6. Entstehung bezeichnet den Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen.

 

§ 3
Aufgabe des Amtsarchivs

  1. Das Amtsarchiv hat die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen des Amtes sowie dessen Rechtsvorgängern und auch archivwürdige Unterlagen, die bei dem Amt oder den amtsangehörigen Gemeinden im übertragenden Wirkungskreis entstanden sind, nach archivfachlichen Gesichtspunkten zu erfassen, zu übernehmen, dauerhaft zu sichern, durch Findhilfsmittel zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen (Archivierung).
  2. Das Amtsarchiv kann auch archivwürdige Unterlagen von anderen öffentlichen Stellen sowie von privaten Stellen und Personen durch Vereinbarungen übernehmen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.
  3. Die Bibliothek des Amtsarchivs wird als Präsenzbibliothek den Benutzern für die Auswertung zur Verfügung gestellt.
  4. Zum Schutz des Archivgutes berät das Amtsarchiv die in Abs. 1 und 2 genannten Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Dazu ist den Archivmitarbeitern Einsicht in die Unterlagen, sowie die dazugehörigen Findhilfsmittel und Programme zu gewähren.
  5. Das Amtsarchiv ist verpflichtet, das Archivgut durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Dabei sind Maßnahmen zu treffen, um das Archivgut vor Beschädigungen, Verlust oder Vernichtung zu schützen und seine Erhaltung, dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit zu gewährleisten.
  6. Unterhalten die amtsangehörigen Gemeinden keine eigenen Archive oder sind nicht an Gemeinschaftsarchiven beteiligt, so sind die archivwürdigen Unterlagen vom Amtsarchiv zu übernehmen.
  7. Das Amtsarchiv wirkt an der Auswertung des öffentlichen Archivgutes des Amtes sowie an der Erforschung und Vermittlung der Amtsgeschichte mit und kann dazu eigene Beiträge leisten.
  8. Das Amtsarchiv erteilt Auskünfte, berät und unterstützt die Archivbenutzer. Die Nutzung des Archivs unterliegt der Benutzungsordnung des Amtsarchivs.
  9. Archivgut ist Kulturgut und unveräußerlich.
  10. Das Amtsarchiv führt ein Zwischenarchiv, in dem Unterlagen gemäß § 2 Abs. 4 aufbewahrt werden. Für Zwischenarchivgut bleibt weiterhin die abgebende Stelle bzw. deren Rechtsnachfolger für Auskünfte und Nutzung verantwortlich.

 

§ 4
Anbietungspflicht

  1. Die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Stellen des Amtes prüfen in regelmäßigen Abständen, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigten Unterlagen vollständig dem Archiv anzubieten sind. Unabhängig davon sind alle Unterlagen 10 Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten soweit nicht Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen.
  2. Dem Archiv anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, dem Amtsgeheimnis unterliegen oder sonstigen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen.
  3. Elektronisch geführte Unterlagen unterliegen der Anbietungspflicht nach Abs. 1. Die Form der Darstellung bzw. Übernahme ist zwischen dem Archiv und den Fachbereichen des Amtes bzw. den amtsangehörigen Gemeinden abzustimmen.
  4. Von allen Veröffentlichungen und amtlichen Druckschriften des Amtes sind zur Bestandsergänzung dem Amtsarchiv je 1 Exemplar anzubieten.

 

 § 5
Übernahme von Archivgut und Kassation

  1. Werden maschinell lesbare Datenträger archiviert, so sind vor ihrer Übergabe von der anbietenden Stelle alle zur Verarbeitung und Nutzung der Daten notwendigen Informationen zu dokumentieren. Bei der Übergabe an das Archiv müssen die maschinell lesbaren Daten von der anbietenden Stelle so aufbereitet werden, dass sie den technischen Voraussetzungen des Amtes entsprechen.
  2. Soweit es unter archivfachlichen Gesichtspunkten vertretbar oder geboten ist, kann das Amtsarchiv die im Archivgut enthaltenen Informationen auch in anderer Form archivieren. Die Originalunterlagen können vernichtet werden.
    Es ist ein Nachweis zu führen.
  3. Nicht archivwürdiges Schriftgut kann nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen und wenn schutzwürdige Belange von Betroffenen oder Dritten nicht entgegenstehen mit Zustimmung des für die Unterlagen zuständigen Leiters und des Amtsarchivs vernichtet werden (Kassation). Über die Kassation ist ein Nachweis zu führen.

 

§ 6
Nutzung des Archivgutes
 

  1. Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, Archivgut zu nutzen, soweit durch Rechtsvorschriften, Schutzbestimmungen oder Vereinbarungen mit öffentlichen Stellen, natürlichen oder juristischen Personen, die Archivgut abgeben, nichts anderes festgelegt ist. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, publizistischen oder zu Bildungszwecken oder zur Wahrnehmung persönlicher Belange gegeben.
  2. Schutzfristen für Archivgut, Einschränkungen bzw. Versagungen der Nutzung von Archivgut und Rechtsansprüche Betroffener gelten entsprechend dem Landesarchivgesetz vom 7. Juli 1997 § 9, 10 und 11.
  3. Weitere Bestimmungen zur Nutzung regelt die Benutzungsordnung des Amtsarchivs Warnow West in Kritzmow.

 

§ 7
Belegexemplar

Der Nutzer des Amtsarchivs hat kostenlos dem Archiv ein Belegexemplar von Druckwerken oder anderen Erscheinungsformen, die unter Nutzung des Archivgutes entstanden sind, zum dauernden Verbleib zu überlassen.

 

§ 8
Gebühren 

Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Warnow West in Kritzmow in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 9
Inkraftreten

Diese Archivsatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Im Übrigen gilt das Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweils gültigen Fassung.

 

Kritzmow, 30.09.09

 

M a t t h i e s
Amtsvorsteher

Hauptsatzung des Amtes Warnow-West

-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 02.2011, in Kraft getreten am 15.02.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, veröffentlicht am 22.12.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 23.12.2011

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, veröffentlicht am 09.01.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 10.01.2013

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 03.02.2015, veröffentlicht am 10.02.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 11.02.2015

e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 29.11.2016, veröffentlicht am 05.12.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 06.12.2016.

 

 § 1 Dienstsiegel

Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell, Krone und der Umschrift AMT WARNOW-WEST · LANDKREIS ROSTOCK ·.

 

§ 2 Amtsausschuss

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.

(2) Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amtsausschuss vertreten.
Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten. Die Gemeindevertretungen wählen hierzu jeweils einen Stellvertreter für jedes weitere Mitglied.

(3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern.
In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:

  1. Einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
  2. Grundstücksgeschäfte
  3. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
  4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes

Der Amtsausschuss hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 3 Ausschüsse

(1) Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 KV M-V die folgenden Ausschüsse:

a) Hauptausschuss als beratenden Ausschuss:
– bestehend aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und dem Amtsvorsteher. Der Amtsvorsteher ist Vorsitzender des Hauptausschusses.
Aufgabengebiet:
– Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses, soweit diese nicht dem Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss oder Schul- und Bauhofausschuss obliegen

b) Finanzausschuss als beratenden Ausschuss
– bestehend aus 3 Mitgliedern des Amtsausschusses
Aufgabengebiet:
– Finanz- und Haushaltswesen
– Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

c) Rechnungsprüfungsausschuss als beratenden Ausschuss:
bestehend aus insgesamt 7 Mitgliedern (jeweils 1 Mitglied je amtsangehörige Gemeinde).
Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport zur Änderung der Mehrheitsverhältnisse wird er besetzt mit:
2 Mitgliedern des Amtsausschusses und 5 sachkundigen Einwohnern des Amtes.
Aufgabengebiet:
Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes, und soweit diese übertragen worden ist, der amtsangehörigen Gemeinden

d) Schul- und Bauhofausschuss als beschließenden Unterausschuss des Amtsausschusses im Sinne von § 136 Abs. 1 Satz 2 KV M-V
– bestehend aus den Bürgermeistern und den weiteren Mitgliedern des Amtsausschusses der amtsangehörigen Gemeinden, die die kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben des § 102 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulträgerschaft) und die Bildung eines Bauhofes auf das Amt übertragen haben.
Aufgabengebiet:
– Der Schul- und BauhofA entscheidet in allen Angelegenheiten des Schulträgers und des    Bauhofes, soweit diese nicht dem Amtsvorsteher oder der Schule übertragen worden sind.

(2) Der Amtsvorsteher und die Bürgermeister als Mitglieder der Ausschüsse werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Für jedes Mitglied des Finanzausschusses wählt der Amtausschuss aus seiner Mitte einen Verhinderungsvertreter. Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden keine Verhinderungsvertreter gewählt. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses im Schul- und Bauhofausschuss werden jeweils durch ihre nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von den Gemeindevertretungen gewählten Stellvertreter vertreten.

(3) Werden der Finanzausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Schul- und Bauhofausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt der Amtsvorsteher zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden der Vorsitzende des Ausschusses sowie sein Stellvertreter gewählt.

(4) Die Sitzungen des Schul-und Bauhofausschusses sind öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 2 Abs. 3 entsprechend.

Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht den Sitzungen des Schul- und Bauhofausschusses zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten beizuwohnen, die ihre Gemeinden dem Amt übertragen haben.

Die Sitzungen der weiteren Ausschüsse sind nicht öffentlich.

 

§ 4 Amtsvorsteher

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher all die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 – 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss oder aufgrund von § 3 Abs. 1 d dieser Satzung dem Schul- und Bauhofausschuss als Unterausschuss des Amtsausschusses vorbehalten sind.

(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Genehmigung von Verträgen des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und     dessen Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder      juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten     werden -,
    – die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum  Gesamtwert von 25 000 EURO;
  2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten:
    – bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 2 500 EURO;
    in den übrigen Angelegenheiten des Amtes:
    – bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 25 000 EURO;
  3. die Verfügung über Amtsvermögen, ausgenommen Amtsschul- und Amtsbauhofvermögen über
    – die entgeltliche Veräußerung beweglicher Sachen bis 15 000 EURO;
    – Schenkungen bis 2 500 EURO;
    die Verfügung über Amtsvermögen einschließlich Amtsschul- und Amtsbauhofvermögen über
    – die Aufnahme von Krediten durch das Amt im Rahmen des Haushaltsplanes bis zur Wertgrenze von 1 000 000 EURO;
    – die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen), die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä..
    In Amtsschulangelegenheiten trifft der Amtsvorsteher die Entscheidungen über Vergaben, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Amtsschule übertragen wurden.

(3) Weiterhin werden dem Amtsvorsteher folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, ausgenommen in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten;
  2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen.

(4) Ausgenommen in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten werden dem Amtsvorsteher die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 KV M-V übertragen
– für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 9 TVöD.

(5) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,
– bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.;
– bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2 500 EURO pro Leistungsrate können vom Amtsvorsteher allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.
Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25 000 EURO.

(6) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 4 zu unterrichten.

 

 § 5 Rechte der Einwohner

(1) Der Amtsvorsteher beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des Amtes eine Versammlung der Einwohner des Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die innerhalb des Amtes Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher.

(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.

 

 § 6 Verwaltung

Das Amt unterhält an seinem Amtssitz in 18198 Kritzmow, Schulweg 1a eine eigene Verwaltung.

 

§ 7 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer von 3 Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern der Verwaltung des Amtes Warnow-West beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
  2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt
  3. ein jährlicher Bericht über die Tätigkeit

 

(3) Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

 

§ 8 Entschädigungen

(1) Der Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.060 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt.
Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Rückwirkend ab dem 01.06.2016 erhalten die erste und die zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen Amtsvorstehers jeweils 80 Euro monatlich. Dabei ist unerheblich, ob die Vertretung ausgeübt wird.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Gleiches gilt für die Sachkundigen Einwohner des Rechnungsprüfungsausschusses.

(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 Euro.

(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro monatlich.

 

 § 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes erfolgen durch Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de und sind wie folgt zu erreichen:

  • Satzungen über die Rubrik „Satzungen des Amtes“,
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses und des Schul- und Bauhofausschusses über die Rubrik „Sitzungstermine“,
  • Sonstige öffentliche Bekanntmachungen über die Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.

Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen des Amtes kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen des Amtes liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Amt Warnow-West, Schulweg 1a in Kritzmow. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage, In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Abs.1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

 § 10 Inkrafttreten

 

Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 03.11.2016 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West erlassen:

 

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 14.02.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 22.12.2011 unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes amt-warnow-west.de am 09.01.2013 unter der Rubrik Satzungen des Amtes sowie durch
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 03.02.2015, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes amt-warnow-west.de am 10.02.2015 unter der Rubrik Satzungen des Amtes

 

wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Sitzungen des Schul-und Bauhofausschusses sind öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 2 Abs. 3 entsprechend.

Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht den Sitzungen des Schul- und Bauhofausschusses zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten beizuwohnen, die ihre Gemeinden dem Amt übertragen haben.

Die Sitzungen der weiteren Ausschüsse sind nicht öffentlich.“

 

  1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte nach dem Komma „ausgenommen in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten“ werden gestrichen und dem Text „1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen“ angefügt.

 

  1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Rückwirkend ab dem 01.06.2016 erhalten die erste und die zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen Amtsvorstehers jeweils 80 Euro monatlich. Dabei ist unerheblich, ob die Vertretung ausgeübt wird.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.“

 

  1. In § 9 Abs. 1, Satz 1 wird der Text nach dem 2. Aufzählungszeichen ersetzt durch:

„Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses und des Schul- und Bauhofausschusses über die Rubrik „Sitzungstermine““

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Kritzmow, 29.11.2016

 

Gerhard Matthies
Amtsvorsteher

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt Warnow-West geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

Geschäftsordnung für den Amtsausschuss des Amtes Warnow-West

– Lesefassung –

Die Lesefassung berücksichtigt

a)      die Geschäftsordnung für den Amtsausschuss des Amtes Warnow-West vom 11.12.2014, in Kraft getreten am 11.12.2014, veröffentlicht am 26.02.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes;

b)     die Erste Änderung der Geschäftsordnung für den Amtsausschuss des Amtes Warnow-West vom 19.11.2015, in Kraft getreten am 19.11.2015, veröffentlicht am 11.12.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes.

 

§ 1 Sitzungen des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss wird vom Amtsvorsteher einberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr.

(2) Die Ladungsfrist für ordentliche Sitzungen beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen 3 Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(3) Die Ladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der Beschlussvorlagen in Papierform. Für  Haushaltspläne, Jahresrechnungen, Bilanzen, Bauleitplanung und Baumaßnahmen gilt folgende Abweichung: Alle entscheidungsrelevanten Unterlagen werden den Amtsausschussmitgliedern als Kurzfassung in Papierform übersandt. Die vollständigen Beschlussvorlagen werden den Amtsausschussmitgliedern im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt. Darauf ist in der schriftlichen Ladung zur Sitzung hinzuweisen.

 

§ 2 Teilnahme

(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Amtsvorsteher mitzuteilen.

(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den Sitzungen teil. Dem Leitenden Verwaltungsbeamten ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Den übrigen Mitarbeitern der Verwaltung kann der Amtsvorsteher das Wort erteilen.

(3) Sachverständige können mit Zustimmung des Amtsausschusses beratend teilnehmen.

 

§ 3 Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen

(1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

(2) Den Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

(3) Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder des Amtsausschusses in geheimer Abstimmung widerspricht, Bild und Tonübertragungen von Sitzungen durch die Medien nach Satz 1, wenn kein Amtsausschussmitglied widerspricht.

Verwaltungsbeschäftigte und geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen.

Anwesende Einwohner und sonstige Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.

(4) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen.

 

§ 4 Beschlussvorlagen und Anträge

(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen möglichst dem Amtsvorsteher spätestens 3 Wochen vor der Sitzung des Amtsausschusses in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.

(2) Die Anträge sind in kurzer und klarer Form abzufassen und zu begründen.

(3) In Beschlussvorlagen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.

(4) Beschlussvorlagen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind mit der öffentlichen Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung des Amtsausschusses auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de in der Rubrik Sitzungstermine zu veröffentlichen.

 

§ 5 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

(2) Der Amtsausschuss kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Amtsausschussmitglieder die Tagesordnung um besonders dringende Angelegenheiten erweitern, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden. Tagesordnungspunkte, die von einem Amtsausschussmitglied oder dem Amtsvorsteher beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.

 

§ 6 Sitzungsablauf

(1) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der      Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

b) Einwohnerfragestunde

c) Änderungsanträge zur Tagesordnung

d) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung des Amtsausschusses

e) Protokollkontrolle

f)  Bekanntmachung in nicht öffentlicher Sitzung gefasster Beschlüsse

g) Bericht des Amtsvorstehers über Beschlüsse des Hauptausschusses, über Entscheidungen des Amtsvorstehers nach §4 der Hauptsatzung und über wichtige Angelegenheiten sowie Berichte der Ausschussvorsitzenden

h) Abwicklung der Tagesordnungspunkte

i) Schließen der Sitzung

(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden, oder nur noch einzelne Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen.

 

§ 7 Worterteilung

(1) Mitglieder des Amtsausschusses, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Amtsvorsteher durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Der Amtsvorsteher erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.

(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.

(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten.

(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.

6) Einwohnern wird während der Einwohnerfragestunde eine zweimalige Wortmeldung gewährt. Fragen der Einwohner, die nicht sofort beantwortet werden können, sollen innerhalb von 3 Wochen nach der Sitzung schriftlich beantwortet werden.


§ 8 Ablauf der Abstimmung

(1) Über Anträge und Beschlussvorlagen wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Amtsvorsteher stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die

a) dem Antrag zustimmen

b) den Antrag ablehnen oder

c) sich der Stimme enthalten

und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der Amtsvorsteher.

(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Beschlussvorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Beschlussvorlage bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

 

§ 9 Wahlen

(1) Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte des Amtsausschusses zwei Stimmenzähler bestimmt.

(2) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

(3) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann der Amtsausschuss diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Amtsausschussmitglied widerspricht.

 

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Amtsvorsteher kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Amtsausschussmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Amtsvorsteher zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Amtsvorsteher einen Sitzungsausschluss verhängen.

(3) Amtsausschussmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung des Amtsausschusses auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Amtsvorsteher nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

(2) Der Amtsvorsteher kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

 

§ 12 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Amtsausschusses  ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung

b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Amtsausschusses

c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste

d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung

e) Feststellung der Beschlussfähigkeit

f)  Anfragen der Einwohner, die nicht in der Sitzung beantwortet werden konnten

g) die Tagesordnung und Beschlüsse über Anträge zur Änderung der Tagesordnung

h) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung

i)  Ergebnis der Protokollkontrolle

j)  Anfragen der Amtsausschussmitglieder

k) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen

l)  sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung

m) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit

n) vom Mitwirkungsverbot betroffene Amtsausschussmitglieder.

Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten ist ein gesonderter Teil zu fertigen, der Bestandteil der Niederschrift ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Amtsvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll den Amtsausschussmitgliedern  innerhalb von 14 Tagen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt werden. Darüber hinaus wird sie den Amtsausschussmitgliedern mit der Einladung zur nächsten Sitzung des Amtsausschusses übersandt.

(3) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen des Amtsausschusses sind auf der Homepage der Amtes unter www.amt-warnow-west.de in der Rubrik Sitzungstermine der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzung des Amtsausschusses zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

 

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes

c) Antrag auf Vertagung

d) Antrag auf Ausschussüberweisung

e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung

f) Antrag auf Redezeitbegrenzung

g) Antrag auf Schluss der Aussprache

h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

i) Antrag auf namentliche Abstimmung

j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf

k) Antrag auf geheime Wahl

(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Amtsvorsteher vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Amtsausschussmitgliedern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

 

§ 14 Ausschusssitzungen

(1) Die Geschäftsordnung des Amtsausschusses gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse des Amtsausschusses.

(2) Nicht den Ausschüssen angehörende Mitglieder des Amtsausschusses werden per E-Mail über Tag, Ort und Beginn der Sitzungen der Ausschüsse informiert. Das Gleiche gilt für die nicht dem Amtsausschuss angehörenden Mitglieder der Gemeindevertretungen, die dem Amt kommunale Selbstverwaltungsaufgaben übertragen haben, für die Sitzungen des Schul- und Bauhofausschusses.

Die Tagesordnung ordentlicher Ausschusssitzungen wird 7 Tage, die der Dringlichkeitssitzungen 3 Tage vor den Ausschusssitzungen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt.

(3) Sitzungsprotokolle beratender Fachausschüsse werden von den Ausschussvorsitzenden erstellt und sollen danach unverzüglich dem Amt übersandt werden.

Die Protokolle der Ausschusssitzungen sollen allen Mitgliedern des Amtsausschusses innerhalb von 14 Tagen nach den Sitzungen der Ausschüsse im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt werden. Für Sachkundige Einwohner gilt das nur für die Sitzungsprotokolle des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind.

Den Mitgliedern der Ausschüsse werden die Sitzungsprotokolle  darüber hinaus mit der Einladung zur nächsten Sitzung übersandt.

(4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Ausschusses gehören, sollen im Amtsausschuss erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Ausschusses vorliegt.

(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt, der Amtsvorsteher.

Die Abstimmungen haben getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.

 

§ 15 Datenschutz

(1) Die Mitglieder der Amtsausschusses und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen. Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Amtsausschuss oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Dieses ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, gebilligt ist.

 

§ 16 Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Amtsvorsteher. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.

(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein Amtsausschussmitglied widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.

(3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

 

§ 17 Inkrafttreten

Erste Änderung der Geschäftsordnung des Amtsausschusses des Amtes Warnow-West

 Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung des Amtsausschusses des Amtes Warnow-West vom 11.12.2014 wird wie folgt geändert:

In § 14 Ausschusssitzungen wird in Abs. 2 nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Das Gleiche gilt für die nicht dem Amtsausschuss angehörenden Mitglieder der Gemeindevertretungen, die dem Amt kommunale Selbstverwaltungsaufgaben übertragen haben, für die Sitzungen des Schul- und Bauhofausschusses.“

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Amtsausschusses am 19.11.2015 in Kraft.

Kritzmow, 19.11.2015

 

Gerhard Matthies
Amtsvorsteher

Hauptsatzung des Amtes Warnow-West

 -Lesefassung-

 

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 14.02.2011, in Kraft getreten am 15.02.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, am 22.12.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen des Amtes veröffentlicht und am 23.12.2011 in Kraft getreten.

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, am 09.01.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen des Amtes veröffentlicht und am 10.01.2013 in Kraft getreten.

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 03.02.2015, am 10.02.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen des Amtes veröffentlicht und am 11.02.2015 in Kraft getreten.

 

§ 1 Dienstsiegel

Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell, Krone und der Umschrift AMT WARNOW-WEST · LANDKREIS ROSTOCK ·.

 

§ 2 Amtsausschuss

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.

(2) Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amtsausschuss vertreten.

Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten. Die Gemeindevertretungen wählen hierzu jeweils einen Stellvertreter für jedes weitere Mitglied.

(3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern.

In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:

1. Einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
2. Grundstücksgeschäfte
3. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlußberichtes

Der Amtsausschuss hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 3 Ausschüsse

(1) Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 KV M-V die folgenden Ausschüsse:

a) Hauptausschuss als beratenden Ausschuss:

– bestehend aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und dem Amtsvorsteher. Der Amtsvorsteher ist Vorsitzender des Hauptausschusses.

Aufgabengebiet:

– Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses, soweit diese nicht dem Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss oder Schul- und Bauhofausschuss obliegen

b) Finanzausschuss als beratenden Ausschuss
– bestehend aus 3 Mitgliedern des Amtsausschusses
Aufgabengebiet:
– Finanz- und Haushaltswesen
– Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

c) Rechnungsprüfungsausschuss als beratenden Ausschuss:
bestehend aus insgesamt 7 Mitgliedern (jeweils 1 Mitglied je amtsangehörige Gemeinde).
Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport zur Änderung der Mehrheitsverhältnisse wird er besetzt mit:
2 Mitgliedern des Amtsausschusses und 5 sachkundigen Einwohnern des Amtes.
Aufgabengebiet:
Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes, und soweit diese übertragen worden ist, der amtsangehörigen Gemeinden

d) Schul- und Bauhofausschuss als beschließenden Unterausschuss des Amtsausschusses im Sinne von § 136 Abs. 1 Satz 2 KV M-V
– bestehend aus den Bürgermeistern und den weiteren Mitgliedern des Amtsausschusses der amtsangehörigen Gemeinden, die die kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben des § 102 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulträgerschaft) und die Bildung eines Bauhofes auf das Amt übertragen haben.
Aufgabengebiet:
– Der Schul- und BauhofA entscheidet in allen Angelegenheiten des Schulträgers und des Bauhofes, soweit diese nicht dem Amtsvorsteher oder der Schule übertragen worden sind.

(2) Der Amtsvorsteher und die Bürgermeister als Mitglieder der Ausschüsse werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Für jedes Mitglied des Finanzausschusses wählt der Amtausschuss aus seiner Mitte einen Verhinderungsvertreter. Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden keine Verhinderungsvertreter gewählt. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses im Schul- und Bauhofausschuss werden jeweils durch ihre nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von den Gemeindevertretungen gewählten Stellvertreter vertreten.

(3) Werden der Finanzausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Schul- und Bauhofausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt der Amtsvorsteher zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden der Vorsitzende des Ausschusses sowie sein Stellvertreter gewählt.

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht den Sitzungen des Schul- und Bauhofausschusses zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten beizuwohnen, die ihre Gemeinden dem Amt übertragen haben.

§ 4 Amtsvorsteher

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher all die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 – 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss oder aufgrund von § 3 Abs. 1 d dieser Satzung dem Schul- und Bauhofausschuss als Unterausschuss des Amtsausschusses vorbehalten sind.

(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 4 KV M-V über:

1. die Genehmigung von Verträgen des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und dessen Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden -,
– die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25 000 EURO;

2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten:
– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 2 500 EURO;
in den übrigen Angelegenheiten des Amtes:
– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 25 000 EURO;

3. die Verfügung über Amtsvermögen, ausgenommen Amtsschul- und Amtsbauhofvermögen über
– die entgeltliche Veräußerung beweglicher Sachen bis 15 000 EURO;
– Schenkungen bis 2 500 EURO;
die Verfügung über Amtsvermögen einschließlich Amtsschul- und Amtsbauhofvermögen über
– die Aufnahme von Krediten durch das Amt im Rahmen des Haushaltsplanes bis zur Wertgrenze von 1 000 000 EURO;
– die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen), die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä..

In Amtsschulangelegenheiten trifft der Amtsvorsteher die Entscheidungen über Vergaben, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Amtsschule übertragen wurden.

(3) Weiterhin werden dem Amtsvorsteher, ausgenommen in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen;
  2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen.

(4) Ausgenommen in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten werden dem Amtsvorsteher die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 KV M-V übertragen
– für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 9 TVöD.

(5) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,
– bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.;
– bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2 500 EURO pro Leistungsrate
können vom Amtsvorsteher allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25 000 EURO.

(6) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 4 zu unterrichten.

 

§ 5 Rechte der Einwohner

(1) Der Amtsvorsteher beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des Amtes eine Versammlung der Einwohner des Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die innerhalb des Amtes Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher.

(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.

 

§ 6 Verwaltung

Das Amt unterhält an seinem Amtssitz in 18198 Kritzmow, Schulweg 1a eine eigene Verwaltung.

 

§ 7 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer von 3 Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern der Verwaltung des Amtes Warnow-West beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
  2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt
  3. ein jährlicher Bericht über die Tätigkeit

(3) Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

 

§ 8 Entschädigungen

(1) Der Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.060 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die Stellvertreter des Amtsvorstehers erhalten bei dessen Verhinderung für jeden Tag der Stellvertretung ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandentschädigung des Amtsvorstehers.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Gleiches gilt für die Sachkundigen Einwohner des Rechnungsprüfungsausschusses.

(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 Euro.

(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro monatlich.

 

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes erfolgen durch Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de und sind wie folgt zu erreichen:

  • Satzungen über die Rubrik „Satzungen des Amtes“,
  • Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses über die Rubrik „Sitzungstermine“
  • Sonstige öffentliche Bekanntmachungen über die Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.

Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen des Amtes kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen des Amtes liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Amt Warnow-West, Schulweg 1a in Kritzmow. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage, In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Abs.1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Geschäftsordnung für den Amtsausschuss

§ 1 Sitzungen des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss wird vom Amtsvorsteher einberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr.

(2) Die Ladungsfrist für ordentliche Sitzungen beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen 3 Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(3) Die Ladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der Beschlussvorlagen in Papierform. Für  Haushaltspläne, Jahresrechnungen, Bilanzen, Bauleitplanung und Baumaßnahmen gilt folgende Abweichung: Alle entscheidungsrelevanten Unterlagen werden den Amtsausschussmitgliedern als Kurzfassung in Papierform übersandt. Die vollständigen Beschlussvorlagen werden den Amtsausschussmitgliedern im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt. Darauf ist in der schriftlichen Ladung zur Sitzung hinzuweisen.

 

§ 2 Teilnahme

(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Amtsvorsteher mitzuteilen.

(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den Sitzungen teil. Dem Leitenden Verwaltungsbeamten ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Den übrigen Mitarbeitern der Verwaltung kann der Amtsvorsteher das Wort erteilen.

(3) Sachverständige können mit Zustimmung des Amtsausschusses beratend teilnehmen.

 

§ 3 Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen

(1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

(2) Den Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

(3) Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder des Amtsausschusses in geheimer Abstimmung widerspricht, Bild und Tonübertragungen von Sitzungen durch die Medien nach Satz 1, wenn kein Amtsausschussmitglied widerspricht.

Verwaltungsbeschäftigte und geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen.

Anwesende Einwohner und sonstige Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.

(4) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen.

 

§ 4 Beschlussvorlagen und Anträge

(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen möglichst dem Amtsvorsteher spätestens 3 Wochen vor der Sitzung des Amtsausschusses in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.

(2) Die Anträge sind in kurzer und klarer Form abzufassen und zu begründen.

(3) In Beschlussvorlagen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.

(4) Beschlussvorlagen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind mit der öffentlichen Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung des Amtsausschusses auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de in der Rubrik Sitzungstermine zu veröffentlichen.

 

§ 5 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

(2) Der Amtsausschuss kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Amtsausschussmitglieder die Tagesordnung um besonders dringende Angelegenheiten erweitern, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden. Tagesordnungspunkte, die von einem Amtsausschussmitglied oder dem Amtsvorsteher beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.

 

§ 6 Sitzungsablauf

(1) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der  Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

b) Einwohnerfragestunde

c) Änderungsanträge zur Tagesordnung

d) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung des Amtsausschusses

e) Protokollkontrolle

f)  Bekanntmachung in nicht öffentlicher Sitzung gefasster Beschlüsse

g) Bericht des Amtsvorstehers über Beschlüsse des Hauptausschusses, über Entscheidungen des Amtsvorstehers nach §4 der Hauptsatzung und über wichtige Angelegenheiten sowie Berichte der Ausschussvorsitzenden

h) Abwicklung der Tagesordnungspunkte

i) Schließen der Sitzung

(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden, oder nur noch einzelne Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen.

 

§ 7 Worterteilung

(1) Mitglieder des Amtsausschusses, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Amtsvorsteher durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Der Amtsvorsteher erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.

(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.

(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten.

(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.

6) Einwohnern wird während der Einwohnerfragestunde eine zweimalige Wortmeldung gewährt. Fragen der Einwohner, die nicht sofort beantwortet werden können, sollen innerhalb von 3 Wochen nach der Sitzung schriftlich beantwortet werden.

 

§ 8 Ablauf der Abstimmung

(1) Über Anträge und Beschlussvorlagen wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Amtsvorsteher stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die

a) dem Antrag zustimmen

b) den Antrag ablehnen oder

c) sich der Stimme enthalten

und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der Amtsvorsteher.

(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Beschlussvorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Beschlussvorlage bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

 

§ 9 Wahlen

(1) Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte des Amtsausschusses zwei Stimmenzähler bestimmt.

(2) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

(3) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann der Amtsausschuss diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Amtsausschussmitglied widerspricht.

 

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Amtsvorsteher kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Amtsausschussmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Amtsvorsteher zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Amtsvorsteher einen Sitzungsausschluss verhängen.

(3) Amtsausschussmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung des Amtsausschusses auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Amtsvorsteher nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

(2) Der Amtsvorsteher kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

 

§ 12 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Amtsausschusses  ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung

b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Amtsausschusses

c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste

d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung

e) Feststellung der Beschlussfähigkeit

f)  Anfragen der Einwohner, die nicht in der Sitzung beantwortet werden konnten

g) die Tagesordnung und Beschlüsse über Anträge zur Änderung der Tagesordnung

h) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung

i)  Ergebnis der Protokollkontrolle

j)  Anfragen der Amtsausschussmitglieder

k) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen

l)  sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung

m) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit

n) vom Mitwirkungsverbot betroffene Amtsausschussmitglieder.

Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten ist ein gesonderter Teil zu fertigen, der Bestandteil der Niederschrift ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Amtsvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll den Amtsausschussmitgliedern  innerhalb von 14 Tagen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt werden. Darüber hinaus wird sie den Amtsausschussmitgliedern mit der Einladung zur nächsten Sitzung des Amtsausschusses übersandt.

(3) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen des Amtsausschusses sind auf der Homepage der Amtes unter www.amt-warnow-west.de in der Rubrik Sitzungstermine der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzung des Amtsausschusses zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

 

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes

c) Antrag auf Vertagung

d) Antrag auf Ausschussüberweisung

e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung

f) Antrag auf Redezeitbegrenzung

g) Antrag auf Schluss der Aussprache

h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

i) Antrag auf namentliche Abstimmung

j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf

k) Antrag auf geheime Wahl

(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Amtsvorsteher vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Amtsausschussmitgliedern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

 

§ 14 Ausschusssitzungen

(1) Die Geschäftsordnung des Amtsausschusses gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse des Amtsausschusses.

(2) Nicht den Ausschüssen angehörende Mitglieder des Amtsausschusses werden per E-Mail über Tag, Ort und Beginn der Sitzungen der Ausschüsse informiert.

Die Tagesordnung ordentlicher Ausschusssitzungen wird 7 Tage, die der Dringlichkeitssitzungen 3 Tage vor den Ausschusssitzungen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt.

(3) Sitzungsprotokolle beratender Fachausschüsse werden von den Ausschussvorsitzenden erstellt und sollen danach unverzüglich dem Amt übersandt werden.

Die Protokolle der Ausschusssitzungen sollen allen Mitgliedern des Amtsausschusses innerhalb von 14 Tagen nach den Sitzungen der Ausschüsse im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt werden. Für Sachkundige Einwohner gilt das nur für die Sitzungsprotokolle des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind.

Den Mitgliedern der Ausschüsse werden die Sitzungsprotokolle  darüber hinaus mit der Einladung zur nächsten Sitzung übersandt.

(4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Ausschusses gehören, sollen im Amtsausschuss erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Ausschusses vorliegt.

(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt, der Amtsvorsteher.

Die Abstimmungen haben getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.

 

§ 15 Datenschutz

(1) Die Mitglieder der Amtsausschusses und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen. Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Amtsausschuss oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Dieses ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, gebilligt ist.

 

§ 16 Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Amtsvorsteher. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.

(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein Amtsausschussmitglied widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.

3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

 

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss vom 11.12.2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 26.08.1999 außer Kraft.

 

Kritzmow, 11.12.2014

Gerhard Matthies
Amtsvorsteher

 

Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 11.12.2014  und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 14.02.2011, geändert durch

– die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 22.12.2011 unter der Rubrik Satzungen des Amtes sowie durch

– die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 09.01.2013 unter der Rubrik Satzungen des Amtes

wird wie folgt geändert:

1.      § 3 Abs. 1a) wird wie folgt neu gefasst:

„a) Hauptausschuss als beratenden Ausschuss:

– bestehend aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und dem Amtsvorsteher. Der Amtsvorsteher ist Vorsitzender des Hauptausschusses.

Aufgabengebiet:

– Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses, soweit diese nicht dem Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss oder Schul- und Bauhofausschuss obliegen“

2.       § 3 Abs. 1 c) wird wie folgt neu gefasst:

c) Rechnungsprüfungsausschuss als beratenden Ausschuss:

bestehend aus insgesamt 7 Mitgliedern (jeweils 1 Mitglied je amtsangehörige Gemeinde).

Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport zur Änderung der Mehrheitsverhältnisse wird er besetzt mit:

2 Mitgliedern des Amtsausschusses und 5 sachkundigen Einwohner des Amtes.

Aufgabengebiet:

Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes, und soweit diese übertragen worden ist, der amtsangehörigen Gemeinden“

3.      § 8 Entschädigungen wird wie folgt neu gefasst:

„§ 8 Entschädigungen

(1) Der Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.060 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

 

(2) Die Stellvertreter des Amtsvorstehers erhalten bei dessen Verhinderung für jeden Tag der Stellvertretung ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandentschädigung des Amtsvorstehers. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Gleiches gilt für die Sachkundigen Einwohner des Rechnungsprüfungsausschusses.

(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten    für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 Euro.

(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine      funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro monatlich.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 03.02.2015

Gerhard Matthies
Amtsvorsteher

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

 

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

 

 

 

Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 22.11.2012 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West erlassen:

 

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 14.02.2011, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 22.12.2011 unter der Rubrik Satzungen des Amtes, wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 1a 2. Aufzählungszeichen

wird das Wort „Schulausschuss“ durch das Wort „Schul- und Bauhofausschuss“
ersetzt.

  1. In § 3 Abs. 1c,  1. Aufzählungszeichen

werden die Worte „bestehend aus 7 Mitgliedern“ durch die Worte „bestehend aus 4
Mitgliedern des Amtsausschusses und 3 sachkundigen Einwohnern des Amtes“ ersetzt und der folgende Satz gestrichen: „Neben einer Mehrheit von Amtsausschussmitgliedern können auch weitere sachkundige Einwohner des Amtes in den Rechnungsprüfungsausschuss berufen werden.“

  1. In § 3 Abs. 1d , 1. Aufzählungszeichen

werden nach den Worten “bestehend aus den Bürgermeistern“ die Worte „und den
weiteren Mitgliedern des Amtsausschusses“ eingefügt.

  1. In § 3 Absatz 2   

wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses im Schul- und Bauhofausschuss werden
jeweils durch ihre nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von den Gemeindevertretungen
gewählten Stellvertreter vertreten.“

  1. In § 3 Abs. 4

wird nach dem 1. Satz folgender Satz angefügt:

„Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht den Sitzungen des Schul-
und Bauhofausschusses zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten
beizuwohnen, die ihre Gemeinden dem Amt übertragen haben.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 08.01.2013

 

Gerhard Matthies
Amtsvorsteher

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt Warnow-West geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.