1.
Am 24. September 2017 findet die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2.
Die Gemeinde Ziesendorf bildet einen Wahlbezirk 80/01.
Der Wahlraum wird in Ziesendorf, Dorfplatz 5 b im Feuerwehrgerätehaus eingerichtet.
Die Gemeinde Stäbelow bildet einen Wahlbezirk 40/01.
Der Wahlraum wird in Stäbelow, Schulweg 4 im Feuerwehrgerätehaus eingerichtet.
Die Gemeinde Pölchow bildet einen Wahlbezirk 50/01.
Der Wahlraum wird in Wahrstorf, Huckstorfer Straße 13 im Sportlerheim eingerichtet.
Die Gemeinde Papendorf ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 30/01 wird in Papendorf, Schulweg 4 in der Mensa der Warnowschule
eingerichtet.
Wahlbezirk 30/02 wird in Papendorf, Schulweg 4 in der Mensa der Warnowschule
eingerichtet.
Die Gemeinde Lambrechtshagen ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk 70/01 wird in Lambrechtshagen, Allershäger Straße 1 a im
Gemeindezentrum eingerichtet.
Wahlbezirk 70/02 wird in Lambrechtshagen, Allershäger Straße 1 a im
Gemeindezentrum eingerichtet.
Die Gemeinde Kritzmow ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk 60/01 wird in Kritzmow, Schulweg 1 d in der Regenbogenkinder
Grundschule eingerichtet.
Wahlbezirk 60/02 wird in Kritzmow, Schulweg 1 d in der Regenbogenkinder
Grundschule eingerichtet.
Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk 20/01 wird in Elmenhorst, Gewerbeallee 45 im Gemeindezentrum
eingerichtet.
Wahlbezirk 20/02 wird in Lichtenhagen, Dorfstraße 40 in der Grundschule
eingerichtet.
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In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom |
21.August 2017 |
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bis |
3. September 2017 |
übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, |
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in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. |
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Die Briefwahlvorstände 901 und 902 treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses |
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um |
15:00 |
Uhr in |
Kritzmow, Schulweg 1 a im Amt Warnow-West |
zusammen. |
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3. |
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. |
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4. |
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. |
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5. |
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. |
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6. |
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). |
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Kritzmow, 05.09.2017
Gerhard Matthies
Die Gemeindewahlbehörde