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Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – B-Plan Nr. 20 Am Ostseestrand, hier Inkraftsetzung

Nachfolgendes wird durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht.
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Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Bebauungsplan Nr. 20.1 – 1. Änderung, Wohngebiet „Am Ostseestrand“ in Elmenhorst

 Inkraftsetzung

 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 05.04.2018 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20.1, Wohngebiet „Am Ostseestrand“ in Elmenhorst beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

Damit tritt die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20.1, Wohngebiet „Am Ostseestrand“ in Elmenhorst nach Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige Satzung und die zugehörige Begründung ab diesem Tag im Amt Warnow-West, Bauverwaltung, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, während der Dienstzeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen. Die in Kraft getretene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20.1, Wohngebiet „Am Ostseestrand“ in Elmenhorst wird mit der zugehörigen Begründung ergänzend auch in das Internet auf der Seite https://www.amt-warnow-west.de/ unter der Rubrik Bauleitplanung der Gemeinden eingestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S.777) enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Änderung des Bebauungsplans und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Kritzmow, 19.02.2019

 

H. Harbrecht
Bürgermeister

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Bekanntmachungsvermerk

ausgehängt am:            20.02.2019

abzunehmen ab:           07.03.2019                                           ____________________

Unterschrift, Dienstsiegel

 

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abgenommen am: ………………….                                              Unterschrift, Dienstsiegel

Übersicht zum Plangeltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20.1 der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen, ohne Maßstab