Gemeinde Kritzmow – Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit B-Plan Nr. 21
Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Kritzmow bekannt gemacht werden
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Kritzmow
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 „Mehrgenerationenhäuser am Karauschensoll“
hier: Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
Die Gemeindevertretung hat am 15.12.2015 beschlossen, den o.g. B-Plan aufzustellen.
Das Plangebiet liegt in Kritzmow, nordwestlich des Netto-Marktes zwischen dem Gebäudekomplex Kritzmow Park und dem Regenrückhaltebecken. Die Planung dient der Errichtung einer Mehrgenerationenwohnanlage aus 4 Mehrfamilienhäusern. Der Bebauungsplan soll entsprechend § 13a (1) BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 21 und die Begründung dazu liegen in der Zeit vom 29.03.2016 bis zum 29.04.2016 im Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf des Bebauungsplans schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht wer-den, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf der 1. Änderung der Innenbereichssatzung Klein Schwaß schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Änderungssatzung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. |
Kritzmow, 03.03.2016
L. Kaiser
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
ausgehängt am: 07.03.2016
abzunehmen ab: 22.03.2016
Unterschrift, Dienstsiegel
abgenommen am: ………………
Unterschrift, Dienstsiegel