Gemeinde Kritzmow – Widmungsverfügung Schulweg
Widmungsverfügung
Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
1. Name der Straße: Schulweg
2. Lagebezeichnung: Gemarkung Kritzmow, Flur 1, Flurstück 37/13 (TF) und 37/12 (TF)
3. Festsetzung
3.1. Klassifizierung: Die Straße ist Gemeindestraße gemäß § 3Nr. 3 StrWG M-V i. V. m. § 2 Abs. 2 StrWG- M-V
3.2. Funktion: Ortsstraße gemäß § 3 Nr. 3a StrWG M-V
3.3. Träger der Straßenbaulast: Gemeinde Kritzmow
3.4. Widmungsverfügung: Die Widmung wird auf folgende Benutzungsarten festgelegt:
Allgemeiner Fahr- und Fußgängerverkehr
Keine Beschränkungen vorhanden
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Warnow-West, Der Amtsvorsteher, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, einzulegen.
Die Unterlagen zur Verfügung und deren Begründung liegen hier zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus. Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG M-V gilt die Verfügung 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
29.04.2014
Knopp
Bürgermeister
Übersichtskarte: