Gemeinde Lambrechtshagen – Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 10.1, Mischgebiet „Alt Sievershagen“, 3. Änderung
Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht.
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Lambrechtshagen
Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 10.1, Mischgebiet „Alt Sievershagen“, 3. Änderung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777) und der §§ 14 und 15 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I s. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBI I S. 1748) in ihrer Sitzung am 15.10.2015 eine Satzung über eine Veränderungssperre für den nach § 2 definierten räumlichen Geltungsbereich beschlossen. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777) und des § 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I s. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBI I S. 2808) in ihrer Sitzung am 12.10.2017 eine Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den nach § 2 definierten räumlichen Geltungsbereich beschlossen.
§ 1 Zu sichernde Planung
Die Gemeindevertretung hat am 15.10.2015 den Aufstellungsbeschluss für die dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10.1, Mischgebiet „Alt Sievershagen“ in Sievershagen gefasst. Zur Sicherung der Planung wurde für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Wirkung der Veränderungssperre erstreckt sich auf die Baugebiete 1 und 4 des Bebauungsplanes Nr. 10.1, Mischgebiet „Alt Sievershagen“, 3. Änderung.
§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
a, Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b, Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht durchgeführt werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder mit deren Ausführung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Geltungsdauer der Veränderungssperre
(1) Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie wird mit Ablauf des 09.11.2017 wirksam. Sie tritt nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung außer Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald das Verfahren der 3. Änderung des B-Planes Nr. 10.1 rechtsverbindlich abgeschlossen ist.Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltungsmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch die Veränderungssperre eingetretene Vermögensnachteile sowie auf die Vorschriften des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V über die fristgemäße Geltendmachung von Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften wird hingewiesen.
Anlage: Übersicht zum räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre
Kritzmow, 23.10.2017
H. Kutschke
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
ausgehängt am: 26.10.2017
abzunehmen ab: 10.11.2017 __________________________
Unterschrift, Dienstsiegel
abgenommen am: _________ __________________________
Datum Unterschrift, Dienstsiegel
Anlage: Übersicht zum räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre