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Gemeinde Lambrechtshagen – Satzung über eine Veränderungssperre für den B-Plan Nr. 10.1

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht werden
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Bekanntmachung der Gemeinde Lambrechtshagen

Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 10.1, Mischgebiet „Alt Sievershagen“, 3. Änderung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und der §§ 14 und 15 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I s. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) in ihrer Sitzung am 15.10.2015 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung hat am 15.10.2015 den Aufstellungsbeschluss für die dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10.1, Mischgebiet „Alt Sievershagen“ in Sievershagen gefasst.  Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Die Wirkung der Veränderungssperre erstreckt sich auf die Baugebiete 1 und 4 des Bebauungsplanes Nr. 10.1, Mischgebiet „Alt Sievershagen“, 3. Änderung.

 

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

a) Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

 b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder mit deren Ausführung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4
Geltungsdauer der Veränderungssperre

(1) Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.

(2) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald das Verfahren zur 3. Änderung des B-Plans Nr. 10.1 rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Die Satzung über die Veränderungssperre wird hiermit bekanntgemacht. Sie wird mit Ablauf des 09.11.2015 wirksam.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch die Veränderungssperre eingetretene Vermögensnachteile sowie auf die Vorschriften des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V über die fristgemäße Geltendmachung von Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften wird hingewiesen.

 

H. Kutschke
Bürgermeister

 

ausgehängt am:         23.10.2015

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Unterschrift                            Dienstsiegel

 

 

abzunehmen ab:        06.11.2015

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Unterschrift                            Dienstsiegel