Gemeinde Papendorf – Jahresabschluss 2015
Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf über die Feststellung des Jahresabschlusses 2015 (Nr. 11-2/19) und die Entlastung des Bürgermeisters (Nr. 12-2/19) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat in ihrer Sitzung am 28.11.2019 den Jahresabschluss 2015 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.
Der Jahresabschluss 2015 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen sowie der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses werden auf der Internetseite der Gemeinde unter der Rubrik sonstige öffentliche Bekanntmachungen Dezember 2019 veröffentlicht.
Der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West liegt vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.
Jürgen Ahrens
Bürgermeister
Anlagen
Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde Papendorf zum 31. Dezember 2015
Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2015
Jahresabschluss der Gemeinde Papendorf zum 31. Dezember 2015
Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses
Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden