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Gemeinde Stäbelow – Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 02.07.2014 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 05.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 5/19. Jahrgang vom 16.05.2011, geändert durch

         die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 03.11.2011, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 08.11.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden sowie durch

         die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 02.05.2013, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 02.05.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

1.      In § 5 Abs. 1 Zusammensetzung des Finanzausschusses 

wird die Formulierung „3 Gemeindevertreter, 2 sachkundige Einwohner“ geändert in „4 Gemeindevertreter, 3 sachkundige Einwohner“.

2.      In § 5 Abs. 1 Zusammensetzung des Ausschusses für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales

wird die Formulierung „3 Gemeindevertreter, 2 sachkundige Einwohner“ geändert in „4 Gemeindevertreter, 3 sachkundige Einwohner“.

3.      § 7 Entschädigung wird wie folgt neu gefasst:

§ 7 Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 850 Euro.           Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine        Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu             vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält     monatlich 170 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 85 Euro. Zusätzlich erhalten        sie ein Sitzungsgeld von 40 Euro.

Wird bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der             Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle             Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für   die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der      Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt     für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in            die sie gewählt worden sind.

Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete       Ausschusssitzung 60 Euro.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow,  24.07.2014

Hans-Werner Bull
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.