Gemeinde Stäbelow – Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.11.2014 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow erlassen:
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 05.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 5/19. Jahrgang vom 16.05.2011, geändert durch
– die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 03.11.2011, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 08.11.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
– die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 02.05.2013, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 02.05.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden sowie durch
– die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 24.07.2014, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 31.07.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 Zusammensetzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt
wird die Formulierung „3 Gemeindevertreter, 2 sachkundige Einwohner“ geändert in „4 Gemeindevertreter, 3 sachkundige Einwohner“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kritzmow, 29.01.2015
Hans-Werner Bull
Bürgermeister
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.