Gemeinde Ziesendorf – Öffentlich – Rechtlicher Vertrag über die Mitbenutzung des Friedhofes Buchholz
Ö F F E N T L I C H – R E C H T L IC H E R V E R T R A G
über die Mitbenutzung des Friedhofes der Kirchengemeinde Buchholz
Die Gemeinde Ziesendorf über Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Thomas Witt
-nachfolgend „Gemeinde“ genannt-
und
die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Buchholz mit Sitz in 18059 Ziesendorf, Kirchenstr. 7, vertreten durch den Kirchengemeinderat
-nachfolgend „ Friedhofsträger“ genannt-
schließen auf Grund § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 3.Juli 1998 (GVOBl.M-V 1998,S. 617) i. V. m. den §§ 54 und 56 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungs-gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) vom 26.02.2004 (GVOBl. M-V 2004. S 106) in den jeweils geltenden Fassungen folgenden
AUSTAUSCHVERTRAG
Präambel
Die Gemeinde Ziesendorf ist gesetzlich verpflichtet einen Friedhof einzurichten und zu unterhalten. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde ein kirchlicher Friedhof vorhanden ist.
Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen. Sofern ein kirchlicher Friedhof benutzt wird, hat sich die Gemeinde an den Kosten des Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Benutzungsentgelte gedeckt werden können.
Die Gemeinde Ziesendorf besitzt zwar keinen eigenen Friedhof, es ist jedoch ein kirchlicher Friedhof im Ort Buchholz vorhanden. Durch diesen Vertrag soll daher, der bisherigen Tradition folgend, die Mitbenutzung des Friedhofs sowie die Kostenbeteiligung der Gemeinde geregelt werden.
§ 1
Zweck des Vertrages
(1) Der Friedhofsträger gewährleistet, dass verstorbene Einwohner der Gemeinde auf Grundlage der jeweils geltenden kirchlichen Friedhofsordnung bzw. Friedhofsgebührenordnung auf dem Friedhof des Friedhofsträgers bestattet werden können.
(2) Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten für die Bewirtschaftung und Unterhaltung des Friedhofes des Friedhofsträgers. Eine Kostenbeteiligung der Gemeinde erfolgt allerdings nur, wenn durch den Friedhofsträger trotz aller Maßnahmen zur Kostendeckung (Benutzerentgelte) ein Fehlbetrag im abgeschlossenen Haushaltsjahr ermittelt wird.
§ 2
Nachweis der Kosten und Ermittlung der Kostenbeteiligung
(1) Der Fehlbetrag ist der Gemeinde in Form einer Einnahmen – Ausgaben – Überschuss – Rechnung nachzuweisen. Gründe warum er nicht selbständig gedeckt werden kann, sind zu erläutern.
(2) Die sich aus dem Fehlbetrag nach Absatz 1 ergebende Höhe der Kostenbeteiligung bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinde im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl im Einzugsgebiet der Kirchengemeinde Buchholz zum Stichtag 31.12. des abgelaufenen Rechnungs-jahres.
(3) Die Rechnungslegung durch den Friedhofsträger gegenüber der Gemeinde für das abgelaufene Rechnungsjahr erfolgt erstmalig bis zum 30.06.2015, danach jeweils zum 30.04. des Folgejahres.
(4) Unbeschadet der Regelungen des § 14 Abs. 3 BestattG M-V wird vereinbart, dass eine Zahlung der Kostenbeteiligung jeweils nur in Abhängigkeit von der jährlichen finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde erfolgt.
§ 3
Einsichtsrechte
Die Gemeinde ist berechtigt, die entsprechenden Belege über die Einnahmen und Ausgaben, sowie Unterlagen über Maßnahmen zur Kostendeckung nach Absprache mit dem Friedhofsträger einzusehen.
§ 4
Inkrafttreten / Geltungsdauer
(1) Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei bis zum 31. Juli des laufenden Jahres schriftlich gekündigt wird.
(2) Das Kündigungsrecht nach § 60 VwVfG M-V bleibt unberührt.
(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten gesetzlicher Änderungen, die dieser Regelung die Geschäftsgrundlage entziehen, wird dieser öffentlich- rechtliche Vertrag gegenstandslos.
§ 5
Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung getroffen werden, die soweit rechtlich möglich, dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt, sofern sie bei Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sie sind vorzunehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies erfordern.
Kritzmow, 09.06.2015 Ziesendorf, 15.06.2015
Bürgermeister Gemeinde Ziesendorf |
1. Vorsitzender des Kirchengemeinderates der Evangelisch – Lutherischen Kirchengemeinde Buchholz |
1. Stellvertreter der Gemeinde Ziesendorf |
Mitglied des Kirchengemeinderates der Evangelisch – Lutherischen Kirchgemeinde Buchholz |