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Hauptsatzung des Amtes Warnow-West

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-
Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl.
M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl.M-V S. 366, 378), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 18. November 2010 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Bad Doberan als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung des Amtes Warnow-West erlassen:

§ 1
Dienstsiegel
Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des
Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell, Krone
und der Umschrift AMT WARNOW-WEST · LANDKREIS BAD DOBERAN ·.
§ 2
Amtsausschuss
(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden
und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.
(2) Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im
Amtsausschuss vertreten.
Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch
Stellvertreter vertreten. Die Gemeindevertretungen wählen hierzu jeweils einen Stellvertreter
für jedes weitere Mitglied.
(3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss
beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit
aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte
Interessen einzelner dies erfordern.
In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines
Beschlusses nach Satz 2 bedarf:
1. Einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
2. Grundstücksgeschäfte
3. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlußberichtes
Sofern im Einzelfall überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen
einzelner nicht entgegenstehen, kann der Amtsausschuss beschließen, Angelegenheiten
nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der
Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens
innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 3
Ausschüsse
(1) Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 KV M-V die folgenden Ausschüsse:
a) Hauptausschuss als beratenden Ausschuss:
– bestehend aus 7 Mitgliedern des Amtsausschusses (jeweils 1 Amtsausschussmitglied je
amtsangehörige Gemeinde); Mitglieder des Hauptausschusses sind die Bürgermeister
und der Amtsvorsteher. Der Amtsvorsteher ist Vorsitzender des Hauptausschusses. Seine
Mitgliedschaft im Hauptausschuss ist auf die jeweilige amtsangehörige Gemeinde
anzurechnen.
Aufgabengebiet:
– Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses, soweit diese nicht dem Finanzausschuss,
Rechnungsprüfungsausschuss oder Schulausschuss obliegen.
b) Finanzausschuss als beratenden Ausschuss
– bestehend aus 3 Mitgliedern des Amtsausschusses
Aufgabengebiet:
– Finanz- und Haushaltswesen
– Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben
c) Rechnungsprüfungsausschuss als beratenden Ausschuss
– bestehend aus 7 Mitgliedern des Amtausschusses (jeweils 1 Amtsausschussmitglied je
amtsangehörige Gemeinde)
Aufgabengebiet:
Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes, und soweit diese übertragen worden ist, der
amtsangehörigen Gemeinden
d) Schul- und Bauhofausschuss als beschließenden Unterausschuss des Amtsausschusses im
Sinne von § 136 Abs. 1 Satz 2 KV M-V
– bestehend aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden, die die kommunalen
Selbstverwaltungsaufgaben des § 102 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Schulträgerschaft) und die Bildung eines Bauhofes auf das Amt übertragen haben.
Aufgabengebiet:
– Der Schul- und BauhofA entscheidet in allen Angelegenheiten des Schulträgers und des
Bauhofes, soweit diese nicht dem Amtsvorsteher oder der Schule übertragen worden sind.
(2) Der Amtsvorsteher und die Bürgermeister als Mitglieder der Ausschüsse werden im Fall
ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Für jedes Mitglied des
Finanzausschusses wählt der Amtausschuss aus seiner Mitte einen Verhinderungsvertreter.
Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden keine Verhinderungsvertreter
gewählt.
(3) Werden der Finanzausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Schul- und
Bauhofausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt der Amtsvorsteher zur
ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden der Vorsitzende des Ausschusses sowie
sein Stellvertreter gewählt.

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
§ 4
Amtsvorsteher
(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher all die
Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 – 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als
wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss oder aufgrund von § 3 Abs. 1 d dieser Satzung
dem Schul- und Bauhofausschuss als Unterausschuss des Amtsausschusses vorbehalten sind.
(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m.
§ 22 Abs. 4 KV M-V über:
1. die Genehmigung von Verträgen des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und
deren Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen
Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden -,
– die auf einmalige Leistungen gerichtet sind bis zur Wertgrenze von
25 000 EURO;
– bei wiederkehrenden Leistungen bis zur Wertgrenze von 5 000 EURO
pro Monat;
2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten:
– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je
Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 2 500 EURO;
in den übrigen Angelegenheiten des Amtes:
– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je
Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 25 000 EURO;
3. die Verfügung über Amtsvermögen, ausgenommen Amtsschul- und Amtsbauhofvermögen
über
– die entgeltliche Veräußerung beweglicher Sachen bis 15 000 EURO;
– Schenkungen bis 2 500 EURO;
die Verfügung über Amtsvermögen einschließlich Amtsschul- und Amtsbauhofvermögen
über
– die Aufnahme von Krediten durch das Amt im Rahmen des
Haushaltsplanes bis zur Wertgrenze von 1 000 000 EURO;
– die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung für
Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB
(Verdingungsordnung für Bauleistungen), die Vergabe von freiberuflichen
Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen,
Gutachtertätigkeit, Studien u. ä..
In Amtsschulangelegenheiten trifft der Amtsvorsteher die Entscheidungen
über Vergaben, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung
der Amtsschule übertragen wurden.
(3) Weiterhin werden dem Amtsvorsteher, ausgenommen in Amtsschul- und
Amtsbauhofangelegenheiten folgende Entscheidungen übertragen:
1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen;
2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen.
(4) Ausgenommen in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten werden dem
Amtsvorsteher die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 KV
M-V übertragen
– für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 9 TVöD.
(5) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen ein
Bevollmächtigter bestellt wird,
– bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.;
– bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2 500 EURO pro
Leistungsrate
können vom Amtsvorsteher allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten
des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.
Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25 000 EURO.
(6) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 4 zu unterrichten.
§ 5
Rechte der Einwohner
(1) Der Amtsvorsteher kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder
Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner des Amtes einberufen. Die
Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten
des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V
übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessen Frist zur Beratung
vorgelegt werden.
(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde
vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss,
an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen
sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände
der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine
Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende.
Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher.
(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über
wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.
§ 6
Verwaltung
Das Amt unterhält an seinem Amtssitz in 18198 Kritzmow, Schulweg 1a eine eigene
Verwaltung.

§ 7
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer von 3 Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an
fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des
Amtsvorstehers.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der tatsächlichen
Gleichstellung von Frauen und Männern der Verwaltung des Amtes Warnow-West
beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die
Gleichstellung von Frauen und Männern
2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt
3. ein jährlicher Bericht über die Tätigkeit
(3) Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres
Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen,
Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie
Auskünfte zu erteilen.
§ 8
Entschädigungen
(1) Der Amtsvorsteher erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene
Aufwandsentschädigung in Höhe von 970 EURO monatlich.
(2) Die Stellvertreter des Amtsvorstehers erhalten bei dessen Verhinderung für jeden Tag der
Stellvertretung eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von einem
Dreißigstel der monatlichen Aufwandentschädigung des Amtsvorstehers.
(3) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei
deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des
Amtsausschusses und der Ausschüsse eine pauschalierte sitzungsbezogene
Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) in Höhe von 30 EURO.
(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten für jede
von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 EURO.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine
funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 EURO monatlich.
(6) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als
Vertreter des Amtes in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichen Organen eines
Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an das Amt abzuführen, soweit sie
100 EURO überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder
Einrichtungen, soweit sie 250 EURO, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw.
Geschäftsführern 500 EURO überschreiten.

(7) Üben die Empfänger funktionsbezogener Aufwandentschädigungen ihr Ehrenamt oder
ihre ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs Monate nicht aus, wird für die
über sechs Monate hinausgehende Zeit keine Entschädigung gewährt.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes erfolgen durch Internet über die Homepage des
Amtes www.amt-warnow-west.de und sind wie folgt zu erreichen:
• Satzungen über die Rubrik „Satzungen des Amtes“,
• Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses über die Rubrik
„Sitzungstermine“
• Sonstige öffentliche Bekanntmachungen über die Rubrik „Amtsblatt Der Landbote“.
Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich
jedermann Satzungen des Amtes kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen
Satzungen des Amtes liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort
bereitgehalten.
(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem
die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in
der Bekanntmachung vermerkt.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im
Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit
nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem
ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt
oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an
der Bekanntmachungstafel am Amt Warnow-West, Schulweg 1a in Kritzmow. Die
Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage, In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form
nach Abs.1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos
geworden ist.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 05.04.2005 (veröffentlicht im amtlichen
Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden
Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und
Ziesendorf „Der Landbote“ Nr. 8/13. Jahrgang vom 18.04.2005) außer Kraft.
Kritzmow, 11.01.2011
Gerhard Matthies
Amtsvorsteher