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Informationsschreiben zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) zum 01.01.2022 bezugnehmend zur Erhebung von Gebühren zur Deckung und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände (WBV)

Den Gewässerunterhaltungsverbänden sind gesetzlich bestimmte Gewässereinzugs-gebiete zugewiesen, in denen sie arbeiten. Die Finanzierung der Gewässerunter-haltungsmaßnahmen erfolgt zweistufig.

Auf der ersten Stufe heben die WBV von den Mitgliedsgemeinden Beiträge, mit denen die gesetzliche Gewässerunterhaltung (§ 39 ff. WHG, § 62 LWaG) finanziert wird. Auf der zweiten Stufe legen die Gemeinden per Umlagesatzung die WBV-Beiträge auf die Flächeneigentümer, die einen Vorteil von der Gewässerunterhaltung haben, um. Diese Umlage orientiert sich an § 40 Abs.1 Satz 3 WHG: Umlage auf die Eigentümer im Einzugsgebiet; nach § 3 GUVG M-V ist die Heranziehung der Erbbauberechtigten u.a. möglich. Die Orientierung am Einzugsgebiet bleibt dabei erhalten.

Ab dem Jahr 2015 legte die oberste Wasserbehörde nach einem Urteil des OVG M-V verstärkt Augenmerk auf die richtige Gestaltung der Verbandsgrenzen. Diese haben sich an den natürlichen Einzugsgebietsgrenzen zu orientieren. Da aber die Computertechnik und die Datenlage damals noch nicht so gut war, hat der Gesetzgeber erlaubt, bis zum 31.12.2021 die Verbandsgrenzen auf diejenigen Flurstücksgrenzen zu legen, die der Grenze der Einzugsgebiete, die zum jeweiligen Verband gehören, an nächsten liegen (§ 1a Abs. 2 GUVG M-V).

So verliefen zwar die Verbandsgrenzen immer noch z.B. quer durch eine Kommune, aber jedes Flurstück lag immer nur in einem Verbandsgebiet. Wichtig ist, dass bei der Umlage von WBV-Beiträgen auf das jeweilige Flurstück nur der Beitrag des WBV umgelegt werden darf, in dessen Verbandsgebiet das jeweilige Flurstück lag. Ein Kommune durfte also nicht die Beiträge von zwei WBV addieren und dann alles auf die Flurstücke im Gemeindegebiet verteilen – sie musste sich zwei Umlagesatzungen für die zwei Verbandsbeiträge schaffen und dann getrennt nach WBV-Gebieten umlegen.

Nach den 31.12.2021 gehen dann die Verbandsgrenzen auf die genauen Einzugs-gebietsgrenzen zurück. Damit werden ab dem 01.01.2022 Flurstücke in zwei WBV oder in drei WBV liegen.

Das hat zur Folge, dass bei der Berechnung der Verbandsumlage für diese geschnit-tenen Flurstücke zwei oder drei Umlagesatzungen anzuwenden sind und für jeden einzelnen Verband ein Gebührenbescheid durch die Gemeinde erhoben wird.

 

Amt Warnow-West