Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
1. Lagebezeichnung: Fußweg von der Straße Kirchenkamp zur Dorfstrasse
Gemarkung Papendorf, Flur 1, Flurstück 130/5 (TF)
a) nördliche Teilstrecke zwischen Wendeanlage und Poller
b) südliche Teilstrecke zwischen Poller und Anbindung an die
Dorfstraße bzw. den ländlichen Weg nach Sildemow
2. Festsetzung
2.1. Klassifizierung: Gemeindestraße (Fuß- und Radweg)
gemäß § 3 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 StrWG- MV
2.2. Funktion: Fuß- und Radweg nach § 3 Nr. 3 a StrWG-MV
2.3. Träger der
Straßenbaulast: Gemeinde Papendorf
2.4. Widmungsverfügung: Die Widmung wird auf folgende Benutzungsarten
festgelegt:
zu 1.a) Sonderweg für Fußgänger und Radfahrer, Anlieger frei
zu 1.b) Sonderweg für Fußgänger und Radfahrer
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Warnow West, Der Amtsvorsteher, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, einzulegen.
Die Unterlagen zur Verfügung und deren Begründung liegen hier zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus. Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3
VwVfG M-V gilt die Verfügung 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Datum: 26.08.2010
Zeplien
Bürgermeister