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Gemeinde Papendorf – Widmungsverfügung Fußweg Kirchenkamp zur Dorfstraße

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

1. Lagebezeichnung:                 Fußweg von der Straße Kirchenkamp zur Dorfstrasse

Gemarkung Papendorf, Flur 1, Flurstück 130/5 (TF)

a) nördliche Teilstrecke zwischen Wendeanlage und Poller

b) südliche Teilstrecke zwischen Poller und Anbindung an die
Dorfstraße bzw. den ländlichen Weg nach Sildemow

2. Festsetzung

2.1. Klassifizierung:                  Gemeindestraße (Fuß- und Radweg)

gemäß § 3 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 StrWG- MV

2.2. Funktion:                          Fuß- und Radweg nach § 3 Nr. 3 a StrWG-MV

2.3. Träger der
Straßenbaulast:                 Gemeinde Papendorf

2.4. Widmungsverfügung:         Die Widmung wird auf folgende Benutzungsarten
festgelegt:

zu 1.a) Sonderweg für Fußgänger und Radfahrer, Anlieger frei

zu 1.b) Sonderweg für Fußgänger und Radfahrer

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Warnow West, Der Amtsvorsteher, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, einzulegen.

Die Unterlagen zur Verfügung und deren Begründung liegen hier zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus. Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3

VwVfG M-V gilt die Verfügung 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Datum: 26.08.2010

Zeplien

Bürgermeister

hier Übersichtskarte als PDF-Datei

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