Planfeststellung für den Bau einer Fußgänger-/ Radwegebrücke über die Warnow im Bereich der Verweileinrichtung an der Warnow in der Gemeinde Papendorf
Gemeinde Papendorf
– Der Bürgermeister-
Öffentliche Bekanntmachung
Planfeststellung für den Bau einer Fußgänger-/ Radwegebrücke über die Warnow im Bereich der Verweileinrichtung an der Warnow in der Gemeinde Papendorf und der Ziegelwiese mit Wegeverbindung zur Ortslage Niex in der Gemeinde Dummerstorf sowie externen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Gemarkung Rothenmoor, Gemeinde Dahmen
hier: Planänderung
Die Gemeinden Papendorf und Dummerstorf haben als Träger der Straßenbaulast für das o. g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.
Der hierfür ausgelegte Plan wurde geändert (Entfall eines Wegeausbaus nach Niex, vertiefende Variantenuntersuchungen, ergänzende naturschutzfachliche und wasserrechtliche Untersuchungen). Die Planänderungen sind auf Deckblättern bzw. Ergänzungsblättern dargestellt.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg-lichkeitsprüfung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Papendorf und Niex, sowie Teile eines Flächenpools (Ökokonto LRO-004) in der Gemarkung Rothenmoor, Gemeinde Dahmen beansprucht.
Der geänderte Plan (Erläuterungen und Zeichnungen) liegt im Zeitraum
24. Oktober 2016 bis 25. November 2016
im Amt Warnow-West, Bauamt, Zimmer 1.17, in 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Dienststunden
Montag 8:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
- Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 12. 12. 2016, beim Landkreis Rostock, Amt für Kreisentwicklung oder im Amt Warnow-West, Bauamt oder im Rathaus der Gemeinde Dummerstorf, Bauamt sowie im Amt Mecklenburgische Schweiz Einwendungen gegen die Planänderungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung durch die Planänderungen erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 45 Abs. 8 Satz 1 StrWG- MV i. V. m § 73 Abs. 4 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter-zeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. - Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der
a) nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 BNatschG anerkannten Naturschutzvereinigungen
b) sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind. - Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird.
Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. - Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entste- hende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass die Anhörung zu den ausgelegten Planänderungen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG ist.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 46 Abs. 1 StrWG- MV in Kraft.
Papendorf, den 04.10.2016
Zeplien
Bürgermeister