hier ausdrucken Satzung Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung vom 18.02.1994 (GVOBl. M-V v. 22.02.94 S. 249) in Verbindung mit § 1 KAG vom 01.06.1994 (GVOBl. M-V vom 16.06.1993 S. 521) und § 6 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.03.1993 (GVOBl. M-V v. 21.04.1993 S. 243) beschließt die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 22.11.95 folgende Satzung zur Umlage und Erhebung der Abwasserabgabe: §
1 1) Zur Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, erhebt die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen eine Abgabe. 2) Als Einleitung gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgte Verbringen des Schmutzwassers in den Untergrund. §
2 1) Die Abwasserabgabe wird nach Schadeinheiten erhoben. Jede Person wird mit 0,5 Schadeinheiten bewertet. Maßgebend für die Ermittlung der Schadeinheiten ist der jeweilige Einwohnerstand auf dem abgabenpflichtigen Grundstück vom 31.03. eines jeden Jahres. 2) Für Gewerbebetriebe mit festem Betriebsstandort wird ein Zuschlag von einer Schadeinheit je angefangener fünf dort ständig Beschäftigte erhoben. Für landwirtschaftliche Betriebe beträgt der Zuschlag 0,5 Schadeinheiten. 3)
Die Abwasserabgabe beträgt je Schadeinheit und Jahr §
3 1) Veranlagungszeitraum ist ein Kalenderjahr. 2) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, der auf den Beginn der Einleitung folgt. 3) Die Abgabenpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.
§
4 1)
Abgabenpflichtig ist, wer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des
Grundstückes ist. Mehrere Abgabenpflichtige sind Gesamtschuldner. 2) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Jahres an, das auf die Rechtsänderung folgt, abgabenpflichtig. §
5 1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. 2) Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. §
6 Der Abgabenpflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren. §
7 Ordnungswidrig
handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen
Zutritt zum Grundstück nicht gewährt. §
8 Diese Satzung tritt ab 01.01.95 in Kraft. Elmenhorst-Lichtenhagen, den 22.11.1995
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