hier ausdrucken Erschließungsbeitragssatzung
Aufgrund von § 132 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.86 (BGBl. I S. 2253) in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.01.1998 (GVOBL. M-V S. 29) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen in ihrer Sitzung am 24.08.1999 folgende Satzung beschlossen:
Die
Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erhebt zur Deckung ihres anderweitig
nicht gedeckten
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand : 1.
Für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege
und Plätze b)
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten c)
in Industriegebieten d)
in Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten e) in Dauerkleingarten- und Wochenendhausgebieten bis zu 7m Breite, 2.
mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege,
Wohnwege) in 3. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 27 m, 4.
Parkflächen, 5.
Grünanlagen, mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, (2)
Werden durch eine Erschließungsanlage nach Abs.1 Nr.1 unterschiedliche
Gebiete gem. (3)
Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern
sich die in Abs.1 (4) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. (5) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs.1 gehören insbesondere die Kosten 1. für den Erwerb der Grundflächen, 2. für die Freilegung der Grundflächen, 3. für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und für ihre Beleuchtung, 4. für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen, 5. die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen. (6) Für Parkflächen, Grünanlagen und Anlagen nach § 9 gilt Abs. 4 sinngemäß.
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2)
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne
Erschließungsanlage
Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
Die
von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden
das Abrechnungsgebiet.
A (1)
Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug
des Anteils der (2)
Als Grundstücksfläche gilt: b) wenn ein B-Plan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50m von der Erschließungsanlage oder von der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstückes. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. B (1)
Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit
einem Nutzungsfaktor vervielfacht. Er beträgt im einzelnen: (2) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im B-Plan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der B-Plan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch3,5m, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen. (4) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. (5)
Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch
nicht baulich oder (6)
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein B-Plan weder die
Geschoßzahl noch (7) Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet. (8)
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden
die in Absatz B a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten, sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe; b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstaben a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist; c) bei Gundstücken außerhalb der unter b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäude) genutz werden.
(1)Für
Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im
Sinne des §2 Abs.1 Nr.1 dieser Satzung erschlossen werden, ist die
Grundstücksfläche bei der Abrechnung jeder (2) Dies gilt nicht a) für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzte Grundstücke, b) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben sind oder erhoben werden dürfen, c) soweit die Ermäßigung dazu führen würde, daß sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50% erhöht, d) für Eckgrundstücke mit einem Eckwinkel von mehr als 135 Grad, e)
für Grundstücke, die zwischen Erschließungsanlagen durchlaufen,
zu jeder Anlage hin §
8 Der Erschließungsbeitrag kann für 1.
Grunderwerb, gesondert
oder in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
(1)
Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare
Verkehrsanlagen, (2)
Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage
sind endgültig hergestellt, wenn (3)
Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn
ihre Flächen im Eigentum der
Bei
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen
i.S. des
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages erheben. Das Nähere regelt § 133 BauGB.
Der
Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag
bemißt sich nach der
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
gez.
Grimnitz
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