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Erschließungsbeitragssatzung
der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen

Aufgrund von § 132 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.86 (BGBl. I S. 2253) in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.01.1998 (GVOBL. M-V S. 29) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen in ihrer Sitzung am 24.08.1999 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten
Aufwandes Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches ( §§ 127 ff.), sowie nach Maßgabe dieser Satzung.


§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand :

1. Für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze
   a) in Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten
       bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 16,5m Breite,
       bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 10,5m Breite,

   b) in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
       bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 25m Breite,
       bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 20m Breite,

   c) in Industriegebieten
       bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 27m Breite,
       bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 23m Breite,

   d) in Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten
       bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 10m Breite
       bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8,5m Breite

   e) in Dauerkleingarten- und Wochenendhausgebieten bis zu 7m Breite,

2. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) in
voller Breite,

3. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 27 m,

4. Parkflächen,
   a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1 und 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von        6 m,
   b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1 und 3, aber nach städtebaulichen        Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige        Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

5. Grünanlagen, mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
   a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von        6 m,
   b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der        Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der        Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2) Werden durch eine Erschließungsanlage nach Abs.1 Nr.1 unterschiedliche Gebiete gem.
der Buchstaben a) bis e) erschlossen, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die
Regelung mit der größten Breite. In unbeplanten Gebieten richtet sich die Bestimmung der
Gebietsart gem. Abs.1 Nr.1 nach dem überwiegenden Charakter der vorhandenen
Bebauung.

(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs.1
Nr.1 und 3 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8m.

(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(5) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs.1 gehören insbesondere die Kosten

1. für den Erwerb der Grundflächen,

2. für die Freilegung der Grundflächen,

3. für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und für ihre Beleuchtung,

4. für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,

5. die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

(6) Für Parkflächen, Grünanlagen und Anlagen nach § 9 gilt Abs. 4 sinngemäß.


§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage
ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungs-
aufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen
Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit
bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.


§ 4
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.


§ 5
Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so
bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit
erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.


§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

A

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der
Gemeinde (§4) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§5) nach
den Grundstücksflächen verteilt (umlagefähiger Erschließungsaufwand). Dabei wird die
unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche gilt:
   a) bei Grundstücken im Bereich eines B-Planes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen        Nutzung zugrunde zu legen ist.

   b) wenn ein B-Plan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche       Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50m von der Erschließungsanlage oder von der       Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstückes. Reicht die bauliche oder       gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die       durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die       wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der       Grundstückstiefe unberücksichtigt.

B

(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht. Er beträgt im einzelnen:
   a) 1,0 bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine        Bebauung zulässig ist
   b) 1,25 bei zweigeschossiger Bebaubarkeit
   c) 1,50 bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
   d) 1,75 bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit
   e) 2,0 bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit

(2) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im B-Plan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der B-Plan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch3,5m, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

(3) Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.

(4) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.

(5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder
gewerblich genutzt werden dürfen, (für die es Sondernutzungen gibt, z.B. Sportplätze,
Friedhofsgrundstücke usw.) werden mit (0,5) der Grundstücksflächen angesetzt.

(6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein B-Plan weder die Geschoßzahl noch
Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
   a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
   b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken       des Abrechnungsgebietes (§5) überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.

(7) Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet.

(8) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Absatz B
(1) a) bis e) festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht.

   a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten,        sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe;

   b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie        in den unter Buchstaben a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;

   c) bei Gundstücken außerhalb der unter b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in       ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder       Schulgebäude) genutz werden.


§ 7
Mehrfach erschlossene Grundstücke

(1)Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des §2 Abs.1 Nr.1 dieser Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei der Abrechnung jeder
Erschließungsanlage nur mit zwei Drittel anzusetzen.

(2) Dies gilt nicht

   a) für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich oder in        gleichartiger Weise genutzte Grundstücke,

   b) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für       weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren       Rechtsvorschriften erhoben sind oder erhoben werden dürfen,

   c) soweit die Ermäßigung dazu führen würde, daß sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen im       Abrechnungsgebiet um mehr als 50% erhöht,

   d) für Eckgrundstücke mit einem Eckwinkel von mehr als 135 Grad,

   e) für Grundstücke, die zwischen Erschließungsanlagen durchlaufen, zu jeder Anlage hin
       selbständig bebaubar sind und von jeder der Parallelstraßen eine Erschließungswirkung ausgeht,        die sich jedoch nur auf eine Teilfläche des Grundstückes bezieht.

§ 8
Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. Grunderwerb,
2. Freilegung,
3. Fahrbahnen,
4. Radwege,
5. Gehwege,
6. Parkflächen,
7. Grünanlagen,
8. Mischflächen,
9. Entwässerungseinrichtungen,
10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert oder in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
Mischflächen i.S.v. Ziffer 8 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Ziffern 3 - 7 genannten Teileinrichtungen miteinander kombiniert werden und bei denen bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichtet wird.


§ 9
Endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen,
Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
   a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und
   b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen. Die        flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.

(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
   a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke        aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen        Material neuzeitlicher Bauweisen bestehen;
   b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer        Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch        aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweisen bestehen;
   c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
       oder
   d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die
       unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der
Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.


§ 10
Immissionsschutzanlagen

Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung, sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung im Einzelfall abweichend geregelt.


§ 11
Vorausleistungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages erheben. Das Nähere regelt § 133 BauGB.


§ 12
Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemißt sich nach der
voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Elmenhorst/Lichtenhagen, 24.08.1999

gez. Grimnitz
Bürgermeisterin