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A T Z U N G Aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V, S. 29) zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung der KV M-V vom 22.01.1998 (GVOBl. M-V S. 78) sowie §§ 1 Abs. 1,2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V, S. 522) i.V.m. §§ 2 Abs. 3 und 26 Abs. 2, 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehr (BrSchG) für Mecklenburg-Vorpommern vom 14.11.1991 (GVOBl. M-V, S. 426) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen auf ihrer Sitzung am 19.05.1998 folgende Satzung beschlossen: §
1 (1)
Nach § 26 Absätze 1 und 4 BrSchG ist der Einsatz der öffentlichen
Feuerwehren bei Bränden (2)
Soweit Gebührenfreiheit nach Absatz 1 nicht gegeben ist oder Kosten
nach § 26 Abs. 3 §
2 (1)
Für die in § 1 Abs. 2 genannten Einsätze und Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehren werden 1.
vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden, (2) Ein Anspruch auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Leistungen besteht nicht. §
3 Die
Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Tarif, der Bestandteil
dieser Gebührensatzung
(1)
Gebührenschuldner sind (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (3)
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob die Leistungen
der FFw aufgrund (4)
Verzichtet ein Auftraggeber auf Leistungen, nachdem die FFw bereits ausgerückt
ist oder wird §
5 (1)
Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt: (2) Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde in Rechnung gestellt. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben. (3)
Werden Fahrzeuge und Geräte mit Kraftmaschinenantrieb länger
als drei Stunden eingesetzt, so §
6 (1)
Die Gebühr ist nach Beendigung des Einsatzes fällig. Die Freiwillige
Feuerwehr hat (2) Die Ausführung einer Leistung kann von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. (4) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren und Entgelten oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. §
7 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für Dienst- und Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 11.03.93 außer Kraft. Kritzmow, ____________________ gez.
Grimnitz
gez.
Grimnitz
I. Gebühren für Personal 1.
Angehörige der Feuerwehr je Std./DM 35,00 In den Gebühren sind die Betriebsmittelkosten enthalten. Die Kosten für Personal, Löschmittel, Ölaufsaug- und Dispergiermittel, Betriebswasser und sonstige Verbrauchsstoffe werden gesondert berechnet. 1. Lösch- und Sonderfahrzeuge
2. Anhängerfahrzeuge
3. Geräte
4.
Gebühren für Atemschutzgeräte und Schutzbekleidung
III.
Gebühren für die Gestellung oder zeitweilige Überlassung
von Geräten und 1. Wasserfördergeräte und Zubehör
2.
Löschgeräte
3. Sanitäts- und Rettungsgeräte
4. Hebezeuge und Hilfsgerät
Etwaige Gebühren für Personal und Transport werden nach Ziffer 1 bzw. 2 erhoben. IV. Gebühren für mißbräuchliche Alarmierung 1.
Mißbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr DM
800,00 2. Ersatz für mutwillig zerstörte Melderscheiben DM 30,00 Für Angaben aus Kreisen der Bevölkerung, die zur Ergreifung des Täters führen, kann für jede mißbräuchliche Alarmierung ein Betrag von bis zu 500,00 DM als Belohnung gezahlt werden. V. Sonstige Gebühren 1. Für alle unter Ziffer I-III nicht aufgeführten Leistungen, für die verbrauchten Materialien (z.B. Schaum, Pulver, Ölaufsaugmittel u.a.) und für Ersatzteile werden die Selbstkosten mit 25 % Aufschlag berechnet. 2. Für Geräte und Ausrüstungen, die in besonderen Fällen (z.B. aufgrund behördlicher Auflagen usw.) bereitgestellt, aber nicht benutzt werden, beträgt die Gebühr jeweils 40 % der Sätze nach Ziffer III. 3. Entstehende Kosten für Reinigung und Entsorgung werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. 4. Für Gestellung von Mannschaften, Fahrzeugen und sonstigen feuerwehrtechnischen Geräten aus Sicherheitsgründen anläßlich von Festveranstaltungen, beim Entzünden von offenem Feuer u.ä., beträgt die Gebühr 40 % der Sätze nach Ziffer I-III. 5. In begründeten Fällen können statt der vorstehenden Gebührensätze auch Pauschal gebühren vereinbart werden. Die Höhe des jeweils vereinbarten Pauschalbetrages darf jedoch nicht erheblich von den vorstehenden Gebührensätzen abweichen.
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