Straßenreinigungssatzung

 

der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

(StrRS)

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S. 205), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 30.03.2006 folgende Satzung erlassen:

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Inhalt der Satzung

§ 2 Begriffe

§ 3 Reinigungspflichtige Straßen

§ 4 Straßenreinigungsgebühren

§ 5 Reinigungsklassen

§ 6 Übertragung der Reinigungspflicht

§ 7 Art und Umfang der Reinigungspflicht

§ 8 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst)

§ 9 Art und Umfang Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Glätte

§ 10 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Inkrafttreten

 

Anlage 1

 

 

§ 1

Inhalt der Satzung

 

Diese Satzung regelt Zuständigkeit, Art und Umfang für die Reinigung der Straßen. Die Straßenreinigung umfasst die allgemeine Reinigung, sowie die Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst) der Straßen.

 

§ 2

Begriffe

1.      Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

 

2.      Gehweg ist der Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dazu gehören auch die Gehwegflächen, die gleichzeitig durch Kraftfahrzeuge mitgenutzt werden können. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gehwege sind auch, die gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege.

3.      Verkehrsberuhigte Straßen sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind und auch solche, die überwiegend Erschließungsfunktion haben, aber vom Fußgängerverkehr auf voller Breite mitbenutzt werden (Stichstraßen).

4.      Grundstück im Sinne dieser Satzung, ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Liegt Wohneigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.

 

5.      Als anliegend gelten Grundstücke, wenn die Möglichkeit besteht, zu diesem Grundstück von entsprechendem Straßenteil Zugang zu nehmen unabhängig davon, ob Grundstücke vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Wasserläufe, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind.
Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung ausgeht.

 

6.      Anliegergrundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die unmittelbar oder durch Zwischenflächen (Gräben, Böschungen, Mauern, Schienenwege, Wasserläufe, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen o.ä.) getrennt an die öffentlich gereinigte Straße angrenzen über die sie erschlossen werden.

 

7.      Hinterliegergrundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die durch ein oder mehrere Grundstücke von der öffentlich gereinigten Straße getrennt sind über die sie erschlossen werden.

 

8.      Erschlossen ist ein Grundstück, wenn dazu über denjenigen öffentlichen Straßenteil in rechtlich zulässiger Weise Zugang genommen werden kann bzw. ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs besteht.

 

 

§ 3

Reinigungspflichtige Straßen

 

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen oder Straßenteile sind zu reinigen. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke und einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Zusätzlich werden die teilweise außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen

-         Steinbecker Weg

-         Zu den Tannen

-         Admannshäger Weg

-         Sievershäger Weg

in den Winterdienst einbezogen.


(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen.

Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 6 und 8 übertragen wird.

 

§ 4

Straßenreinigungsgebühren

 

Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung.

Für die öffentliche Reinigung der Straßen, die in das Verzeichnis über die öffentliche Straßen-reinigung aufgenommen sind, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.

 

§ 5

Reinigungsklassen

 

Die von der Gemeinde zu reinigenden öffentlichen Straßen werden entsprechend den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Reinigungsklassen (RK) eingeteilt:

 

RK

Öffentliche Reinigung

Straßenteil

Häufigkeit

SF52

Sommerreinigung

Fahrbahn

1 x jährlich

WF

Winterdienst

Fahrbahn

nach Erfordernis

 

 

§ 6

Übertragung der Reinigungspflicht

 

(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

1. a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.

b)  Trenn-, Baum- und Parkstreifen, Böschungen und Gräben, sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.

 

  1. In den nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen

 

  a) die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen,

b) die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen, Bordsteinen und Bordsteinkanten.

 

(2) Die Reinigungspflicht trifft anstelle des Eigentümers

 

1. den Erbbauberechtigten,

2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,

3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung

    überlassen ist.

 

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.

 

(4) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

 

§ 7

Art und Umfang der Reinigungspflicht

 

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 6 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.

Kehricht und sonstiger durch die Säuberung anfallender Unrat dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgelagert werden.

(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

 

(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

 

§ 8

Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst)

 

(1) Der Winterdienst folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege,     Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.

 

2. In den nicht im Verzeichnis über den Winterdienst aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen die Hälfte der Fahrbahnen sowie die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen.

 

 

(2) Die Winterdienstpflicht trifft anstelle des Eigentümers

 

1. den Erbbauberechtigten,

2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,

3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung

    überlassen ist.

(3) Ist der Winterdienstpflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit dem Winterdienst zu beauftragen.

Auf Antrag des Winterdienstpflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Winterdienstpflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.

 

§ 9

Art und Umfang der Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Glätte

 

Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

 

1.            Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.

 

2.         Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glätte- beseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.

 

3.         Schnee ist
werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr,

an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach
beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.

 

4.         Glätte ist
werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr,

an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach erneutem Glätteentstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.

 

5.         Auf den mit Kies, Sand oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußverkehr behindern, unter Schonung der Gehwege zu entfernen.

6.         Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

 

7.                  Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

 

8.                  Im Übrigen ist der winterdienstpflichtige Anlieger auch verpflichtet, den Gehweg zu räumen, wenn dieser von Schneeräumfahrzeugen mit Schnee erneut bedeckt wird.

 

 

 

§ 10

Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

 

(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

 

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 6 und 8 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut oder wer seine Reinigungspflicht nach §§ 7 und 9 i.V.m. §§ 49 und 50 StrWG-MV verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG-MV mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt nach dem Tage der Bekanntgabe in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung vom 05. Mai 1994 außer Kraft.

 

 

 

 

Elmenhorst/Lichtenhagen, 30.03.2006

 

 

Harbrecht

Bürgermeister