Straßenreinigungssatzung
der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
(StrRS)
Aufgrund
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V,
S. 205), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), des § 50 des Straßen-
und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl.
M-V S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S.
91), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 30.03.2006
folgende Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
§
1 Inhalt der Satzung
§
2 Begriffe
§
3 Reinigungspflichtige Straßen
§
4 Straßenreinigungsgebühren
§
5 Reinigungsklassen
§
6 Übertragung der Reinigungspflicht
§
7 Art und Umfang der Reinigungspflicht
§
8 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst)
§
9 Art und Umfang Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Glätte
§
10 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
§
11 Ordnungswidrigkeiten
§
12 Inkrafttreten
Anlage
1
§ 1
Inhalt der Satzung
Diese
Satzung regelt Zuständigkeit, Art und Umfang für die Reinigung der Straßen.
Die Straßenreinigung umfasst die allgemeine Reinigung, sowie die Schnee- und
Glättebeseitigung (Winterdienst) der Straßen.
§
2
Begriffe
1.
Öffentliche Straßen
sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz
oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
2.
Gehweg ist der Straßenteil, der erkennbar von der
Fahrbahn abgesetzt ist und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder
geboten ist. Dazu gehören auch die Gehwegflächen, die gleichzeitig durch Kraftfahrzeuge
mitgenutzt werden können. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg
ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gehwege sind
auch, die gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege.
3.
Verkehrsberuhigte Straßen
sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet
sind und auch solche, die überwiegend Erschließungsfunktion haben, aber vom
Fußgängerverkehr auf voller Breite mitbenutzt werden (Stichstraßen).
4.
Grundstück im Sinne dieser Satzung, ist ohne Rücksicht
auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine
wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz,
Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von
der Grundsteuer befreit wäre. Liegt Wohneigentum oder Teileigentum vor, so
ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
5.
Als anliegend gelten Grundstücke,
wenn die Möglichkeit besteht, zu diesem Grundstück von entsprechendem Straßenteil
Zugang zu nehmen unabhängig davon, ob Grundstücke vom Gehweg oder von der
Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Wasserläufe, Trenn-, Rand-, Seiten-
und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind.
Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch
eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende,
nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die
Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von
dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung ausgeht.
6.
Anliegergrundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die
unmittelbar oder durch Zwischenflächen (Gräben, Böschungen, Mauern, Schienenwege,
Wasserläufe, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen o.ä.) getrennt
an die öffentlich gereinigte Straße angrenzen über die sie erschlossen werden.
7.
Hinterliegergrundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die
durch ein oder mehrere Grundstücke von der öffentlich gereinigten Straße getrennt
sind über die sie erschlossen werden.
8.
Erschlossen ist ein Grundstück, wenn dazu über denjenigen
öffentlichen Straßenteil in rechtlich zulässiger Weise Zugang genommen werden
kann bzw. ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs
besteht.
§ 3
(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen oder
Straßenteile sind zu reinigen. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes,
der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne
unbebaute Grundstücke und einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang
nicht.
Zusätzlich werden die teilweise außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen
Straßen
-
Steinbecker Weg
-
Zu den Tannen
-
Admannshäger Weg
-
Sievershäger Weg
in den Winterdienst einbezogen.
(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde
Elmenhorst/Lichtenhagen.
Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe
der §§ 6 und 8 übertragen wird.
§
4
Teil
der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis über die öffentliche
Straßenreinigung.
Für die öffentliche Reinigung der Straßen, die in das Verzeichnis über
die öffentliche Straßen-reinigung aufgenommen sind, werden Gebühren nach der
zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.
§
5
Reinigungsklassen
Die von der Gemeinde zu reinigenden öffentlichen Straßen werden entsprechend
den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Reinigungsklassen
(RK) eingeteilt:
RK |
Öffentliche Reinigung |
Straßenteil |
Häufigkeit |
SF52 |
Sommerreinigung |
Fahrbahn |
1 x jährlich |
WF |
Winterdienst |
Fahrbahn |
nach Erfordernis |
§
6
(1)
Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden
Grundstücke übertragen:
1.
a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege,
Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der
durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
b) Trenn-,
Baum- und Parkstreifen, Böschungen und Gräben, sowie sonstige zwischen dem
anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
a) die halbe Breite von Stichstraßen
und verkehrsberuhigten Straßen,
b) die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen, Bordsteinen
und Bordsteinkanten.
(2)
Die Reinigungspflicht trifft anstelle des Eigentümers
1.
den Erbbauberechtigten,
2.
den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur
Nutzung
überlassen ist.
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der
Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person
mit der Reinigung zu beauftragen.
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein
Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung
die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit
widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung
für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
(4) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde
befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
§
7
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung
der in § 6 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen
und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr
behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder
wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
Kehricht und sonstiger durch die Säuberung anfallender Unrat dürfen nicht
auf Straßen oder Straßenteilen abgelagert werden.
(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen
bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden.
Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und
der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich
im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung.
§ 8
Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst)
(1)
Der Winterdienst folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden
Grundstücke übertragen:
1. Gehwege einschließlich
der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege, Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges,
der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. Als Gehweg gilt auch ein
begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs
erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg
besonders abgegrenzt ist.
2. In den nicht im Verzeichnis über den Winterdienst aufgeführten Straßen
zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen die Hälfte der Fahrbahnen
sowie die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen.
(2)
Die Winterdienstpflicht trifft anstelle des Eigentümers
1.
den Erbbauberechtigten,
2.
den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur
Nutzung
überlassen ist.
(3) Ist der Winterdienstpflichtige nicht in
der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person
mit dem Winterdienst zu beauftragen.
Auf Antrag des Winterdienstpflichtigen kann
ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren
Zustimmung die Winterdienstpflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung
ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
§
9
Art
und Umfang der Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Glätte
Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege, einschließlich der gleichzeitig
als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen
Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden
Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen
und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee
und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.
2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher
Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glätte- beseitigung bis zur Bordsteinkante
vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne
Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.
3. Schnee
ist
werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00
– 20.00 Uhr unverzüglich nach
beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 Uhr bzw.
8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.
4. Glätte
ist
werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00
– 20.00 Uhr unverzüglich nach erneutem Glätteentstehen, nach 20.00 Uhr entstandene
Glätte ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es
sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.
5. Auf den mit Kies, Sand oder Schlacke befestigten
Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußverkehr behindern, unter Schonung
der Gehwege zu entfernen.
6. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee
und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
7.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste
sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder
erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege
sind bei der Räumung freizuhalten.
8.
Im Übrigen ist der winterdienstpflichtige
Anlieger auch verpflichtet, den Gehweg zu räumen, wenn dieser von Schneeräumfahrzeugen
mit Schnee erneut bedeckt wird.
§ 10
Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche
Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV)
die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen.
Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers
beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen,
die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht
bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung
nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 6 und 8 genannten Straßenflächen
nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder
zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden
Mitteln streut oder wer seine Reinigungspflicht nach §§ 7 und 9 i.V.m. §§
49 und 50 StrWG-MV verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit
kann nach § 61 StrWG-MV mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach dem Tage der Bekanntgabe in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung
vom 05. Mai 1994 außer Kraft.
Elmenhorst/Lichtenhagen, 30.03.2006
Harbrecht
Bürgermeister