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Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V S. 539), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 25.09.2008 folgende Satzung erlassen:

 

Artikel 1

Änderung

 

Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (StrRS) vom 30.03.2006 wird wie folgt geändert:

 

  1. Das gemäß § 4 als Bestandteil der Satzung aufgeführte Verzeichnis –Sommerreinigung, Winterdienst- wird laut Anlagen 1 und 2 neu gefasst.

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

 

  1. Diese Satzung tritt am 22.01.2008 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Änderungssatzung vom 08.01.2008 außer Kraft.

 

Kritzmow, den 25.09.2008

 

 

Harbrecht

Bürgermeister

 

Bekanntmachungsanordnung

 

  1. Die vorstehende von der Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  2. Die bisher gültige erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung wurde von der Gemeindevertretung am 13.12.2007 beschlossen und der Kommunalaufsicht angezeigt. Nachfolgend wurden Formulierungen materiellen Charakters im Schriftsatz beanstandet. Diese Passage wurde gemäß gegebener Empfehlung korrigiert. Daraus resultieren nunmehr die Heilung eines etwaigen Mangels der Wirksamkeit und eine Erhöhung der Rechtssicherheit der Satzung.
  3. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

 

Kritzmow, den 25.09.2008

 

 

Harbrecht

Bürgermeister