Erste
Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V,
S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410,
413), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427), des § 50 des Straßen- und
Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl.
M-V S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V S. 539),
wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 25.09.2008 folgende
Satzung erlassen:
Artikel
1
Änderung
Die
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (StrRS) vom
30.03.2006 wird wie folgt geändert:
- Das gemäß § 4 als Bestandteil
der Satzung aufgeführte Verzeichnis –Sommerreinigung, Winterdienst- wird
laut Anlagen 1 und 2 neu gefasst.
Artikel
2
In-Kraft-Treten
- Diese Satzung tritt am 22.01.2008 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Änderungssatzung vom 08.01.2008
außer Kraft.
Kritzmow,
den 25.09.2008
Harbrecht
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
- Die vorstehende von der Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen
beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
- Die bisher gültige erste Satzung zur Änderung der
Straßenreinigungssatzung wurde von der Gemeindevertretung am 13.12.2007
beschlossen und der Kommunalaufsicht angezeigt. Nachfolgend wurden Formulierungen
materiellen Charakters im Schriftsatz beanstandet. Diese Passage wurde gemäß
gegebener Empfehlung korrigiert. Daraus resultieren nunmehr die Heilung
eines etwaigen Mangels der Wirksamkeit und eine Erhöhung der Rechtssicherheit
der Satzung.
- Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens-
und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung
des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen
Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für
die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Kritzmow,
den 25.09.2008
Harbrecht
Bürgermeister