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Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Benutzung der Trauerhalle Elmenhorst/Lichtenhagen
(Benutzungssatzung)

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S.29), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der KV M-V-V) vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V, Seite 360) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen vom 19.12.2002 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Widmung

Die Trauerhalle Elmenhorst/Lichtenhagen ist eine öffentliche Einrichtung und dient vorrangig der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen als Trauerhalle.


§ 2 Überlassungsgrundsätze

1. Das jeweilige Bestattungsunternehmen ist berechtigt, die Trauerhalle während der vereinbarten Zeit in dem erforderlichen Umfang zu nutzen.

2. Die Benutzung der Trauerhalle bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Trauerhalle oder auf eine bestimmte Nutzungszeit besteht nicht.

3. Die Erlaubnis wird nur Nutzern erteilt, die als Veranstalter rechtsfähig sind und die Verantwortung und Haftung für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln der Trauergäste und der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Veranstalters übernehmen, das in kausalem Zusammenhang zur Veranstaltung steht. Über die Benutzung der Trauerhalle sind zwischen der Gemeinde und den Nutzern
Vereinbarungen abzuschließen.

4. Die Trauerhalle kann montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr zur Verfügung gestellt werden.

5. Eine Überlassung der Trauerhalle durch die Nutzer an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde nicht zulässig.

§ 3 Benutzungsregeln und Pflichten derNutzer

1. Die Trauerhalle darf nur für die genehmigte Zeit und den im Antrag angegebenen Zweck benutzt werden. Die Trauerhalle darf nicht vor der genehmigten Nutzungszeit betreten werden und muss mit
Ablauf der genehmigten Nutzungszeit geräumt sein.

2. Die Nutzer haben der Gemeinde Verantwortliche schriftlich zu benennen. Die Verantwortlichen haben für eine ordnungsgemäße Nutzung der Trauerhalle zu sorgen. Sie haben die Trauerhalle als erste zu betreten und dürfen sie als letzte erst dann verlassen, wenn sie sich vom ordnungsgemäßen Zustand der benutzten Bereiche überzeugt haben.

3. Die Nutzer sind verpflichtet, die Trauerhalle und deren Inventar schonend und sachgemäß zu behandeln. Beschädigungen oder Verluste sind unverzüglich und unaufgefordert dem Beauftragten
der Gemeinde anzuzeigen. Die Nutzer sind verpflichtet, die Trauerhalle und Inventar jeweils vor der Nutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck zu prüfen. Sie haben sicherzustellen, dass schadhafte Anlagen und Einrichtungen nicht benutzt werden.

5. Beauftragte der Gemeinde haben zur überlassenen Trauerhalle jederzeit Zutritt. Das Hausrecht übt der Bürgermeister als Beauftragter der Gemeinde aus. Den Anordnungen der Beauftragten der Gemeinde oder der von ihr bestellten Personen ist Folge zu leisten.

6. Das Rauchen in der Trauerhalle ist nicht gestattet.

7. Fahrzeuge dürfen nur auf den hierzu vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

8. Bauordnungs- und brandschutzrechtliche Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. Die Belegung der Trauerhalle über die zugelassene Höchstbesucherzahl (60 Gäste) hinaus ist unzulässig.

9. Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Benutzungssatzung verstoßen, können von den Beauftragten der Gemeinde oder von den nach § 3 (2) benannten Verantwortlichen aus der Trauerhalle verwiesen werden.

§ 4 Haftung

1. Die Benutzer haften der Gemeinde für alle aus Anlass der Benutzung entstandenen Schäden. Ausgenommen sind Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind und trotz ordnungsgemäßem Gebrauchs der Einrichtungen eintreten.

2. Die Benutzer sind verpflichtet, die Gemeinde von etwaigen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung der Trauerhalle und den dazugehörigen Einrichtungen mittelbar oder unmittelbar gegen die Gemeinde geltend zu machen.

3. Die Nutzer haben nachzuweisen, dass eine ausreichende Schadenshaftpflichtversicherung besteht, durch welche auch Freistellungsansprüche gedeckt werden.

4. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden irgendwelcher Art, die den Benutzern, Bediensteten oder Beauftragten, sowie den Gästen der Trauerveranstaltungen aus Anlass der Benutzung erwachsen.
Die Gemeinde haftet ferner nicht, wenn Garderobe, Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände abhanden kommen oder beschädigt werden. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf die von der Gemeinde zu vertretende Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, sofern nicht Vorsatz vorliegt.

§ 5 Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Trauerhalle sind Benutzungsgebühren zu zahlen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle (Gebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Benutzungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Elmenhorst/Lichtenhagen, 19.12.2002

gez. H a r b r e c h t
Bürgermeister