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Satzung
der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Benutzung der Trauerhalle
Elmenhorst/Lichtenhagen
(Benutzungssatzung)
Auf
der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für
das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S.29), zuletzt geändert durch das Vierte
Gesetz zur Änderung der KV M-V-V) vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V,
Seite 360) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen
vom 19.12.2002 folgende Satzung erlassen:
§
1 Widmung
Die
Trauerhalle Elmenhorst/Lichtenhagen ist eine öffentliche Einrichtung
und dient vorrangig der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen als Trauerhalle.
§ 2 Überlassungsgrundsätze
1.
Das jeweilige Bestattungsunternehmen ist berechtigt, die Trauerhalle während
der vereinbarten Zeit in dem erforderlichen Umfang zu nutzen.
2. Die Benutzung der Trauerhalle bedarf der schriftlichen Erlaubnis der
Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Trauerhalle oder
auf eine bestimmte Nutzungszeit besteht nicht.
3. Die Erlaubnis wird nur Nutzern erteilt, die als Veranstalter rechtsfähig
sind und die Verantwortung und Haftung für vorsätzliches und
fahrlässiges Handeln der Trauergäste und der Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen des Veranstalters übernehmen, das in kausalem
Zusammenhang zur Veranstaltung steht. Über die Benutzung der Trauerhalle
sind zwischen der Gemeinde und den Nutzern
Vereinbarungen abzuschließen.
4. Die Trauerhalle kann montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis
16.00 Uhr zur Verfügung gestellt werden.
5. Eine Überlassung der Trauerhalle durch die Nutzer an Dritte ist
ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde nicht zulässig.
§
3 Benutzungsregeln und Pflichten derNutzer
1.
Die Trauerhalle darf nur für die genehmigte Zeit und den im Antrag
angegebenen Zweck benutzt werden. Die Trauerhalle darf nicht vor der genehmigten
Nutzungszeit betreten werden und muss mit
Ablauf der genehmigten Nutzungszeit geräumt sein.
2. Die Nutzer haben der Gemeinde Verantwortliche schriftlich zu benennen.
Die Verantwortlichen haben für eine ordnungsgemäße Nutzung
der Trauerhalle zu sorgen. Sie haben die Trauerhalle als erste zu betreten
und dürfen sie als letzte erst dann verlassen, wenn sie sich vom
ordnungsgemäßen Zustand der benutzten Bereiche überzeugt
haben.
3. Die Nutzer sind verpflichtet, die Trauerhalle und deren Inventar schonend
und sachgemäß zu behandeln. Beschädigungen oder Verluste
sind unverzüglich und unaufgefordert dem Beauftragten
der Gemeinde anzuzeigen. Die Nutzer sind verpflichtet, die Trauerhalle
und Inventar jeweils vor der Nutzung auf ihre ordnungsgemäße
Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck zu prüfen. Sie haben
sicherzustellen, dass schadhafte Anlagen und Einrichtungen nicht benutzt
werden.
5. Beauftragte der Gemeinde haben zur überlassenen Trauerhalle jederzeit
Zutritt. Das Hausrecht übt der Bürgermeister als Beauftragter
der Gemeinde aus. Den Anordnungen der Beauftragten der Gemeinde oder der
von ihr bestellten Personen ist Folge zu leisten.
6. Das Rauchen in der Trauerhalle ist nicht gestattet.
7. Fahrzeuge dürfen nur auf den hierzu vorgesehenen Plätzen
abgestellt werden.
8. Bauordnungs- und brandschutzrechtliche Sicherheitsvorschriften sind
einzuhalten. Die Belegung der Trauerhalle über die zugelassene Höchstbesucherzahl
(60 Gäste) hinaus ist unzulässig.
9. Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Benutzungssatzung
verstoßen, können von den Beauftragten der Gemeinde oder von
den nach § 3 (2) benannten Verantwortlichen aus der Trauerhalle verwiesen
werden.
§
4 Haftung
1.
Die Benutzer haften der Gemeinde für alle aus Anlass der Benutzung
entstandenen Schäden. Ausgenommen sind Schäden, die auf Abnutzung
oder Materialfehler zurückzuführen sind und trotz ordnungsgemäßem
Gebrauchs der Einrichtungen eintreten.
2. Die Benutzer sind verpflichtet, die Gemeinde von etwaigen Ansprüchen
freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung der
Trauerhalle und den dazugehörigen Einrichtungen mittelbar oder unmittelbar
gegen die Gemeinde geltend zu machen.
3. Die Nutzer haben nachzuweisen, dass eine ausreichende Schadenshaftpflichtversicherung
besteht, durch welche auch Freistellungsansprüche gedeckt werden.
4. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden irgendwelcher Art,
die den Benutzern, Bediensteten oder Beauftragten, sowie den Gästen
der Trauerveranstaltungen aus Anlass der Benutzung erwachsen.
Die Gemeinde haftet ferner nicht, wenn Garderobe, Fahrzeuge oder sonstige
Gegenstände abhanden kommen oder beschädigt werden. Dieser Haftungsausschluss
erstreckt sich auch auf die von der Gemeinde zu vertretende Verletzung
ihrer Verkehrssicherungspflicht, sofern nicht Vorsatz vorliegt.
§
5 Benutzungsgebühren
Für
die Benutzung der Trauerhalle sind Benutzungsgebühren zu zahlen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Satzung der Gemeinde
Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren für
die Benutzung der Trauerhalle (Gebührensatzung) in der jeweils geltenden
Fassung.
§
6 Inkrafttreten
Diese
Benutzungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Elmenhorst/Lichtenhagen,
19.12.2002
gez.
H a r b r e c h t
Bürgermeister
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