hier ausdrucken Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle Elmenhorst/Lichtenhagen (Gebührensatzung) Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S.29), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der KV M-V vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V, Seite 360) sowie der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V S. 552, berichtigt im GVOBl. M-V S. 916), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen vom 19. Dezember 2002 nachfolgende Satzung erlassen: § 1 Allgemeines Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erhebt für die Benutzung der Trauerhalle Elmenhorst/Lichtenhagen Benutzungsgebühren.
Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind die Benutzer (Bestattungsunternehmen) gesamtschuldnerisch verpflichtet. Die Zahlungspflicht entsteht mit Abschluss der Nutzungsvereinbarungen.
Die Mindestnutzung ist eine Trauerveranstaltung und der Gebührensatz für die Benutzung der Trauerhalle beträgt 130,00 EUR. § 4 Fälligkeit der Gebühren Die Benutzungsgebühren für die Benutzung der Trauerhalle sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. § 5 Inkrafttreten Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Elmenhorst/Lichtenhagen, 19.12.2002
|