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§
1 Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen. Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege. §
2 Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19.06.1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. §
3 (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2)
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für - den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen (hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung), - die Freilegung der Flächen, - die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte, - die Böschungen, Schutz- und Stützmauern, - den Anschluss an andere Einrichtungen. Sie
werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1-13) entsprechend zugeordnet. (3) Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen), a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt, b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3 b zweite und dritte Alternative StrWG M-V), werden den Innerortsstraßen gleichgestellt, c) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3 b erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt. (4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen. (5) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als 1.
Anliegerstraßen 2.
Innerortsstraßen 3.
Hauptverkehrsstraßen 4.
Verkehrsberuhigte Bereiche (6) Die Gemeinde kann durch Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, dass auch nicht in Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören. (7) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen. (8) Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden. (1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlichen engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. (2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.
(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4) bildenden Grundstücke verteilt. (2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt: 1.
Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB)
oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen
Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche,
auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche,
gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht,
in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für
Teile der Grundstücksfläche, auf die Bebauungsplan die bauliche,
gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht
bezieht oder Grundstücke, die danach nicht 2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. 3.
Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§
34 BauGB) und im übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich
(§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in
vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das
Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich,
industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende
dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht
untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt
haben. Bei unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung
(2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe
von 100 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient
zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar
genutzten Grundstücksfläche eine Linie in gleichmäßigem
Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz. Der Abstand wird a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen. b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen. Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.
5. Anstelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt: a) Friedhöfe 0,3 b) Sportplätze 0,3 c) Kleingärten 0,5 d) Freibäder 0,5 e) Campingplätze 0,7 f) Kiesgruben 1,0 h) Gartenbaubetriebe und Baumschulden ohne Gewächshausflächen 0,5 i) Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen 0,7 j) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05
(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche - ohne die mit dem Faktor 0,02 berücksichtigten Flächen - vervielfacht mit a)
1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, (4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt 1. soweit ein Bebauungsplan besteht, a)
die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, 2. soweit keine Festsetzung besteht, a)
bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse, 3. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zugrunde gelegt. (5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Absatz 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit a)
1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden
(§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes
(§§ 3, 4 und 4a Baunutzungsverordnung - BauNVO), Dorfgebietes
(§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende
Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend
gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen
Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, (6) Bei Grundstücken in Wohngebietes i.S.v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 5 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben. Dies gilt nicht, wenn ein Ausbaubeitrag nur für eine Anlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen nach dem geltenden Recht nicht erhoben werden können. §
6 Der Beitrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1-8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). §
7 Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. §
8 Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.
Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Diese Satzung tritt Rückwirkend zum 10.08.1995 in Kraft. Elmenhorst/Lichtenhagen, 21.08.2000 _________________________
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