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S
a t z u n g über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde
Elmenhorst/Lichtenhagen (Sondernutzungssatzung)
Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch
4. ÄndG KV M-V vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360) und der §§
21 bis 24 sowie 28, 30 und 67 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern
(StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 und § 8 (1) Bundesfernstraßengesetz
(FStrG) vom 19.04.1994, in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung
mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M/V S. 522,
ber. am 04.11.1993 GVOBl. S. 916) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
vom 10.10.2002, nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde und nach
Genehmigung durch die zuständi-ge Straßenaufsichtsbehörde
vom 10.02.2003 folgende Satzung erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem
Recht anfolgenden dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen,
Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) im Gebiet der
Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen:
1. Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen,
soweit die genutzten Straßenteile in der Straßenbaulast der
Gemeinde stehen,
2. Gemeindestraßen,
3. sonstige öffentliche Straßen, Wege und Plätze.
(2) Zu den öffentlichen Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören
die in § 2 Abs. 2 StrWG M-V sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten
Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem
Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§ 2
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen und Gemeingebrauch
(1) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften
offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen zum Verkehr.
Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend
zum Verkehr, son- dern zu anderen Zwecken benutzt wird.
(2) Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende
Benutzung der in § 1 genannten öffentlichen Straßen.
(3) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung
an den in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen
der Erlaubnis der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (Sondernutzungserlaubnis).
(4) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung, Verlängerung oder
Änderung einer Sondernutzung.
§ 3
Gestattung nach bürgerlichem Recht
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet
sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung über den Gemeingebrauch
hinaus
a) den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende
Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung
außer Betracht bleibt (s. a. § 30 Abs. 1 Nr. 1 StrWG M-V, §
8 Abs. 10 FStrG), oder
b) eine sonstige öffentliche Straße betrifft (§ 24 Abs.
2 StrWG M-V).
§ 4
Antrag und Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
(1) Die Sondernutzungserlaubnis ist bei der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
über das Amt Warnow West schriftlich, spätestens 7 Tage vor
Beginn der beabsichtigten Nutzung zu beantragen.
(2) Der Antrag muss mindestens die Angaben über:
1. den Ort
2. Art und Umfang
3. Dauer der Sondernutzung, sowie
4. Angaben über Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Sondernutzung
entstehenden Verunreinigungen enthalten.
Es können folgende Unterlagen und Nachweise verlangt werden:
1. eine maßstabsgerechte Zeichnung,
2. eine Beschreibung,
3. Angaben darüber, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutze der Straße Rechnung
getragen wird.
(3) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Es
können Be- dingungen und Auflagen festgesetzt werden.
(4) Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften
wird durch die Sondernutzungserlaubnis nicht berührt.
(5) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer.
Erlaubnisnehmer ist derjenige, welchem die Sondernutzungserlaubnis erteilt
wurde. Eine Überlassung an Dritte sowie die Wahrnehmung durch Dritte,
die nicht Erlaubnisnehmer sind, ist ohne Zustimmung der Gemeinde nicht
gestattet.
§ 5
Erlaubnisfreie Nutzungen
(1) Einer Erlaubnis für nachstehende Sondernutzungen bedarf es nicht,
wenn die dafür vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt
oder bei nur anzeigepflichtigen Anlagen der Bauaufsichtsbehörde angezeigt
sind und die Gemeinde zugestimmt hat:
1. Vordächer, Gebäudesockel, Balkone/Fensterbänke; Kellerlichtschächte,
Gesimse, Aufzugschächte für Waren und Mülltonnen und Schächte
für Brennstoffzufuhr soweit sie nicht weiter als 30 cm in den öffentlichen
Verkehrsraum hineinragen; Sonnenschutzdächer (Markisen) ab einer
Höhe von 2,50 m über öffentlichen Gehwegen
2. Errichtung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und Warenautomaten,
die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen.
3. Errichtung von Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen mit Warenauslagen,
die vorübergehend mit einer baulichen Anlage am Boden angebracht
oder aufgestellt werden und nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum
hineinragen.Dem Fußgängerverkehr muss eine Breite von 75 cm
verbleiben. Die Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften (etwa Erhaltungs-
und Gestaltungssatzungen, Sanierungssatzungen) bleibt unberührt.
(3) Erlaubnisfrei sind auch:
1. Hinweisschilder auf öffentliche
Gebäude und Gottesdienste
2. Wartehallen und ähnliche Einrichtungen
für den Linienverkehr ohne Werbeträger und Fahrkartenautomaten
3. Notrufsäulen und Stromkästen
sowie Briefkästen herkömmlicher Abmessungen
4. Auf Gehwegen und Parkstreifen die
Lagerung von Sperrmüll zur Abholung sowie Umzugsgut, Brennstoffe,
Baumaterialien, Hausmüll- und Reststoffbehältern am Tage der
An- bzw. Abfuhr , soweit
auf dem Grundstück keine ausreichende Kapazität zur Verfügung
steht und die Verkehrsteilnehmer
nicht gefährdet werden
5. die Ausschmückung von Straßen-
und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche
Veranstaltungen
(3) Werden Jahrmärkte oder sonstige wiederkehrende Veranstaltungen
auf Grund gewerberechtlicher oder
sonstiger Vorschriften von der Gemeinde genehmigt, so be- darf es keiner
Sondernutzungserlaubnis.
(4) Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht, soweit für
die beabsichtigte Nutzung eine straßenverkehrsrechtliche
Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich ist. Das Recht auf Erhebung von
Gebühren für Sondernutzung bleibt aber unberührt.
(5) Ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls zu befürchten,
dass eine erlaubnisfreie Sondernutzung
Belange des Straßenbaues, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs
oder anderweitige straßenbezogene
Belange beeinträchtigt, kann die Sondernutzung eingeschränkt
oder untersagt werden.
§ 6
Erlaubnisversagung
(1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung
oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung
der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch
durch Erteilung von Bedingun-gen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden
kann.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauches,
insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Schutzes
des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderer straßenbezogener
Belange, der Vorrang gegenüber den Interessen des Antragstellers
gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. Der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso
durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke
erreicht werden kann.
2. Die Sondernutzung an anderer geeigneter Stelle bei
geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches
erfolgen kann.
3. Die Straße oder ihre Ausstattung durch die
Art der Sondernutzung und/oder deren Folgen beschädigt
werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet,
dass die Beschädigung
auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird.
4. Zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung
andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer Weise
belästigt werden können.
(3) In der Zeit vor den Wahlen ist den Parteien die erforderliche Sondernutzungserlaubnis
zur Durchführung ihres Wahlkampfes zu erteilen (max. 3 Monate vor
der Wahl), soweit nicht höherrangige Belange des Straßenbaues,
der Sicherheit und Ordnung des Ver-kehrs oder anderweitige straßenbezogene
Belange entgegenstehen.
(4) Verstößt die beabsichtigte Sondernutzung gegen andere ordnungsrechtliche
Vorschrif-ten, so kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Handlung
durch die zuständige Ordnungsbehörde vollziehbar untersagt ist
oder mit Sicherheit zu erwarten ist, dass diese die Handlung untersagen
wird.
§ 7
Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis
(1) Die Sondernutzungserlaubnis erlischt:
1. durch Einziehung der genutzten
öffentlichen Straße,
2. durch Zeitablauf,
3. durch Widerruf,
4. wenn der Erlaubnisnehmer von ihr
sechs Monate hindurch keinen Gebrauch gemacht hat.
(2) Erlischt die Erlaubnis, so hat der bisherige Erlaubnisnehmer die Sondernutzung
einzustellen, alle von ihm erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung
verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren
Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. Es besteht kein Ersatzanspruch.
(3) Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung
oder Einziehung der Straße besteht kein Ersatzanspruch.
§ 8
Haftung, Sicherheiten und Mehrkosten
(1) Die Gemeinde kann den Erlaubnisnehmer verpflichten, zur Deckung des
Haftpflichtrisikos vor Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese Versicherung
für die Dauer der Sondernutzung aufrechtzuerhalten. Die Gemeinde
kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Der Gemeinde
zusätzlich durch die Sondernutzung entstehende Kosten hat der Sondernutzer
auch zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit übersteigen.
(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Von Ersatzansprüchen
Dritter ist die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen freizustellen.
(3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten
oder aufge-stellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Wird durch
die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat
der Erlaubnisnehmer die Fläche verkehrssicher zu schließen
und der Gemeinde die vorläufige Instandsetzung und die endgültige
Wiederherstellung mit Angabe des Zeitpunktes, wann die Straße dem
öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht, anzuzeigen.
Über die endgültige Wiederherstellung wird ein Abnahmeprotokoll
mit Vertretern der Gemeinde gefertigt. Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber
der Gemeinde hinsichtlich verdeckter Mängel der Wiederherstellung
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum Ablauf einer
Gewährleistungsfrist von fünf Jahren.
§ 9
Gebühren
(1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des
anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil
dieser Satzung.
(2) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren
zu erheben, bleibt unberührt.
§ 10
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht unabhängig von der tatsächlichen
Nutzung
1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
2. bei unbefugter Sondernutzung mit
dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides
an den Gebührenschuldner fällig.
§ 11
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
1. der Antragsteller,
2. der Erlaubnisnehmer oder sein
Rechtsnachfolger,
3. derjenige, der eine Sondernutzung
ausübt oder in seinem Namen ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12
Gebührenfreiheit und Gebührenermäßigung
(1) Gebühren werden nicht erhoben für:
1. Sondernutzungen nach § 5
Abs. 1 und § 6 Abs. 3 dieser Satzung.
2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben,
3. Fahrradständer, soweit es
sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt.
(2) Im Übrigen kann eine Befreiung oder Ermäßigung der
Gebühren gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung
ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen
Zweck dient.
§ 13
Gebührenbemessung
(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind
1. die örtliche Lage,
2. die Zeitdauer und der Umfang der
Beeinträchtigung der öffentlichen Nutzung sowie
3. der wirtschaftliche Vorteil der
Sondernutzung.
(3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser
Gebührensatzung.
§ 14
Gebührenberechnung
(1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden
angefangene Maßeinheiten voll gerechnet. Weiterhin erfolgt die Berechnung
entsprechend dem Tarif täglich oder monatlich.
(2) Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr
beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr. Angefangene
Tage gelten als volle Tage.
(3) Alle Gebühren werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt
10,00 EUR.
§ 15
Gebührenerstattung
(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis
aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen,
so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.
(2) Widerruft die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen die Sondernutzungserlaubnis
aus Gründen, die der Erlaubnisnehmer nicht zu vertreten hat, so werden
ihm auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig
erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung
der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 10,00 EUR werden
nicht erstattet.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Straßen- und Wegegesetzes
M-V und des § 5 KV M-V handelt, wer entweder vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen des § 2 dieser Satzung eine öffentliche Straße
ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt,
2. einer der nach § 4 (3) Satz 2 dieser Satzung erteilten Auflagen
oder Bedingungen nicht nachkommt
3. entgegen § 7 (2) dieser Satzung erstellte und verwendete Einrichtungen
nicht unverzüglich entfernt und den früheren Zustand wieder
herstellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 StrWG M-V mit
einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Zwangsmaßnahmen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
treten die "Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen
Straßen in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.05.1996 und
die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen
Straßen in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.05.1996 außer
Kraft. Elmenhorst/Lichtenhagen, den 18.02.2003gez. HarbrechtBürgermeister
Anlage zu § 9 (1) der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffent-lichen Straßen, Wegen und
Plätzen in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (Sondernut-zungssatzung)
Tarifstelle |
Art
der Sondernutzung |
Benutzungsgebühr
täglich in EUR je qm |
Benutzungsgebühr
monatlich in EUR je qm |
1. |
Litfaßsäulen,
Uhrensäulen, Plakatwände |
|
4,88 |
2. |
Masten
(für Freileitungen, Fahnen u. ä.) |
|
4,27 |
3. |
Fahrradständer
mit Werbung |
|
3,05 |
4. |
Erlaubnispflichtige
Automaten, Vitrinen u. ä. jeweils an der Stätte der Leistung |
|
5,49 |
5. |
Errichtungen
von Freisitzen (Tischen mit oder ohne Sitzgelegenheit) vor Gast- und
Schankwirtschaften, Eisdielen und Cafès |
0,16 |
|
6. |
Verkaufswagen
im Reisegewerbe |
0,20 |
|
7. |
Imbissbuden,
Trinkhallen, Kioske |
0,24 |
|
8. |
Werbe-
und Verkaufsstände sowie Informationsstände |
0,22 |
|
9. |
Lotterieveranstaltungen |
0,10 |
|
10. |
Blumenstände |
0,16 |
|
11. |
Kirmesveranstaltungen
und Volksfeste |
0,18 |
|
12. |
Marktveranstaltungen |
0,18 |
|
13. |
Ausstellungen
vor Ladenlokalen |
0,31 |
|
14. |
Aufstellen
von Blumenkübeln |
0,12 |
|
15. |
Umhertragen
und Verteilen von Plaka-ten, Handzetteln oder ähnlichen An-kündigungen
zu gewerblichen Zwecken |
0,12 |
|
16. |
Baugenehmigungsfreie
Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 0,5 qm, vorübergehend
angebracht oder aus-gestellte Werbeanlagen an der Stätte der
Leistung, Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen
soweit Sie nicht nach den §§ 5 und 12 der Sat-zung erlaubnis-
bzw. gebührenfrei sind |
|
3,66 |
17. |
Abstellen
von nicht zum Straßenver-kehr zugelassenen Fahrzeugen
a) Pkw
b) Lkw
c) Kraftrad |
a) 0,22
b) 0,24
c) 0,20 |
|
18. |
Aufstellen
von Bauzäunen, -buden, - maschinen, Gerüsten sowie Lagerung
von Baustoffen und sonstigen Materialien |
0,14 |
|
19. |
Aufgraben
öffentlicher Verkehrsfläche einschließlich Tarifstelle
18. |
0,16 |
|
20. |
Aufstellen
von Containern |
0,12 |
|
21. |
Sonstigen
Zwecken dienende Nutzun-gen |
0,10
- 0,31 |
|
|