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S a t z u n g über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (Sondernutzungssatzung)

Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch 4. ÄndG KV M-V vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360) und der §§ 21 bis 24 sowie 28, 30 und 67 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 und § 8 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 19.04.1994, in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M/V S. 522, ber. am 04.11.1993 GVOBl. S. 916) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.10.2002, nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde und nach Genehmigung durch die zuständi-ge Straßenaufsichtsbehörde vom 10.02.2003 folgende Satzung erlassen.


§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht anfolgenden dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) im Gebiet der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen:
1. Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, soweit die genutzten Straßenteile in der Straßenbaulast der Gemeinde stehen,
2. Gemeindestraßen,
3. sonstige öffentliche Straßen, Wege und Plätze.

(2) Zu den öffentlichen Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG M-V sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.

§ 2
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen und Gemeingebrauch

(1) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen zum Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, son- dern zu anderen Zwecken benutzt wird.

(2) Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten öffentlichen Straßen.

(3) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung an den in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen der Erlaubnis der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (Sondernutzungserlaubnis).

(4) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Sondernutzung.

§ 3
Gestattung nach bürgerlichem Recht

Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus
a) den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt (s. a. § 30 Abs. 1 Nr. 1 StrWG M-V, § 8 Abs. 10 FStrG), oder
b) eine sonstige öffentliche Straße betrifft (§ 24 Abs. 2 StrWG M-V).

§ 4
Antrag und Erteilung der Sondernutzungserlaubnis

(1) Die Sondernutzungserlaubnis ist bei der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über das Amt Warnow West schriftlich, spätestens 7 Tage vor Beginn der beabsichtigten Nutzung zu beantragen.

(2) Der Antrag muss mindestens die Angaben über:
1. den Ort
2. Art und Umfang
3. Dauer der Sondernutzung, sowie
4. Angaben über Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Sondernutzung entstehenden Verunreinigungen enthalten.

Es können folgende Unterlagen und Nachweise verlangt werden:
1. eine maßstabsgerechte Zeichnung,
2. eine Beschreibung,
3. Angaben darüber, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutze der Straße Rechnung getragen wird.

(3) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Es können Be- dingungen und Auflagen festgesetzt werden.

(4) Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften wird durch die Sondernutzungserlaubnis nicht berührt.

(5) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer. Erlaubnisnehmer ist derjenige, welchem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde. Eine Überlassung an Dritte sowie die Wahrnehmung durch Dritte, die nicht Erlaubnisnehmer sind, ist ohne Zustimmung der Gemeinde nicht gestattet.

§ 5
Erlaubnisfreie Nutzungen

(1) Einer Erlaubnis für nachstehende Sondernutzungen bedarf es nicht, wenn die dafür vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt oder bei nur anzeigepflichtigen Anlagen der Bauaufsichtsbehörde angezeigt sind und die Gemeinde zugestimmt hat:

1. Vordächer, Gebäudesockel, Balkone/Fensterbänke; Kellerlichtschächte, Gesimse, Aufzugschächte für Waren und Mülltonnen und Schächte für Brennstoffzufuhr soweit sie nicht weiter als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen; Sonnenschutzdächer (Markisen) ab einer Höhe von 2,50 m über öffentlichen Gehwegen

2. Errichtung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und Warenautomaten, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen.

3. Errichtung von Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen mit Warenauslagen, die vorübergehend mit einer baulichen Anlage am Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen.Dem Fußgängerverkehr muss eine Breite von 75 cm verbleiben. Die Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften (etwa Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen, Sanierungssatzungen) bleibt unberührt.

(3) Erlaubnisfrei sind auch:

      1. Hinweisschilder auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste
      2. Wartehallen und ähnliche Einrichtungen für den Linienverkehr ohne Werbeträger und           Fahrkartenautomaten
      3. Notrufsäulen und Stromkästen sowie Briefkästen herkömmlicher Abmessungen
      4. Auf Gehwegen und Parkstreifen die Lagerung von Sperrmüll zur Abholung sowie Umzugsgut,          Brennstoffe, Baumaterialien, Hausmüll- und Reststoffbehältern am Tage der An- bzw. Abfuhr ,          soweit auf dem Grundstück keine ausreichende Kapazität zur Verfügung steht und die          Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden
      5. die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche          Veranstaltungen

  (3) Werden Jahrmärkte oder sonstige wiederkehrende Veranstaltungen auf Grund gewerberechtlicher        oder sonstiger Vorschriften von der Gemeinde genehmigt, so be- darf es keiner        Sondernutzungserlaubnis.
  (4) Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht, soweit für die beabsichtigte Nutzung eine        straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich ist. Das Recht auf Erhebung        von Gebühren für Sondernutzung bleibt aber unberührt.
  (5) Ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls zu befürchten, dass eine erlaubnisfreie        Sondernutzung Belange des Straßenbaues, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder        anderweitige straßenbezogene Belange beeinträchtigt, kann die Sondernutzung eingeschränkt oder        untersagt werden.

§ 6
Erlaubnisversagung

(1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingun-gen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauches, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderer straßenbezogener Belange, der Vorrang gegenüber den Interessen des Antragstellers gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
    1. Der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater         Grundstücke erreicht werden kann.
    2. Die Sondernutzung an anderer geeigneter Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des        Gemeingebrauches erfolgen kann.
    3. Die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung und/oder deren Folgen         beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die         Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird.
    4. Zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer         Weise belästigt werden können.

(3) In der Zeit vor den Wahlen ist den Parteien die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung ihres Wahlkampfes zu erteilen (max. 3 Monate vor der Wahl), soweit nicht höherrangige Belange des Straßenbaues, der Sicherheit und Ordnung des Ver-kehrs oder anderweitige straßenbezogene Belange entgegenstehen.

(4) Verstößt die beabsichtigte Sondernutzung gegen andere ordnungsrechtliche Vorschrif-ten, so kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Handlung durch die zuständige Ordnungsbehörde vollziehbar untersagt ist oder mit Sicherheit zu erwarten ist, dass diese die Handlung untersagen wird.

§ 7
Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis

(1) Die Sondernutzungserlaubnis erlischt:
      1. durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße,
      2. durch Zeitablauf,
      3. durch Widerruf,
      4. wenn der Erlaubnisnehmer von ihr sechs Monate hindurch keinen Gebrauch gemacht hat.

(2) Erlischt die Erlaubnis, so hat der bisherige Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen, alle von ihm erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. Es besteht kein Ersatzanspruch.

(3) Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße besteht kein Ersatzanspruch.

§ 8
Haftung, Sicherheiten und Mehrkosten

(1) Die Gemeinde kann den Erlaubnisnehmer verpflichten, zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechtzuerhalten. Die Gemeinde kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Der Gemeinde zusätzlich durch die Sondernutzung entstehende Kosten hat der Sondernutzer auch zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit übersteigen.

(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Von Ersatzansprüchen Dritter ist die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen freizustellen.

(3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufge-stellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Erlaubnisnehmer die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde die vorläufige Instandsetzung und die endgültige Wiederherstellung mit Angabe des Zeitpunktes, wann die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht, anzuzeigen. Über die endgültige Wiederherstellung wird ein Abnahmeprotokoll mit Vertretern der Gemeinde gefertigt. Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde hinsichtlich verdeckter Mängel der Wiederherstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum Ablauf einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren.

§ 9
Gebühren

(1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.

§ 10
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung
       1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
       2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.

§ 11
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind
       1. der Antragsteller,
       2. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
       3. derjenige, der eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Namen ausüben lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12
Gebührenfreiheit und Gebührenermäßigung

(1) Gebühren werden nicht erhoben für:
       1. Sondernutzungen nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 dieser Satzung.
       2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
       3. Fahrradständer, soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt.

(2) Im Übrigen kann eine Befreiung oder Ermäßigung der Gebühren gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.

§ 13
Gebührenbemessung

(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind
       1. die örtliche Lage,
       2. die Zeitdauer und der Umfang der Beeinträchtigung der öffentlichen Nutzung sowie
       3. der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung.

(3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung.

§ 14
Gebührenberechnung

(1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet. Weiterhin erfolgt die Berechnung entsprechend dem Tarif täglich oder monatlich.

(2) Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr. Angefangene Tage gelten als volle Tage.

(3) Alle Gebühren werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 10,00 EUR.

§ 15
Gebührenerstattung

(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.

(2) Widerruft die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der Erlaubnisnehmer nicht zu vertreten hat, so werden ihm auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 10,00 EUR werden nicht erstattet.

§ 16
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Straßen- und Wegegesetzes M-V und des § 5 KV M-V handelt, wer entweder vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen des § 2 dieser Satzung eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt,
2. einer der nach § 4 (3) Satz 2 dieser Satzung erteilten Auflagen oder Bedingungen nicht nachkommt
3. entgegen § 7 (2) dieser Satzung erstellte und verwendete Einrichtungen nicht unverzüglich entfernt und den früheren Zustand wieder herstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die "Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.05.1996 und die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.05.1996 außer Kraft. Elmenhorst/Lichtenhagen, den 18.02.2003gez. HarbrechtBürgermeister



Anlage zu § 9 (1) der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffent-lichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (Sondernut-zungssatzung)

Tarifstelle Art der Sondernutzung Benutzungsgebühr täglich in EUR je qm Benutzungsgebühr monatlich in EUR je qm
1. Litfaßsäulen, Uhrensäulen, Plakatwände 4,88
2. Masten (für Freileitungen, Fahnen u. ä.) 4,27
3. Fahrradständer mit Werbung 3,05
4. Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen u. ä. jeweils an der Stätte der Leistung 5,49
5. Errichtungen von Freisitzen (Tischen mit oder ohne Sitzgelegenheit) vor Gast- und Schankwirtschaften, Eisdielen und Cafès 0,16
6. Verkaufswagen im Reisegewerbe 0,20
7. Imbissbuden, Trinkhallen, Kioske 0,24
8. Werbe- und Verkaufsstände sowie Informationsstände 0,22
9. Lotterieveranstaltungen 0,10
10. Blumenstände 0,16
11. Kirmesveranstaltungen und Volksfeste 0,18
12. Marktveranstaltungen 0,18
13. Ausstellungen vor Ladenlokalen 0,31
14. Aufstellen von Blumenkübeln 0,12
15. Umhertragen und Verteilen von Plaka-ten, Handzetteln oder ähnlichen An-kündigungen zu gewerblichen Zwecken 0,12
16. Baugenehmigungsfreie Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 0,5 qm, vorübergehend angebracht oder aus-gestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen soweit Sie nicht nach den §§ 5 und 12 der Sat-zung erlaubnis- bzw. gebührenfrei sind 3,66
17. Abstellen von nicht zum Straßenver-kehr zugelassenen Fahrzeugen
a) Pkw
b) Lkw
c) Kraftrad


a) 0,22
b) 0,24
c) 0,20
18. Aufstellen von Bauzäunen, -buden, - maschinen, Gerüsten sowie Lagerung von Baustoffen und sonstigen Materialien 0,14
19. Aufgraben öffentlicher Verkehrsfläche einschließlich Tarifstelle 18. 0,16
20. Aufstellen von Containern 0,12
21. Sonstigen Zwecken dienende Nutzun-gen 0,10 - 0,31