S A T Z U N G

der Jagdgenossenschaft Lambrechtshagen

vom 5. Juni 1997

 

§ 1 (Name, Sitz, Aufsichtsbehörde)

(1) Die Jagdgenossenschaft führt den Namen "Jagdgenossenschaft Lambrechtshagen"

Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde Lambrechtshagen und ist gemäß § 8 Abs. 1 LJagdG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Zuständige Jagdbehörde im Sinne des § 36 Abs. 3 LJagdG ist der Landrat in Bad Doberan.

 

§ 2 (Mitglieder, Kataster)

(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaften (Jagdgenossen) sind die jeweiligen Eigentümer der zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücke, auf denen die Jagd gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJG) ausgeübt werden darf. Die zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren jeweilige Eigentümer werden in einem Genossenschaftskataster aufgeführt.

(2) Das Genossenschaftskataster wird vom Jagdvorstand auf Grund des vom Katasteramt geführten Liegenschaftskatasters oder anderer Eigentumsnachweise geführt.

 

§ 3 (Aufgaben)

(1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten und zu nutzen sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.

Die Jagdgenossenschaft verpachtet die Jagdflächen im Interesse der Jagdgenossen ausschließlich an Bürger der Gemeinde Lambrechtshagen oder an Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft Lambrechtshagen. Die Regelung des § 11 Abs. 5 BJG sind einzuhalten; weiterhin sind die §§ 10 Abs. 1 BJG sowie 8 Abs. 5 LJG zu beachten (Verpachtungsbeschränkungen).

(2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Umlagen von den Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke erheben.

 

§ 4 (Organe)

Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdvorstand und die Genossenschaftsversammlung.

§ 5 (Wahl und Zusammensetzung des Jagdvorstandes)

(1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern, von denen der eine als ständiger Vertreter des Jagdvorstehers und der andere als Kassenverwalter zu wählen sind.

Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen, wobei pro Kandidat nur jeweils eine Stimme abgegeben werden kann. Gewählt wird durch Stimmzettel. Als für den Jagdvorstand gewählt gelten die drei Bewerber, die die drei höchsten Stimmenanteile erreicht haben. Stehen nur drei Bewerber zur Verfügung kann die Durchführung der geheimen Wahl entfallen.

Die Mitglieder des neuen Jagdvorstandes entscheiden unmittelbar nach der Auszählung intern in geheimer Wahl über die Funktionsverteilung gemäß Satz 1.

(2) Es besteht die Möglichkeit, zwei Personen als Ersatzkandidaten des Vorstandes zu wählen, die beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nachrücken.

(3) Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Jagdvorstandes tätig. Der neue Jagdvorstand ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Amtszeit des alten Jagdvorstandes zu wählen.

(4) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus seiner Funktion für den Rest der Wahlperiode aus, so ist spätestens in der nächsten ordentlichen Genossenschaftsversammlung die Position über eine Nachwahl neu zu besetzen, sofern nicht Ersatzkandidaten gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehen.

Erhält ein Mitglied des Jagdvorstandes den Zuschlag als Jagdpächter, so scheidet er an dem auf den Tag der Abstimmung folgenden Tag aus dem Vorstand aus. Wird ein Mitglied des Jagdvorstandes Inhaber eines entgeltlichen oder unentgeltlichen Jagderlaubnisscheines (Begehungsschein), so scheidet er mit der nächsten ordentlichen Genossenschaftsversammlung aus seiner Position aus.

(5) Eine Neuwahl des Vorstandes ist über eine außerordentliche Versammlung durchzuführen, wenn dies gemäß § 7 Abs. 2 dieser Satzung verlangt wird. Die geforderte Neuwahl ist in diesem Falle innerhalb von 2 Monaten nach der entsprechenden Antragstellung durchzuführen.

(6) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre baren Auslagen, soweit sie angemessen und unabweisbar notwendig sind, Ersatz verlangen (§ 8 Abs. 2 Pkt. e dieser Satzung).

 

§ 6 (Aufgaben und Beschlüsse des Jagdvorstandes)

(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet ihre Angelegenheiten und ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden.

(2) Der Jagdvorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit (einfache Mehrheit).

Eine Beschlußfassung kann nur unter dem Vorsitz des Jagdvorstehers oder seines ständigen Vertreters erfolgen.

(3) Kein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei einer Angelegenheit der Jagdgenossenschaft beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder seinen Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer vom ihn kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(4) In Angelegenheiten, die der Beschlußfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen (§ 8 dieser Satzung) entscheidet der Jagdvorstand nur dann, wenn die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat der Jagdvorsteher alsbald die Genehmigung der Genossenschaftsversammlung einzuholen (§ 7 Abs. 2 dieser Satzung).

(5) Über Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern zu unterzeichnen.

(6) Der Jagdvorstand hat, neben den vorstehend genannten, insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Führen der Stimmliste,

b) Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung,

c) Ausführen der Genossenschaftsbeschlüsse,

d) Führen der Kassengeschäfte,

e) Aufstellen und Vorlage des Haushaltsplanes und Vorlage der Jahresrechnung,

f) Aufstellen des Verteilungsplanes und der Beitragsliste,

g) Beaufsichtigung der Angestellten, Berufsjäger, Jagdaufseher und Überwachung der

Einrichtungen,

h) Führen des Schriftwechsels und Beurkunden von Beschlüssen,

i) Vornahme der ortsüblichen Bekanntmachungen (Amtsblatt oder Aushang oder bzw. und

schriftliche Einladung) und der sonstigen Bekanntmachungen.

§ 7 (Genossenschaftsversammlung)

(1) Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Genossenschaftsversammlung statt.

(2) Außerordentliche Versammlungen sind vom Jagdvorsteher einzuberufen, wenn dieses entweder von wenigstens einem Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird oder wenn dies zur Einholung der Zustimmung gemäß § 6 Abs. 4 dieser Satzung notwendig ist.

(3) Alle Versammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung einzuberufen.

(4) In der Genossenschaftsversammlung kann sich jeder Jagdgenosse durch einen anderen Jagdgenossen, seinen Ehegatten oder einen Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad vertreten lassen. Es bedarf hierzu einer schriftlichen Vollmacht. Die von einem Jagdgenossen vertretene eigene Grundfläche zuzüglich der Grundflächen der von ihm vertretenen Jagdgenossen darf ein Drittel der Grundfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks nicht überschreiten.

(5) Ein Jagdgenosse kann nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, wenn die Entscheidung ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(6) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertetenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit gemäß § 9 Abs. 3 BJagdG). Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluß zustande.

(7) Über die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muß hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner wie viele Jagdgenossen für die Beschlußfassung stimmten und wie groß die von diesen vertretene Fläche war. Die Niederschrift ist von dem Jagdvorsteher und einem Beisitzer zu unterzeichnen. Von der Niederschrift ist der Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen nach der Genossenschaftsversammlung eine beglaubigte Abschrift einzureichen.

 

§ 8 (Aufgaben der Genossenschaftsversammlung)

(1) Die Genossenschaftsversammlung wählt den Jagdvorstand gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die:

a) Art und Nutzung der Jagd (§ 10 BJagdG):

- entweder über Verpachtung

- oder über Jagdausübung durch angestellte Jäger

- oder Ruhen der Jagd.

b) Verwendung des Ertrages aus der Jagdnutzung,

c) Erhebung und Verwaltung von Umlagen,

d) Anstellung von Personal (Berufsjäger, Jagdaufseher)

e) Festsetzung der dem Jagdvorstand und etwaigen Angestellten zu gewährenden

Entschädigung,

f) Beschlußfassung über den Haushaltsplan,

g) Rechnungsprüfung auf Entlastungserteilung

h) Übertragung der Kassenführung auf die Gemeinde, vorbehaltlich deren Zustimmung

i) Satzungsänderungen

 

§ 9 (Anteil an der Jagdpacht)

(1) Der Anteil der Jagdgenossen an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke.

(2) Zur Feststellung des Anteils der Jagdgenossen stellt der Jagdvorstand einen Verteilungsplan oder eine Beitragsliste auf. Jedes Verzeichnis ist zwei Wochen lang beim Jagdvorsteher zur Einsichtnahme der Jagdgenossen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher ortsüblich bekanntzumachen.

(3) Beschließt die Genossenschaftsversammlung, den Reinertrag nicht an die Jagdgenossen zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, binnen eines Monats nach der Beschlußfassung die Auszahlung seines Anteils verlangen (§ 10 Abs. 3 BJagdG). Jagdgenossen, die dem Beschluß über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht zugestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich aufzuführen. Der Jagdvorstand hat den Beschluß ortsüblich bekanntzumachen.

 

§ 10 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Jagdjahr (1. April bis 31. März)

 

§ 11 (Bekanntmachung)

Sämtliche für die Jagdgenossen sowie für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden in ortsüblicher Weise vorgenommen. Für die Bekanntmachungen längerer Schriftstücke u.ä. genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem das Schriftstück eingesehen werden kann.

Satzungsänderungen sind nach Genehmigung durch die Jagdbehörde im Amtsblatt bekanntzumachen.

 

 

Lambrechtshagen, 05.06.97

 

Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom 05. Juni 1997, in der 13 Genossen mit einer Grundfläche von 479,5 ha vertreten waren, beschlossen worden.

 

Gemeinde Lambrechtshagen

Der Bürgermeister

als geschäftsführender Jagdvorsteher

 

 

 

 

 

Vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 des Landesjagdgesetzes genehmigt.

 

Bad Doberan, 23.07.1997

 

Kreis Bad Doberan

Der Landrat

Untere Jagdbehörde