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Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen

 -Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 10.08.2011 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 8/19. Jahrgang vom 15.08.2011, in Kraft getreten am 16.08.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 03.01.2012, am 11.01.2012 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 12.01.2012 in Kraft getreten

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 14.03.2013, am 15.03.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 16.03.2013 in Kraft getreten.

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 17.11.2014, am 17.11.2014 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 18.11.2014 in Kraft getreten.

 

§ 1 Name/Wappen/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Lambrechtshagen führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt in Blau einen goldenen Wellenschrägfaden begleitet beiderseits von je einer ausgerissenen goldenen Kopfweide.

(3) Die Flagge ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Blau, Gelb und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

GEMEINDE LAMBRECHTSHAGEN l LANDKREIS ROSTOCK l.

(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

(6) Die Gemeinde besteht aus den Orten Lambrechtshagen, Sievershagen, Vorweden-Mönkweden, Allershagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

§ 3 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen
2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte

Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 4 Hauptausschuss

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Hauptausschuss gehören der Bürgermeister und 4 Gemeindevertreter an. Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 4 Mitglieder des Hauptausschusses einen Stellvertreter.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

1. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der  Gemeindevertretung und der Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden –
– die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25 000 EURO;

2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5 000 EURO bis 25 000 EURO;

3. die Verfügung über Gemeindevermögen über
– die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 1 000 000 EURO. 

(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:

–          der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2 000 EURO Jahresbetrag,
–          der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren,
–          der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung,
–          die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen von 100 EURO bis höchstens 1 000 EURO.

(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
–           Beschäftigte ab Entgeltgruppe 9 TVöD.

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

 

§ 5 Ausschüsse

(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name  Aufgabengebiet Zusammensetzung
Finanzausschuss Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben 3 Gemeindevertreter
2 sachkundiger Einwohner
Ausschuss für Ge- meindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßen- angelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz 4 Gemeindevertreter
3 sachkundige Einwohner
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportent- wicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 4 Gemeindevertreter
3 sachkundige Einwohner

Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West.

 

§ 6 Bürgermeister

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden. Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
–          bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5 000 EURO;

2. die Verfügung über Gemeindevermögen über
–          die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1 000 000 EURO;
–          die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u.ä..

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

1.  der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2 000 EURO Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren;
2.  die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen
3.  die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche                        Zuwendungen unter 100 EURO.

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
–          Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD.

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über
1. die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden;
2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre);
3. die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen);
4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB);
5. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB);
6. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB);
7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über
1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung);
2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag;
3.
a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und
b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben.

(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).

(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,
–          bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.
–          bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2 500 EURO pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25 000 EURO.

(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.

 

§ 7 Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.250 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt.

Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 250 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 125 Euro. Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld von 40 Euro.

Wird bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs.1 pro Tag, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen        der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind und ihrer Fraktionen, die sich mit der Sitzungsvorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen.

Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 5 beschränkt.

(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 100 Euro monatlich. Zusätzlich erhalten sie für die Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro.

 

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der  Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

–          Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“,
–          Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“,
–          sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Allershäger Straße 1a in Lambrechtshagen. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Allershäger Straße 1a in Lambrechtshagen. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.

Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter vorgenannter Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

 

§ 9 In-Kraft-Treten

 

Hauptsatzung des Amtes Warnow-West

 -Lesefassung-

 

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 14.02.2011, in Kraft getreten am 15.02.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, am 22.12.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen des Amtes veröffentlicht und am 23.12.2011 in Kraft getreten.

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, am 09.01.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen des Amtes veröffentlicht und am 10.01.2013 in Kraft getreten.

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 03.02.2015, am 10.02.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen des Amtes veröffentlicht und am 11.02.2015 in Kraft getreten.

 

§ 1 Dienstsiegel

Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell, Krone und der Umschrift AMT WARNOW-WEST · LANDKREIS ROSTOCK ·.

 

§ 2 Amtsausschuss

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.

(2) Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amtsausschuss vertreten.

Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten. Die Gemeindevertretungen wählen hierzu jeweils einen Stellvertreter für jedes weitere Mitglied.

(3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern.

In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:

1. Einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
2. Grundstücksgeschäfte
3. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlußberichtes

Der Amtsausschuss hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 3 Ausschüsse

(1) Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 KV M-V die folgenden Ausschüsse:

a) Hauptausschuss als beratenden Ausschuss:

– bestehend aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und dem Amtsvorsteher. Der Amtsvorsteher ist Vorsitzender des Hauptausschusses.

Aufgabengebiet:

– Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses, soweit diese nicht dem Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss oder Schul- und Bauhofausschuss obliegen

b) Finanzausschuss als beratenden Ausschuss
– bestehend aus 3 Mitgliedern des Amtsausschusses
Aufgabengebiet:
– Finanz- und Haushaltswesen
– Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

c) Rechnungsprüfungsausschuss als beratenden Ausschuss:
bestehend aus insgesamt 7 Mitgliedern (jeweils 1 Mitglied je amtsangehörige Gemeinde).
Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport zur Änderung der Mehrheitsverhältnisse wird er besetzt mit:
2 Mitgliedern des Amtsausschusses und 5 sachkundigen Einwohnern des Amtes.
Aufgabengebiet:
Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes, und soweit diese übertragen worden ist, der amtsangehörigen Gemeinden

d) Schul- und Bauhofausschuss als beschließenden Unterausschuss des Amtsausschusses im Sinne von § 136 Abs. 1 Satz 2 KV M-V
– bestehend aus den Bürgermeistern und den weiteren Mitgliedern des Amtsausschusses der amtsangehörigen Gemeinden, die die kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben des § 102 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulträgerschaft) und die Bildung eines Bauhofes auf das Amt übertragen haben.
Aufgabengebiet:
– Der Schul- und BauhofA entscheidet in allen Angelegenheiten des Schulträgers und des Bauhofes, soweit diese nicht dem Amtsvorsteher oder der Schule übertragen worden sind.

(2) Der Amtsvorsteher und die Bürgermeister als Mitglieder der Ausschüsse werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Für jedes Mitglied des Finanzausschusses wählt der Amtausschuss aus seiner Mitte einen Verhinderungsvertreter. Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden keine Verhinderungsvertreter gewählt. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses im Schul- und Bauhofausschuss werden jeweils durch ihre nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von den Gemeindevertretungen gewählten Stellvertreter vertreten.

(3) Werden der Finanzausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Schul- und Bauhofausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt der Amtsvorsteher zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden der Vorsitzende des Ausschusses sowie sein Stellvertreter gewählt.

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht den Sitzungen des Schul- und Bauhofausschusses zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten beizuwohnen, die ihre Gemeinden dem Amt übertragen haben.

§ 4 Amtsvorsteher

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher all die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 – 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss oder aufgrund von § 3 Abs. 1 d dieser Satzung dem Schul- und Bauhofausschuss als Unterausschuss des Amtsausschusses vorbehalten sind.

(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 4 KV M-V über:

1. die Genehmigung von Verträgen des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und dessen Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden -,
– die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25 000 EURO;

2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten:
– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 2 500 EURO;
in den übrigen Angelegenheiten des Amtes:
– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 25 000 EURO;

3. die Verfügung über Amtsvermögen, ausgenommen Amtsschul- und Amtsbauhofvermögen über
– die entgeltliche Veräußerung beweglicher Sachen bis 15 000 EURO;
– Schenkungen bis 2 500 EURO;
die Verfügung über Amtsvermögen einschließlich Amtsschul- und Amtsbauhofvermögen über
– die Aufnahme von Krediten durch das Amt im Rahmen des Haushaltsplanes bis zur Wertgrenze von 1 000 000 EURO;
– die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen), die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä..

In Amtsschulangelegenheiten trifft der Amtsvorsteher die Entscheidungen über Vergaben, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Amtsschule übertragen wurden.

(3) Weiterhin werden dem Amtsvorsteher, ausgenommen in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen;
  2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen.

(4) Ausgenommen in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten werden dem Amtsvorsteher die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 KV M-V übertragen
– für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 9 TVöD.

(5) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,
– bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.;
– bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2 500 EURO pro Leistungsrate
können vom Amtsvorsteher allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25 000 EURO.

(6) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 4 zu unterrichten.

 

§ 5 Rechte der Einwohner

(1) Der Amtsvorsteher beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des Amtes eine Versammlung der Einwohner des Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die innerhalb des Amtes Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher.

(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.

 

§ 6 Verwaltung

Das Amt unterhält an seinem Amtssitz in 18198 Kritzmow, Schulweg 1a eine eigene Verwaltung.

 

§ 7 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer von 3 Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern der Verwaltung des Amtes Warnow-West beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
  2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt
  3. ein jährlicher Bericht über die Tätigkeit

(3) Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

 

§ 8 Entschädigungen

(1) Der Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.060 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die Stellvertreter des Amtsvorstehers erhalten bei dessen Verhinderung für jeden Tag der Stellvertretung ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandentschädigung des Amtsvorstehers.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Gleiches gilt für die Sachkundigen Einwohner des Rechnungsprüfungsausschusses.

(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 Euro.

(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro monatlich.

 

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes erfolgen durch Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de und sind wie folgt zu erreichen:

  • Satzungen über die Rubrik „Satzungen des Amtes“,
  • Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses über die Rubrik „Sitzungstermine“
  • Sonstige öffentliche Bekanntmachungen über die Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.

Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen des Amtes kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen des Amtes liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Amt Warnow-West, Schulweg 1a in Kritzmow. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage, In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Abs.1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG
über die Mitbenutzung des Friedhofes der Kirchengemeinde Buchholz

Die Gemeinde Pölchow über Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a, vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Irmgard Rautenberg
-nachfolgend „Gemeinde“ genannt-

und

die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Buchholz mit Sitz in 18059 Ziesendorf, Kirchenstr. 7, vertreten durch den Kirchengemeinderat
-nachfolgend „ Friedhofsträger“ genannt-

schließen auf Grund § 14 Abs.2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg- Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 3.Juli 1998 (GVOBl.M-V 1998,S. 617) i. V. m. den §§ 54 und 56 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) vom 26.02.2004 (GVOBl. M-V 2004. S 106) in den jeweils geltenden Fassungen folgenden

AUSTAUSCHVERTRAG
Präambel

Die Gemeinde Pölchow ist gesetzlich verpflichtet einen Friedhof einzurichten und zu unterhalten. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde ein kirchlicher Friedhof vorhanden ist oder die Gemeinde durch Vereinbarung sicherstellt, dass der Friedhof eines anderen Trägers benutzt werden kann.

Die Gemeinde Pölchow besitzt keinen eigenen Friedhof und es ist auch kein kirchlicher Friedhof im Gemeindegebiet vorhanden.

Sofern ein kirchlicher Friedhof benutzt wird, hat sich die Gemeinde an den Kosten des Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Benutzungsentgelte gedeckt werden können.

Durch folgenden Vertrag soll daher, der bisherigen Tradition folgend, die Mitbenutzung des kirchlichen Friedhofs im Ort Buchholz der Gemeinde Ziesendorf sowie die Kostenbeteiligung der Gemeinde Pölchow geregelt werden.

§ 1
Zweck des Vertrages

(1) Der Friedhofsträger gewährleistet, dass verstorbene Einwohner der Gemeinde auf Grundlage der jeweils geltenden kirchlichen Friedhofsordnung bzw. Friedhofsgebührenordnung auf dem Friedhof des Friedhofsträgers bestattet werden können.

(2) Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten für die Bewirtschaftung und Unterhaltung des Friedhofes des Friedhofsträgers. Eine Kostenbeteiligung der Gemeinde erfolgt allerdings nur, wenn durch den Friedhofträger trotz aller Maßnahmen zur Kostendeckung (Benutzerentgelte) ein Fehlbetrag im abgeschlossenen Haushaltsjahr ermittelt wird.

 

§ 2
Nachweis der Kosten und Ermittlung der Kostenbeteiligung

(1) Der Fehlbetrag ist der Gemeinde in Form einer Einnahmen – Ausgaben – Überschuss – Rechnung nachzuweisen. Gründe warum er nicht selbständig gedeckt werden kann, sind zu erläutern.

(2) Die sich aus dem Fehlbetrag nach Absatz 1 ergebende Höhe der Kostenbeteiligung bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinde im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl im Einzugsgebiet der Kirchengemeinde Buchholz zum Stichtag 31.12. des abgelaufenen Rechnungs-jahres.

(3) Die Rechnungslegung durch den Friedhofsträger gegenüber der Gemeinde für das abgelaufene Rechnungsjahr erfolgt erstmalig bis zum 30.06.2015, danach jeweils zum 30.04. des Folgejahres.

(4) Unbeschadet der Regelungen des § 14 Abs. 3 BestattG M-V wird vereinbart, dass eine Zahlung der Kostenbeteiligung jeweils nur in Abhängigkeit von der jährlichen finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde erfolgt.

 

§ 3
Einsichtsrechte

Die Gemeinde ist berechtigt, die entsprechenden Belege über die Einnahmen und Ausgaben, sowie Unterlagen über Maßnahmen zur Kostendeckung nach Absprache mit dem Friedhofsträger einzusehen.

 

§ 4
Inkrafttreten / Geltungsdauer

(1) Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei bis zum 31. Juli des laufenden Jahres schriftlich gekündigt wird.

(2) Das Kündigungsrecht nach § 60 VwVfG M-V bleibt unberührt.

(3) Mit dem Inkrafttreten gesetzlicher Änderungen, die dieser Regelung die Geschäftsgrundlage entziehen, wird dieser öffentlich-rechtliche Vertrag gegenstandslos.

 

§ 5
Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchdringbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt, sofern sie bei Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sie sind vorzunehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies erfordern.

Kritzmow, 06.05.2015                                               Buchholz, 18.05.2015

Bürgermeisterin                                                          1. Vorsitzender des Kirchengemeinderates
Gemeinde Pölchow                                                     der Evangelisch – Lutherischen
Kirchengemeinde Buchholz

1. Stellvertreter                                                            Mitglied des Kirchengemeinderates der
Gemeinde Pölchow                                                     der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Buchholz

 

Öffentliche Bekanntmachung über abgegebene Fundsache

Der folgende Gegenstand wurde am 07.05.2015 als Fundsache gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/08-15
Funddatum: 06.05.2015
Aufbewahrung bis: 06.11.2015
Kategorie: Fahrrad
Beschreibung: 26-er Damenfahrrad, Code-Nr. HRO 0653022BJ
Marke: „CITY Cruiser“
Farbe: blau
mit Gepäckträger und Gangschaltung
Vorderrad und Sattel fehlen, daher  nicht fahrbereit
Fundort: Nienhusen

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Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel  in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht worden
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Bebauungsplan Nr. 27 Wohngebiet „Am Feldrand“ in Sievershagen

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen am 09.04.2015 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 27, Wohngebiet „Am Feldrand“ in Sievershagen und der Entwurf der Begründung liegen

vom 26.05.2015 bis zum 26.06.2015

im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, während der Dienst- und Öffnungszeiten öffentlich aus.

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – öffentliche Auslegung B-Plan Nr. 27 Wohngebiet „Am Feldrand“