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Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Amtes Warnow-West über die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 (Nr. 36-9/18) und die Entlastung des Amtsvorstehers (Nr. 37-9/18) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West hat in ihrer Sitzung am 21.06.2018 den Jahresabschluss 2014 festgestellt und dem Amtsvorsteher die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2014 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Amtes Warnow-West

Öffentliche Bekanntmachung

Einladung

Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Kritzmow lädt ein zu einer Versammlung der Jagdgenossen.

Termin:           ​23.07.2018
Beginn:           ​19.00 Uhr
Ort:                 ​Bibliotheksraum im Gemeindehaus Kritzmow (alte Schule) in 18198 Kritzmow, Schulweg 1

Weiterlesen Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Kritzmow lädt ein

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Papendorf öffentlich bekannt gemacht.
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Papendorf

Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 „Schulsporthalle am Campus“ der Gemeinde Papendorf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat in ihrer Sitzung am 03.05.2018 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 „Schulsporthalle am Campus“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften dazu gemäß § 86 Landesbauordnung (LBauO M-V) beschlossen. Die Begründung zur Satzung einschließlich Umweltbericht wurde gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften wird hiermit gemäß § 86 LBauO M-V bekannt gemacht. Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 tritt mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist in Kraft. Jedermann kann die Satzung und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung sowie die der Satzung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen und DIN-Vorschriften) ab diesem Tage während der Dienststunden im Amtsgebäude des Amtes Warnow-West, Bauamt, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow sowie auf der Homepage des Amtes Warnow-West einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.

Weiterlesen Gemeinde Papendorf – Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 „Schulsporthalle am Campus“

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow hat in ihrer Sitzung am 12.06.2018 den Jahresabschluss 2014 festgestellt und der Bürgermeisterin die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2014 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 (Nr. 79-19/18) und die Entlastung der Bürgermeisterin (Nr. 80-19/18) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ziesendorf hat in ihrer Sitzung am 05.06.2018 den Jahresabschluss 2014 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2014 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Er liegt zusammen mit dem abschließenden Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Thomas Witt
Bürgermeister

 

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziesendorf (Kostenersatzsatzung – FwKostSatzung)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, 2011 S. 777) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146, zuletzt geändert am 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) sowie des 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V 2015 S. 612), zuletzt geändert am 5. Januar 2016 (GVOBl. M-V S. 20) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ziesendorf in ihrer Sitzung vom 5. Juni 2018 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Aufgaben der Feuerwehr und Kostenersatzanspruch

  1. Die Gemeinde Ziesendorf als Träger des Brandschutzes unterhält nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehr für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen bei Brandgefahren und bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen eine der Brandschutzbedarfsplanung entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr.
  2. Der Kostenersatzanspruch entsteht beim Einsatz von Personal und Fahrzeugen mit der Alarmierung. Über einzusetzende Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr zu Einsätzen entscheidet der Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr Ziesendorf auf Grund des Inhalts der Meldung entsprechend der Alarm- und Ausrückanordnung bzw. der am Einsatz vorgefundenen Lage nach pflichtgemäßen Ermessen.

 

§ 2
Kostenersatz

  1. Zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten ist gegenüber der Gemeinde Ziesendorf verpflichtet:
    1.wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
    2.wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,
    3.wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
    4.der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
    5.der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln,
    6.der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 BrSchG (abwehrender Brandschutz),
    7.der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache
  2. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
  3. Das Hinzuziehen der Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr zur Veranstaltungen im gemeindlichen Interesse ist kostenfrei.

 

§ 3
Berechnung des Kostenersatzes

  1. Der Kostenersatz, der sich jeweils aus den Personal- und Fahrzeugkosten sowie den besonderen Aufwendungen und Verbrauchsmaterialien zusammensetzt, wird nach den in §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet. Als Berechnungsgrundlage dient bei Einsätzen der Feuerwehr der vom Einsatzleiter gefertigte Einsatzbericht.
  2. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach der Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Fahrzeugkosten der Freiwilligen Feuerwehr, der Dauer der Inanspruchnahme und der Art und Menge der verwendeten Materialien und Verbrauchsmittel. Grundsätzlich kommen Kräfte und Mittel nach der jeweils gültigen Alarm- und Ausrückanordnung zum Einsatz. Die von der Einsatzleitung nach pflichtgemäßem Ermessen nachgeforderten Kräfte und Mittel sind ebenfalls zu berechnen.
  3. Für die Kostenerstattungsfälle des § 2 wird unabhängig vom Einsatzerfolg Kostenersatz erhoben. Die Berechnung erfolgt nach dem jeweils geltenden Kostentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Bezahlungspflicht besteht auch dann, wenn die Wartezeit oder Leistung aus Gründen, welche die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird.
  4. Die Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung und endet mit der wiederhergestellten Einsatzbereitschaft von Personal und Fahrzeugen im Feuerwehrgerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und der Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die notwendige Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. Ergeht auf der Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus ein neuer Einsatzbefehl, so endet der bisherige Einsatz und es beginnt der folgende Einsatz.

 

§ 4
Personalkosten

  1. Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzdauer gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung.
  2. Abgerechnet wird minutengenau auf der Grundlage des beiliegenden Kostentarifs.

 

§ 5
Fahrzeugkosten

  1. Für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge werden die Fahrzeugkosten nach der Einsatzzeit gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung berechnet.
  2. In den Kostenersatztarifen der Einsatzfahrzeuge sind auch die Kosten für ständig mitgeführte Geräte und Ausrüstungen mit Ausnahme der Verbrauchsmaterialien enthalten.
  3. Die Höhe des Kostenersatzes für die eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem beiliegenden Kostentarif.
  4. Abgerechnet wird minutengenau.

 

§ 6
Verbrauchsmaterialien und besondere Aufwendungen

  1. Werden im Zusammenhang mit den Arbeiten der Freiwilligen Feuerwehr Verbrauchs-mittel und besondere Aufwendungen notwendig, so hat der Kostenpflichtige diese zu ersetzen.
  2. Zu den Verbrauchsmitteln und besonderen Aufwendungen zählen unter anderem:
    1.die Kosten der Entsorgung von bei Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem Löschwasser
    2.die Aufwendungen für Sondereinsatzmittel und für Sonderlöschmittel wie zum Beispiel Schaum bzw. Schaumbildner, Pulver, Kohlenstoffdioxid auch bei anderen als nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 beschriebenen Einsätzen
    3.die Kosten der Entsorgung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln
    4.der Einsatz von Ölbindemittel und die Entsorgung kontaminiertem Ölbindemittels oder Boden
    5.die Entsorgung kontaminierter und unbrauchbar gewordener Ausrüstung und die Kosten deren Wiederbeschaffung
    6.Kosten für die Reinigung stark verschmutzter Ausrüstung
    7.den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG
    8.die Entschädigung nach § 28 Absatz 6 Satz 3 BrSchG.Die Höhe richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert von Ausrüstungsgegenständen.
  3. Bei Verbrauchsmitteln, Entsorgungen oder Reinigung ermitteln sich die Kosten nach den tatsächlichen Aufwendungen.

 

§ 7
Härtefallklausel

Auf Kostenersatz kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit die Erhebung der Kosten im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.

 

§ 8
Fälligkeit des Kostenersatzes

Die Gemeinde Ziesendorf hat ihren Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten binnen drei Jahre geltend zu machen (§ 195 in Verbindung mit § 199 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Kostenersatz wird durch Bescheid erhoben und ist vier Wochen nach Zustellung des Bescheides fällig.

 

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 4. Dezember 2015 außer Kraft.

Ziesendorf, den 5. Juni 2018

 

Thomas Witt
Bürgermeister

 

Anlage
Kostentarif

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, der sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, 2011 S. 777) ergibt oder die auf Grund dieses erlassen worden ist, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Ziesendorf geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Anlage Kostentarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Ziesendorf
1. Personalkosten je Stunde
eine Einsatzkraft 9,00 €
2. Fahrzeugkosten je Stunde
LF 8/6 16,00 €
MTW 8,00 €
3. Verbrauchsmaterialien und besondere Aufwendungen
Die Kosten für Verbrauchsmaterialien und besondere Aufwendungen nach § 6 der
Satzung werden in voller Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bzw. des jeweiligen
Wiederbeschaffungswertes berechnet.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ziesendorf hat in ihrer Sitzung am 05.06.2018 den Beschluss über die Aufstellung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 gefasst.

Die Vorschlagsliste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 7 Tage im Amt Warnow-West, Zimmer 2.14, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow in der Zeit vom 11.06.2018 bis 17.06.2018 zu jedermanns Einsicht aus.Weiterlesen Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste der Gemeinde Ziesendorf für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10. April 2018 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow vom 14.07.2011 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt)
„Der Landbote“ Nr. 07/19. Jahrgang vom 18.07.2011, in Kraft getreten am 19.07.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow vom 27.10.2011 veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West [https://www.amt-warnow-west.de] unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 07.11.2011, in Kraft getreten am 08.11.2011 sowie
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow vom 03.01.2013 veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West [https://www.amt-warnow-west.de] unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 04.01.2013, in Kraft getreten am 05.01.2013

wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: „Weiterhin obliegen dem Hauptausschuss die Aufgaben des Finanzausschusses mit den Aufgabengebieten
    – Finanz- und Haushaltswesen
    – Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben“
  2. § 4 Absatz 4, 2. Spiegelstrich wird geändert in „- der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren, soweit diese nicht dem Bürgermeister übertragen sind,“
  3. In § 5 Absatz 1 werden die Zeilen „Finanzausschuss“, „Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben“, „2 Gemeindevertreter, 1 sachkundiger Einwohner“ gestrichen.
  4. § 6 Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „1. Der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2.000 EURO Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als zwei Jahren sowie Pachtverträge für Gärten und Kleinflächen, Garagenmietverträge;“

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 4. Juni 2018

Irmgard Rautenberg
Bürgermeisterin

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow hat in ihrer Sitzung am 30.05.2018 den Jahresabschluss 2013 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2013 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Er liegt zusammen mit dem abschließenden Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Hans-Werner Bull
Bürgermeister

 

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.