Seite ausdrucken Seite ausdrucken

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Lambrechtshagen

Lesefassung

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Lambrechtshagen vom 12.12.2008, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 1/17. Jahrgang vom 12.01.2009, in Kraft getreten am 01.01.2009.

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Lambrechtshagen vom 01.10.2009, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 12/17. Jahrgang vom 14.12.2009, in Kraft getreten rückwirkend zum 01.01.2009.

§ 1  
Allgemeines

Die Gemeinde Lambrechtshagen erhebt eine Zweitwohnungssteuer.

§ 2
Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zuZwecken seines persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann, oder die er anderen Personen kostenlos oder gegen die bloße Erstattung der tatsächlichen Kosten des Aufenthalts in dieser Wohnung zur Verfügung stellt.

Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt.

(3) Zweitwohnungen sind insbesondere auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 16.06.1975, GBl.1, Nr. 27, S.466) errichtet worden sind.

(4) Dritte und weitere Wohnungen im Gemeindegebiet unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer.

(5) Das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde/Stadt befindet, unterliegt nicht der Zweitwohnungssteuer.

(6) Eine Zweitwohnung, für die der Inhaber über eine Eigennutzungsmöglichkeit von weniger als zwei Monaten verfügt, unterliegt nicht der Zweitwohnungssteuer.

(7) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört.

§ 3
Steuerpflichtiger

(1) Steuerpflichtig ist der Inhaber einer im Gemeindegebiet liegenden Zweitwohnung.

Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht.

Das gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.

(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 4
Steuermaßstab

(1) Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.

(2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).

(3) Anstelle des Betrages nach Absatz 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigen genutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(4) Die Vorschriften des § 79 Bewertungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991(BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) finden entsprechende Anwendung.

Für eine Wohnflächenberechnung sind die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1250), entsprechend anzuwenden.

§ 5
Steuersatz

Die Steuer beträgt 10 v. H. des jährlichen Mietaufwandes.

§ 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt, Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuerpflicht für ein Steuerjahr entsteht am 01. Januar.

Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerpflicht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, in das der Beginn der Inbesitznahme der Zweitwohnung fällt.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem der Steuerpflichtige seine Zweitwohnung aufgibt.

(4) Bei Übernahme einer Zweitwohnung von einem bisher Steuerpflichtigen beginnt die Steuerpflicht des Übernehmers mit Beginn des auf die Übernahme folgenden Kalendervierteljahres.

(5) Die Steuer ist jeweils mit dem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.Februar, 15.Mai, 15.August, und 15. November fällig.

(6) Überzahlungen werden erstattet.

§ 7
Anzeigepflicht

(1) Wer eine Zweitwohnung innehat, in Besitz nimmt oder aufgibt hat dieses der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.

§ 8
Mitteilungspflicht

(1) Der Steuerpflichtige hat bis zum 31. Januar des laufenden Jahres eine Steuererklärung für die Zweitwohnung auf dem von der Gemeinde vorgeschriebenen Vordruck abzugeben.

Diese ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Wird die Erklärung nicht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in Abs. 1 gesetzten Frist abgegeben, gilt die Wohnung als ganzjährlich für den Inhaber verfügbar.

(3) Gibt die nach § 7 verpflichtete Person eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig ab, kann die Steuer nach § 162 der Abgabenordnung (AO) aufgrund einer Schätzung festgesetzt werden. Darüber hinaus können Verspätungszuschläge nach § 152 der AO erhoben werden.

§ 9
Verwendung personenbezogener Daten

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Gemeinde gemäß § 10 Landesdatenschutzgesetz M-V berechtigt, Daten aus den folgenden Unterlagen zu verarbeiten. soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich sind:

– Meldeauskünfte

– Unterlagen der Grundsteuerveranlagung

– Grundbuch und Grundbuchakten

– Unterlagen der Einheitsbewertung

–  Mitteilung der Vorbesitzer

– Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen

–  Bauakten

– Liegenschaftskataster

(2) Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener

Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist.

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten aus den in Abs. 1 genannten Quellen ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten anzulegen und zu führen und diese Daten zum Zwecke der Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(4) Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig.

 § 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheit eines Steuerpflichtigen leichtfertig

  • über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständige Angaben macht oder
    die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.

(2) Wer die in Abs. 1 genannten Handlungen vorsätzlich begeht, unterliegt den
Strafbestimmungen des § 16 Abs. 1 KAG M-V.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

      1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

      2. der Anzeigepflicht über das Innehaben oder Aufgabe einer Zweitwohnung
nicht fristgemäß nachkommt.

(4) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 7 und 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 KAG M-V.

(5) Eine der in Abs. 1 dieses Paragraphen genannte Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 (3) KAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 3 dieses Paragraphen kann gemäß § 17 (3) KAG M-V mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 11
In-Kraft-Treten

Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen

Lesefassung

Die Lesefassung berücksichtigt

a) dieSatzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 10.07.2000, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 15/2000 vom 29.07.2000, in Kraft getreten am 30.07.2000

b) erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 24.03.2009, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 08/2009 vom 17.08.2009, in Kraft getreten am 18.08.2009

c) zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 26.11.2019, veröffentlicht am 28.11.2019 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 29.11.2019

§ 1
Allgemeines

Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Pölchow Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen.
Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.

§ 2
Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 3
Beitragsfähiger Aufwand

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2)

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für

Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand

Anlieger-straße

Innerorts-straße

Hauptverkehrs-straße

1.

Fahrbahn (einschließlich Sicherheitsstreifen, Rinnensteine)

75 %

50 %

25 %

2.

Radwege (einschließlich Sicherheitsstreifen)

75 %

50 %

30 %

3.

Kombinierte Geh- und Radwege (einschließlich Sicherheitsstreifen)

75 %

60 %

40 %

4.

Gehwege (einschließlich Sicherheitsstreifen)

75 %

65 %

55 %

5.

Unselbständige Park- und Abstellflächen

75 %

55 %

40 %

6.

Unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün

75 %

60 %

50 %

7.

Beleuchtungseinrichtungen

75 %

60 %

50 %

8.

Straßenentwässerung

75 %

55 %

40 %

9.

Bushaltebuchten

75 %

50 %

25 %

10.

Verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen

75 %

60 %

40 %

11.

Fußgängerzonen

60 %

 

 

12.

Außenbereichstraßen

siehe § 3 Abs. 3

 

 

13.

Unbefahrbare Wohnwege

75 %

 

 

 

            Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für

  • den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der beitragsfähigen Maßnahmen zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen (hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung)
  • die Freilegung von Flächen
  • die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte
  • die Böschung, Schutz- und Stützmauern
  • den Anschluss an andere Einrichtungen

Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1-13) entsprechend zugeordnet.

(3) Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen)

a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt

b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3 b zweite und dritte Alternative StrWG M-V), werden den Innerortsstraßen gleichgestellt

c) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3 b erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt

(4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen.

(5) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als

1.         Anliegerstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen

2.         Innerortsstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen

3.         Hauptverkehrsstraßen
Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen

4.         verkehrsberuhigte Bereiche
Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in Ausnahmefällen) als Innerortstraße nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind. Sie können als Mischfläche ausgestaltet sein, wenn sie in ihrer ganzen Breite von allen Verkehrsteilnehmern benutzt werden dürfen.

(6) Die Gemeinde kann durch Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, dass auch nicht in Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.

(7) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.

(8) Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.

§ 4
Abrechnungsgebiet

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlichen engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.

(2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.

§ 5
Beitragsmaßstab

(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4) bildenden Grundstücke verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:

1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,02.

2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.

3. Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt haben. Bei unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

Der Abstand wird
a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen
b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.

4. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,02 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.

5. Anstelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt:

a)      Friedhöfe                                                                      0,3
b)      Sportplätze                                                                  0,3
c)      Kleingärten                                                                  0,5
d)      Freibäder                                                                     0,5
e)      Campingplätze, Wochenendgrundstücke              0,7
f)       Kiesgruben                                                                  1,0
h)      Gartenbaubetriebe und Baumschulen
          ohne Gewächshausflächen                                      0,5
i)       Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen       0,7
j)       Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen             0,05

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche – ohne die mit dem Faktor 0,02 berücksichtigten Flächen – vervielfacht mit

a)      1,0         bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss
b)      1,25      bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
c)      1,5         bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
d)      1,6         bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen
e)      1,7         bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen

(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt

1.         soweit ein Bebauungsplan besteht,
a) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse
b) bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet
c) bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet
d) bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss
e) bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden ist, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

2.         soweit keine Festsetzung besteht,
a) bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse
c) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als eingeschossiges Gebäude behandelt
d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene

3.         Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zugrunde gelegt.

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Absatz 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit
a)        1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a Baunutzungsverordnung – BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für Freie Berufe, Museen) genutzt wird
b)         2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt

(6) Bei Grundstücken in Wohngebieten, die keinen Zuschlag gemäß § 5 Abs.5 erhalten i.S.v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücke in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 5 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben. Dies gilt nicht, wenn ein Ausbaubeitrag nur für eine Anlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen nach dem geltenden Recht nicht erhoben werden können.

§ 6
Kostenspaltung

Der Betrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1-8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

§ 7
Vorausleistungen

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.

§ 8
Ablösung des Beitrages

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

§ 9
Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.

§ 10
Veranlagung, Fälligkeit

Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 11
Inkrafttreten

Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen

Lesefassung

a) Die Lesefassung berücksichtigt dieSatzung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 11.09.2002, veröffentlicht im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 21 vom 18.10.2002, in Kraft getreten am 19.10.2002.

b) erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 24.10.2019, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 01.11.2019, in Kraft getreten am 02.11.2019.

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 522; berichtigt S. 916) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 11.09.2002 folgende Satzung erlassen.

§ 1
Allgemeines

Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Lambrechtshagen Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen.

Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.

§ 2
Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.

Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 3
Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand
Anliegerstraße Innerortsstraße Hauptverkehrs-straße
1. Fahrbahn (einschl. Sicherheitsstreifen, Rinnensteine) 65 % 50 % 25 %
2. Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 50 % 30 %
3. kombinierte Geh- und Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 60 % 40 %
4. Gehwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 65 % 60 %
5. unselbständige Park- und Abstellflächen 75 % 55 % 40 %
6. unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün 75 % 60 % 50 %
7. Beleuchtungseinrichtungen 75 % 60 % 50 %
8. Straßenentwässerung 65 % 50 % 25 %
9. Bushaltebuchten 65 % 50 % 25 %
10. verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen 75 % 60 % 40 %
11. Fußgängerzonen 60 %    
12. Außenbereichsstraßen siehe § 3 Abs. 3    
13. unbefahrbare Wohnwege 75 %    

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für

  • den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen
    (hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung)
  • die Freilegung der Flächen
  • die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte
  • die Böschungen, Schutz- und Stützmauern
  • den Anschluss an andere Einrichtungen.
    Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1-13) entsprechend zugeordnet.

(3) Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen):

a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt

b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3 b zweite und dritte Alternative StrWG M-V), werden den Innerortsstraßen gleichgestellt

c) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3 b erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt

(4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen.

(5) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als

1. Anliegerstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen

2.Innerortsstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen

3. Hauptverkehrsstraßen
Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen

4. Verkehrsberuhigte Bereiche
Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in Ausnahmefällen) als Innerortsstraße nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind. Sie können als Mischfläche ausgestaltet sein, wenn sie in ihrer ganzen Breite von allen Verkehrsteilnehmern benutzt werden dürfen.

(6) Die Gemeinde kann durch Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, dass auch nicht in Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.

(7) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreis-straßen ist nur insoweit beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.

(8) Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.

§ 4
Abrechnungsgebiet

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlichen engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.

(2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.

§ 5
Beitragsmaßstab

(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4) bildenden Grundstücke verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:

  1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,01.
  2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
  3. Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt haben, gelten nicht als Bebauung in diesem Sinne. Bei unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.
    Der Abstand wird
    a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen.
    b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung aus gemessen.
    Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,01 angesetzt.
  4. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt.
    Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt.
    Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,01 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,01 angesetzt.
  5. Anstelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt:
a) Friedhöfe 0,3
b) Sportplätze 0,3
c) Kleingärten 0,5
d) Freibäder 0,5
e) Campingplätze, Wochenendgrundstücke 0,7
f) Kiesgruben 1,0
g) Flächen für Naturschutz und Landschaftspflege 0,02
h) Gartenbaubetriebe und Baumschulen ohne Gewächshausflächen 0,5
i) Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen 0,7
j) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche – ohne die mit dem Faktor 0,01 berücksichtigten Flächen – vervielfacht mit

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss
b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen
e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen

(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt

1. soweit ein Bebauungsplan besteht,

a) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse

b) bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet

c) bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet

d) bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss

e) bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden ist, ist diese zugrunde zu legen. Dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

2. soweit keine Festsetzung besteht,

a) bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse

b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse

c) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als eingeschossiges Gebäude behandelt

d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene

3. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zugrunde gelegt.

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Absatz 3 festgesetzten Faktoren erhöht um

a) 0,25, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a Baunutzungsverordnung – BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für freie Berufe, Museen) genutzt wird

b) 0,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a Baunutzungsverordnung – BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für freie Berufe, Museen) genutzt wird

c) 1,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt

(6) Bei Grundstücken in Wohngebieten i.S.v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 5 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben.

Dies gilt nicht,

a) wenn das Grundstück gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für freie Berufe, Museen) genutzt wird

b) wenn ein Ausbaubeitrag nur für eine Anlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen nach dem geltenden Recht nicht erhoben werden können

§ 6
Kostenspaltung

Der Betrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1-8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

§ 7
Vorausleistungen

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.

§ 8
Ablösung des Beitrages

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

§ 9
Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.

Bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist ein Grunderwerb nicht erforderlich, wenn die für die Anlage in Anspruch genommenen Flächen im Eigentum des Bundes, Landes oder Kreises stehen.

§ 10
Veranlagung, Fälligkeit

Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 11
Inkrafttreten

Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf

-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 24.06.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West, mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 07/19. Jahrgang, vom 18.07.2011, in Kraft getreten am 19.07.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 04.11.2011, veröffentlicht am 08.11.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 09.11.2011

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 02.05.2013, veröffentlicht am 03.05.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 04.05.2013

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 11.12.2014, veröffentlicht am 31.12.2014 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 01.01.2015

e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 18.02.2016, veröffentlicht am 18.02.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 19.02.2016

f) Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 17.02.2017, veröffentlicht am 17.02.2017 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 18.02.2017.

g) Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 04.09.2019, veröffentlicht am 27.09.2019 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 01.10.2019.

h) Siebte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 10.12.2019, veröffentlicht am 12.12.2019 (Korrektur vom 12.12.2019, veröffentlicht am 05.03.2020) auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 13.12.2019.

§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Ziesendorf führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt: Geteilt. Oben von Rot und Silber im Zinnenschnitt schräglinks geteilt. Unten in blau ein aus drei Tragsteinen und einem Deckstein bestehendes silbernes Steingrab.

(3) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

(4) Die Flagge der Gemeinde Ziesendorf ist gleichmäßig längsgestreift. Der obere Streifen ist von Rot und Weiß im Zinnenschnitt heraldisch schräglinks geteilt. Der untere Streifen ist blau und mittig mit der Figur des Gemeindewappens belegt, die vier Fünftel der Höhe des Streifens einnimmt; einem aus drei Tragsteinen und einem Deckstein bestehenden weißen Steingrab. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 2 zu 3.

(5) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

GEMEINDE ZIESENDORF • LANDKREIS ROSTOCK •.

(6) Die Gemeinde besteht aus den Orten Ziesendorf, Fahrenholz, Nienhusen, Buchholz und Buchholz-Heide. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaftan alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.

Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findetnichtstatt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

§ 3 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.  einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen
2.  Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
3.  Grundstücksgeschäfte

Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.
Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

§ 4 Ausschüsse

(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name Aufgabengebiet Zusammensetzung
Finanzausschuss
Finanz- und Haushaltswesen,
Steuern, Gebühren, Beiträge,
sonstige Abgaben
3 Gemeindevertreter
2 sachkundige Einwohner
Ausschuss fürGemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung,
Wirtschaftsförderung, Hoch- und
Tiefbau, Straßenangelegenheiten,
Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz
3 Gemeindevertreter
2 sachkundige Einwohner
Ausschuss für
Schule, Jugend, Kultur,
Sport und Soziales
Betreuung der Vorschul- und
Schuleinrichtungen, Kulturförderung,
Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung
3 Gemeindevertreter
2 sachkundige Einwohner

Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungs-ausschusses des Amtes Warnow-West.

§ 5 Bürgermeister

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.

Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben
    – bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro
  2. die Verfügung über Gemeindevermögen über
    – die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1.000.000 Euro
    – die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

1.  der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren sowie Pachtverträge für Gärten und Kleinflächen, Garagenmietverträge

2.  die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen. Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Finanzausschusses einholen

3.  die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

  • Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD in befristeten und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den §§ 24 ff. BauGB nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über

  1. die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden
  2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre)
  3. die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen)
  4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB)
  5. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB)
  6. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB)
  7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über

1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung)
2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag
3.  a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und
b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen
eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67
Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben.

(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).

(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,
– bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro bzw.
– bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro pro
Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm
beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform
ausgefertigt werden.
Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.

(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.

§ 6 Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.200 Euro.
Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 240 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 120 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 30 Euro.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

  • Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“
  • sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrhaus, Dorfplatz 5 b in Ziesendorf. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrhaus, Dorfplatz 5 b in Ziesendorf. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.
Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

§ 8 Inkrafttreten

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2020 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, hiermit öffentlich festgesetzt.

Die Grundsteuer 2020 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2020 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2020 in einem Betrag am 1. Juli 2020 fällig.

Die Festsetzung der Grundsteuer gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Einfamilienhäuser sowie Mietwohngrundstücke nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/ Nutzfläche des § 42 GrStG.

Die Eigentümer dieser Grundstücke haben gem. § 44 Abs. 3 GrStG in den Fällen der Ersatzbemessung zur Ermittlung der Grundsteuer B jährlich eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Haben sich am Grundstück seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung Änderungen ergeben (z.B. durch Modernisierungen, An-/Umbauten und/oder Aufstockungen bzw. Nutzungsänderungen, die zur Änderung der Wohn-und Nutzfläche führen oder durch Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.), so ist durch die Steuerpflichtigen bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Die Vordrucke zur Grundsteuer-Anmeldung sind zu den jeweiligen Sprechzeiten des Amtes Warnow-West erhältlich. Die Formulare sind vollständig ausgefüllt bis spätestens zum 31.01.2020 einzureichen.

Sollten seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderungen erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteuer-Anmeldung erforderlich. In diesem Fällen genügt es, wenn Sie dies in einem formlosen Schreiben mitteilen. Die Grundsteuer ist dann, wie im Jahr 2019 unverändert zu zahlen.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Steuerbescheide kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow einzulegen.

Falls Sie das Bankeinzugsverfahren nutzen möchten, können Sie den Vordruck zur Erteilung der Ermächtigung im Internet unter www.amt-warnow-west.de verwenden. Eine formlose Mitteilung Ihrer Einzugsermächtigung ist ebenfalls möglich.

Kritzmow, den 06.01.2020
Finanzverwaltung/ Steuern

Folgende Sache wurde am 30.12.2019 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                         II10 32 92/22-19                               

Funddatum:                            30.12.2019

Aufbewahrung bis:                 30.06.2020

Kategorie:                               Fahrrad

Beschreibung:                        26-er Herrenfahrrad, Marke: BBF, Farbe: schwarz,

Gangschaltung, fahrbereit, ohne Kennzeichnung

Fundort:                                  Stäbelow                               

Der Eigentümer wird hiermit aufgefordert, sein Recht am Eigentum an obiger Fundsache bis zum 30.06.2020 bei uns anzumelden.

Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Meldefrist nicht, so hat der Finder/die Finderin Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht vom Finder/von der Finderin nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird per Gesetz die Gemeinde des Fundorts selbst Eigentümerin der Sachen.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird über die Fundsache anderweitig verfügt.

Wenn Sie vermuten, dass es sich hierbei um Ihr Eigentum handelt, wenden Sie sich bitte unter Angabe der oben genannten Fundnummer an das:

Amt Warnow-West

Fachbereich Bürgerdienste

Siegfried Fittkau

Schulweg 1A

18198 Kritzmow

Tel.:     038207 633 54

Fax:     038207 633 29

E-Mail:  S.Fittkau@warnow-west.de

Folgende Sache wurde am 02.01.2020 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                         II10 32 92/23-19

Funddatum:                            23.12.2019

Aufbewahrung bis:                 23.06.2020

Kategorie:                               Fahrrad

Beschreibung:                        Mountain-Bike, Rahmen-Nr. M010148899,

Marke:                                     STATS Team, Typ: Silverstar, m. Federung,

Farbe:                                       silbergrau, fahrbereit

Fundort:                                  Sildemow      

Der Eigentümer wird
hiermit aufgefordert, sein Recht am Eigentum an obiger Fundsache bis zum 23.06.2020 bei uns anzumelden.

Meldet sich der Eigentümer innerhalb
dieser Meldefrist nicht, so hat der Finder/die Finderin Anspruch auf den
gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht vom Finder/von der Finderin nicht
wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden
oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird per Gesetz die Gemeinde des
Fundorts selbst Eigentümerin der Sachen.

Nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist wird über die Fundsache anderweitig verfügt.

Wenn Sie
vermuten, dass es sich hierbei um Ihr Eigentum handelt, wenden Sie sich bitte
unter Angabe der oben genannten Fundnummer an das:

Amt Warnow-West

Fachbereich
Bürgerdienste

Siegfried
Fittkau

Schulweg 1A

18198 Kritzmow

Tel.:     038207 633 54

Fax:     038207 633 29

E-Mail:   S.Fittkau@warnow-west.de