Seite ausdrucken Seite ausdrucken

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lambrechtshagen (Kostenersatzsatzung – FwKostSatzung)

 

-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die:

a) Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lambrechtshagen vom 14.02.2019, am 19.02.2019 auf der Homepage des Amtes Warnow-West http://www.amt-warnow-west.de/ unter der Rubrik Satzung der Gemeinden veröffentlicht und am 20.02.2019 in Kraft getreten,

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 18.06.2020 über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lambrechtshagen, am 25.06.2020 auf der Homepage des Amtes Warnow-West http://www.amt-warnow-west.de/ unter der Rubrik Satzung der Gemeinden veröffentlicht und am 26.06.2020 in Kraft getreten.

 

§ 1
Aufgaben der Feuerwehr und Kostenersatzanspruch

  1. Die Gemeinde Lambrechtshagen als Träger des Brandschutzes unterhält nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehr für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen bei Brandgefahren und bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen eine der Brandschutzbedarfsplanung entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr.
  2. Der Kostenersatzanspruch entsteht beim Einsatz von Personal und Fahrzeugen mit der Alarmierung. Über einzusetzende Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr zu Einsätzen entscheidet der Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr Lambrechtshagen auf Grund des Inhalts der Meldung entsprechend der Alarm- und Ausrückanordnung bzw. der am Einsatz vorgefundenen Lage nach pflichtgemäßen Ermessen.

 

§ 2
Kostenersatz

(1) Zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten ist gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen verpflichtet:

    1. wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
    2. wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,
    3. wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
    4. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
    5. der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln,
    6. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 BrSchG (abwehrender Brandschutz),
    7. der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache

(2) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(3) Das Hinzuziehen der Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr zur Veranstaltungen im gemeindlichen Interesse ist kostenfrei.

 

§ 3
Berechnung des Kostenersatzes

  1. Der Kostenersatz, der sich jeweils aus den Personal- und Fahrzeugkosten sowie den besonderen Aufwendungen und Verbrauchsmaterialien zusammensetzt, wird nach den in §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet. Als Berechnungsgrundlage dient bei Einsätzen der Feuerwehr der vom Einsatzleiter gefertigte Einsatzbericht.
  2. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach der Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Fahrzeugkosten der Freiwilligen Feuerwehr, der Dauer der Inanspruchnahme und der Art und Menge der verwendeten Materialien und Verbrauchsmittel. Grundsätzlich kommen Kräfte und Mittel nach der jeweils gültigen Alarm- und Ausrückanordnung zum Einsatz. Die von der Einsatzleitung nach pflichtgemäßem Ermessen nachgeforderten Kräfte und Mittel sind ebenfalls zu berechnen.
  3. Für die Kostenerstattungsfälle des § 2 wird unabhängig vom Einsatzerfolg Kostenersatz erhoben. Die Berechnung erfolgt nach dem jeweils geltenden Kostentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Bezahlungspflicht besteht auch dann, wenn die Wartezeit oder Leistung aus Gründen, welche die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird.
  4. Die Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung und endet mit der wiederhergestellten Einsatzbereitschaft von Personal und Fahrzeugen im Feuerwehrgerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und der Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die notwendige Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. Ergeht auf der Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus ein neuer Einsatzbefehl, so endet der bisherige Einsatz und es beginnt der folgende Einsatz.

 

§ 4
Personalkosten

  1. Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzdauer gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung.
  2. Abgerechnet wird je angefangene Viertelstunde auf der Grundlage des beiliegenden Kostentarifs.

 

§ 5
Fahrzeugkosten

  1. Für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge werden die Fahrzeugkosten nach der Einsatzzeit gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung berechnet.
  2. In den Kostenersatztarifen der Einsatzfahrzeuge sind auch die Kosten für ständig mitgeführte Geräte und Ausrüstungen mit Ausnahme der Verbrauchsmaterialien enthalten.
  3. Die Höhe des Kostenersatzes für die eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem beiliegenden Kostentarif.
  4. Abgerechnet wird je angefangene Viertelstunde.

 

§ 6
Verbrauchsmaterialien und besondere Aufwendungen

  1. Werden im Zusammenhang mit den Arbeiten der Freiwilligen Feuerwehr Verbrauchs-mittel und besondere Aufwendungen notwendig, so hat der Kostenpflichtige diese zu ersetzen.
  2. Zu den Verbrauchsmitteln und besonderen Aufwendungen zählen unter anderem:
    a) die Kosten der Entsorgung von bei Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem Löschwasser
    b) die Aufwendungen für Sondereinsatzmittel und für Sonderlöschmittel wie zum Beispiel Schaum bzw. Schaumbildner, Pulver, Kohlenstoffdioxid auch bei anderen als nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 beschriebenen Einsätzen
    c) die Kosten der Entsorgung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln
    d) der Einsatz von Ölbindemittel und die Entsorgung kontaminiertem Ölbindemittels oder Boden
    e) die Entsorgung kontaminierter und unbrauchbar gewordener Ausrüstung und die Kosten deren Wiederbeschaffung
    f) Kosten für die Reinigung stark verschmutzter Ausrüstung
    g) den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG
    h) die Entschädigung nach § 28 Absatz 6 Satz 3 BrSchG.
  3. Die Höhe richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert von Ausrüstungsgegenständen.
  4. Bei Verbrauchsmitteln, Entsorgungen oder Reinigung ermitteln sich die Kosten nach den tatsächlichen Aufwendungen.

 

§ 7
Umsatzsteuer

Soweit Leistungen nach dieser Satzung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird zu dem Kostenersatz zusätzlich die Umsatzsteuerpflicht in der geltenden Höhe erhoben.

 

§ 8
Härtefallklausel

Auf Kostenersatz kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit die Erhebung der Kosten im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.

 

§ 9
Fälligkeit des Kostenersatzes

Die Gemeinde Lambrechtshagen hat ihren Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten binnen drei Jahre geltend zu machen (§ 195 in Verbindung mit § 199 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Kostenersatz wird durch Bescheid erhoben und ist vier Wochen nach Zustellung bzw. bei einem Kostenersatz bis zu 100,00 Euro nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

 

Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V, S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V, S. 190) sowie des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V, S. 612), zuletzt geändert durch Berichtigung vom 5. Januar 2016 (GVOBl. M-V, S. 20) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen in ihrer Sitzung vom 18.06.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1
Änderungen

Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lambrechtshagen (Kostenersatzsatzung – FwKostSatzung) vom 14.02.2019 wird wie folgt geändert:

 

  1. § 7 wird neu eingefügt:

§ 7
Umsatzsteuer

Soweit Leistungen nach dieser Satzung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird zu dem Kostenersatz zusätzlich die Umsatzsteuer in der geltenden Höhe erhoben.

 

  1. Die bisherigen §§ 7 – 9 werden zu §§ 8 – 10.
  2. In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Zustellung“ folgender Halbsatz eingefügt: „bzw. bei einem Kostensatz bis zu 100,00 Euro nach Bekanntgabe“.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Lambrechtshagen, 18.06.2020

 

Robert Eschment
1. stellv. Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, der sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V, S. 467) ergibt oder die auf Grund dieses erlassen worden ist, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Herr Mike Wiedow hat auf Grund seines Wohnsitzwechsels den Verzicht seines Mandates als Gemeindevertreter der Gemeinde Papendorf zum 15.06.2020 erklärt.

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Landes- und Kommunalwahlgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist der Sitz von Herrn Wiedow auf Herrn Pit Timmermann übergegangen, da Herr Timmermann die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlages der SPD ist.

 

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter

Euro ScheineManche Menschen haben sehr wenig Geld zum Leben. Deshalb können Sie Wohngeld bekommen. Das Wohngeld ist eine Hilfe vom Amt für die Wohnungs-Miete. Aber auch für die Wohn-Kosten bei einer Eigentums-Wohnung oder einem eigenen Haus ist das Wohngeld gedacht. Das Wohngeld ist ein Zuschuss. Das Amt bezahlt einen Teil von den Wohn-Kosten. Das Amt bezahlt nicht die ganzen Wohn-Kosten.

Bei Fragen zum Thema Wohngeld wenden Sie sich bitte an: Frau Liptow
Telefon: 038207 633-59
E-Mail: n.liptow@warnow-west.de

 

Personalausweis beantragen

Personal-AusweisDeutsche müssen einen Ausweis haben, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Melde-Pflicht unterliegen. Sie müssen den Ausweis auf Verlangen zeigen Zum Beispiel bei der Polizei, einer Melde-Behörde oder wenn Sie in ein anderes Land reisen möchten.

Bei Fragen zum Thema Personalausweis wenden Sie sich bitte an Frau Knopp, Frau Grupe oder Frau Pohl
Telefon: 038207 – 63362, 038207 – 63363 oder 038207 – 63364
E-Mail: meldewesen@warnow-west.de

 

Reisepass

ReisepassDeutsche Staats-Angehörige können einen Reisepass beantragen. Wird der Reisepass sehr schnell benötigt, besteht die Möglichkeit einen sogenannten EXPRESS-Pass zu beantragen.

Bei Fragen zum Thema Reisepass wenden Sie sich bitte anFrau Knopp, Frau Grupe oder Frau Pohl
Telefon: 038207 – 63362, 038207 – 63363 oder 038207 – 63364
E-Mail: meldewesen@warnow-west.de

 

Kinder – Reisepass

Der Kinderreisepass ist ein Pass, der in der Regel für Kinder bis zum 12. Lebensjahr ausgestellt wird.

Der Kinder-Reisepass ist in Deutschland ein Dokument, das für deutsche Bürger, die jünger als 12 Jahre alt sind, ausgestellt werden kann. Der Kinder-Reisepass wird immer mit einem Passbild des Kindes versehen. Auch bei Neugeborenen.

Bei Fragen zum Thema Kinder-Reisepass wenden Sie sich bitte anFrau Knopp, Frau Grupe oder Frau Pohl
Telefon: 038207 – 63362, 038207 – 63363 oder 038207 – 63364
E-Mail: meldewesen@warnow-west.de

 

Park-Ausweis für Menschen mit BehinderungenMit einem Park-Ausweis für Menschen mit Behinderungen kann man auf besonderen Parkplätzen parken.
Diese Park-Plätze heißen: Schwerbehinderten-Parkplätze.

Sie möchten einen Park-Ausweis für Menschen mit Behinderungen?
Hier bekommen Sie alle Informationen zum Park-Ausweis für Menschen mit Behinderungen.

Haben Sie Frage oder benötigen Sie Hilfe?

Ihre Ansprech-Partner ist:
Herr Gottschanderl
Telefon: 038207 63354
E-Mail: b.gottschanderl@warnow-west.de

 

Wohnungs-UmzugWer eine in eine neue Wohnung zieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Melde-Behörde anzumelden. Die Anmeldung oder Ummeldung können Sie persönlich vornehmen oder durch einen Bevollmächtigten erledigen lassen.

Bei Fragen zum Thema Wohngsumzug wenden Sie sich bitte an Frau Knopp, Frau Grupe oder Frau Pohl
Telefon: 038207 – 63362, 038207 – 63363 oder 038207 – 63364
E-Mail: meldewesen@warnow-west.de

 

Kinder-TagesstätteDer Kita-Besuch Ihres Kindes ist für Sie und Ihre Familie eine gute Sache.
Hier kann sich Ihr Kind mit anderen Kindern anfreunden und neue Dinge kennenlernen.
In der Kita kann sich Ihr Kind auch gut auf die Schule vorbereiten.
Sie können sich Hilfe und Rat in der Kita holen.
Sie können sich mit den Erzieherinnen und Erziehern über Ihr Kind austauschen.

Sie möchten Ihr Kind in einer unserer Kinder-Tagesstätten anmelden? Dann müssen Sie zuerst in einer unserer Kinder-Tagesstätten nach einem freien Platz fragen. Die Mitarbeiter der Kitas helfen Ihnen dann bei allen Fragen zur Anmeldung.

EinschulungIn Deutschland gibt es die Schulpflicht.

Das heisst, dass alle Eltern ihre Kinder in die Schule schicken müssen.

Alle Kinder müssen und dürfen ab einem bestimmten Alter in die Schule. Egal ob die Kinder arm, reich, Junge oder Mädchen sind.

Wann Ihr Kind in die Schule kommen soll, wird Ihnen in einem Brief mitgeteilt. Hier erfahren Sie, wann und wo Ihr Kind zur Einschulung kommt und wo Sie Ihr Kind anmelden können.

Haben Sie Fragen zu diesen Themen, wenden Sie sich gerne an unsere Mitarbeiter:

Frau Kleinbauer
Telefon: 038207 633-59
E-Mail: a.kleinbauer@warnow-west.de
Aufgabenbereich:
Verwaltung der Schulen

Frau Gröne
Telefon: 038207 633-57
E-Mail: a.groene@warnow-west.de

*Dieser Link öffnet eine Seite in Alltags-Sprache

Wahl-ZettelWählen ist ein Grundrecht für Bürger und Bürgerinnen.

Das Recht zu wählen gehört zu den wichtigsten Rechten, die Bürger und Bürgerinnen in Deutschland haben.

Durch Wahlen können Sie in der Politik mitbestimmen.

Wahlen in Deutschland sind frei.
Das bedeutet: Bei der Bundestagswahl dürfen Sie frei entscheiden,welche Partei und welche Person Sie wählen möchten.

Wahlen in Deutschland sind frei.
Das bedeutet: Bei der Bundestagswahl dürfen Sie frei entscheiden,welche Partei und welche Person Sie wählen möchten.

Ihre Meinung zählt! Sie können auch entscheiden, nicht zu wählen.

Ihre Ansprech-Partnerin zum Thema Wahlen ist: Berit Lange
Tel.: 038207 63322
E-Mail: b.lange@warnow-west.de

 

Zur Bildung der Wahlvorstände bitte ich Sie, mir Wahlberechtigte aus den amtsangehörigen Gemeinden für die Berufung in die Wahlvorstände vorzuschlagen. In diesem Wahlorgan dürfen Wahlbewerber/innen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und ihre Stellvertreter/Stellvertreterin nicht Mitglied sein.

Der Einsatz in einem Wahllokal erfolgt durch Berufung zum/zur Wahlvorsteher/in, stellv. Wahlvorsteher/in, Schriftführer/in, stellv. Schriftführer/in oder als Beisitzer. Durch das Amt Warnow-West erhalten Sie im Rahmen einer Schulung eine Einführung in Ihre Tätigkeit.

Weiterlesen Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen der Gemeinden des Amtes Warnow-West zur Bildung von Wahlvorständen anlässlich der Landratswahl am 6. September 2020

Folgende Sache wurde am 25.05.2020 als Fund gemeldet.

 

Fundnummer:                         II10 32 92/05-20

Funddatum:                            25.05.2020

Aufbewahrung bis:                 25.11.2020

Kategorie:                               Fahrrad

Beschreibung:                        28-er Herrenfahrrad, Farbe: grau/hellblau,

Ständer, nicht fahrbereit, mit Codierung

Fundort:                                  Kritzmow

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes