Seite ausdrucken Seite ausdrucken
Amt Warnow-West und amtsangehörige Gemeinden
Bericht über die im Haushaltsjahr 2022 erhaltenen Zuwendungen
gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
Amt / Gemeinde Zuwendungsgeber  Zuwendungshöhe Zweck
Amt Warnow-West Spendenbox 498,99 €  Umweltschutz
Elmenhorst/Lichtenhagen Bärbel Winkler 250,00 €  Brandschutz
Papendorf  –   –  –
Stäbelow Inge Boes 100,00 € Heimatpflege
Pölchow Peter und Ingeborg Hallier 3.000,00 € Sportförderung
ABG Broderstorf 750,00 €  Brandschutz
Kritzmow  –   –  –
Lambrechtshagen Autohaus Dethloff 99,00 €  Brandschutz
Ziesendorf Georg Bahr 250,50 € Förderung Heimatgedanke

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow hat in ihrer Sitzung am 15.03.2023 die Beschlüsse über die Aufstellung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 gefasst.

Die Vorschlagsliste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 7 Tage im Foyer des Amtes Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow in der Zeit vom 20.03.2023 bis zum 26.03.2023 zu jedermanns Einsicht aus.

Weiterlesen Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste der Gemeinde Stäbelow für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028

Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) zum 01.01.2022 bezugnehmend zur Erhebung von Gebühren zur Deckung und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände (WBV)

Den Gewässerunterhaltungsverbänden sind gesetzlich bestimmte Gewässereinzugs-gebiete zugewiesen, in denen sie arbeiten. Die Finanzierung der Gewässerunter-haltungsmaßnahmen erfolgt zweistufig.

Auf der ersten Stufe heben die WBV von den Mitgliedsgemeinden Beiträge, mit denen die gesetzliche Gewässerunterhaltung (§ 39 ff. WHG, § 62 LWaG) finanziert wird. Auf der zweiten Stufe legen die Gemeinden per Umlagesatzung die WBV-Beiträge auf die Flächeneigentümer, die einen Vorteil von der Gewässerunterhaltung haben, um. Diese Umlage orientiert sich an § 40 Abs.1 Satz 3 WHG: Umlage auf die Eigentümer im Einzugsgebiet; nach § 3 GUVG M-V ist die Heranziehung der Erbbauberechtigten u.a. möglich. Die Orientierung am Einzugsgebiet bleibt dabei erhalten.

Ab dem Jahr 2015 legte die oberste Wasserbehörde nach einem Urteil des OVG M-V verstärkt Augenmerk auf die richtige Gestaltung der Verbandsgrenzen. Diese haben sich an den natürlichen Einzugsgebietsgrenzen zu orientieren. Da aber die Computertechnik und die Datenlage damals noch nicht so gut war, hat der Gesetzgeber erlaubt, bis zum 31.12.2021 die Verbandsgrenzen auf diejenigen Flurstücksgrenzen zu legen, die der Grenze der Einzugsgebiete, die zum jeweiligen Verband gehören, an nächsten liegen (§ 1a Abs. 2 GUVG M-V).

So verliefen zwar die Verbandsgrenzen immer noch z.B. quer durch eine Kommune, aber jedes Flurstück lag immer nur in einem Verbandsgebiet. Wichtig ist, dass bei der Umlage von WBV-Beiträgen auf das jeweilige Flurstück nur der Beitrag des WBV umgelegt werden darf, in dessen Verbandsgebiet das jeweilige Flurstück lag. Ein Kommune durfte also nicht die Beiträge von zwei WBV addieren und dann alles auf die Flurstücke im Gemeindegebiet verteilen – sie musste sich zwei Umlagesatzungen für die zwei Verbandsbeiträge schaffen und dann getrennt nach WBV-Gebieten umlegen.

Nach den 31.12.2021 gehen dann die Verbandsgrenzen auf die genauen Einzugs-gebietsgrenzen zurück. Damit werden ab dem 01.01.2022 Flurstücke in zwei WBV oder in drei WBV liegen.

Das hat zur Folge, dass bei der Berechnung der Verbandsumlage für diese geschnit-tenen Flurstücke zwei oder drei Umlagesatzungen anzuwenden sind und für jeden einzelnen Verband ein Gebührenbescheid durch die Gemeinde erhoben wird.

 

Amt Warnow-West

BEKANNTMACHUNG DER GEMEINDE KRITZMOW

Betrifft: Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kritzmow

hier: Öffentliche Auslegung des Planentwurfs v. 15.12.2022 (§ 3 (2) BauGB)

Der Entwurf des Flächennutzungsplans für das Gemeindegebiet wurde nach der öffentlichen Auslegung (06/2020) aktualisiert und überarbeitet. Dies betrifft i.W.

  • die Aktualisierung der Prognose zur Einwohnerentwicklung und zum Wohnungsbedarf
  • die Aktualisierung der Analyse potenziell verfügbarer Baulücken
  • die Neubestimmung des Planziels zur Wohnungsentwicklung bis 2035
  • die zusätzliche Darstellung einer Wohnbaufläche am Biestower Weg

Der überarbeitete Planentwurf v. 15.12.2022 sowie die zugehörige Begründung und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen werden im Zeitraum

vom 03.04.2023 bis einschließlich zum 03.05.2023 im Amt Warnow-West,

18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Öffnungszeiten erneut zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. In diesem Zeitraum sind die Auslegungsunterlagen auch über die Internetseite der Amtes Warnow-West unter https://www.amt-warnow-west.de/bauleitplanungen und dem Button „Bauleitplanung der Gemeinden“ sowie über das Internetportal des Landes M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene/Plaene_in_ Aufstellung verfügbar.

Während der o.g. Auslegungsfrist können beim Amt Warnow-West schriftliche Stellungnahmen zu den Auslegungsunterlagen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben können.

Zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kritzmow sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

A) Umweltbericht nach § 2 (4) BauGB als Teil des Entwurfs der Planbegründung

  • Darlegung der Ergebnisse der Umweltprüfung zur Ermittlung, ob/inwieweit von dem B-Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen bzw. das Plangebiet solchen ausgesetzt ist
  • Darlegung, welche Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderung von erhebliche Umweltaus- bzw. -einwirkungen vorgesehen sind

B) Verkehrsmengenprognose

  • Analyse der derzeitigen Verkehrsbelastung
  • Verkehrsmengenprognose für die Anbindung neuer Wohngebiete über das vorhandene Straßennetz (Biestower Weg, Stover Weg) an die Satower Straße (Planfall 0, Vergleichsgrundlage)
  • Verkehrsmengenprognose für die Anbindung neuer Wohngebiete über eine neue, nordöstliche Tangente an die Satower Straße in Höhe Tankstelle und für die Neuanbindung der Kreisstraße 41 (Schulweg) an die Satower Straße in Höhe Tankstelle (Planfall 1)
  • Differenzbetrachtung Planfall 1 – Planfall 0

C) Verkehrslärmprognose

  • Abschätzung der Verkehrslärmimmissionen für Planfall 1 (geplante Erweiterung des Verkehrsnetzes Kritzmow mit neuer Kreuzung Satower Straße in Höhe Tankstelle)

D) Arten- und naturschutzrechtliche Einschätzung zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans

  • Prüfung der potenziellen Betroffenheit geschützter Arten und Biotope durch die geplante Neuausweisung von Wohnbauflächen in den Ortsteilen Kritzmow, Groß Schwaß und Klein Schwaß
  • Vorabschätzung des Artenspektrums und der Wirkfaktoren bezüglich verfahrenskritischer Vorkommen geschützter Arten; Abschätzung des Konfliktpotenzials

E) Hydrologische Voruntersuchung zur Oberflächenwasserableitung

  • Ableitfähigkeit der planbetroffenen Vorfluter (Vorfluter 2/3 R im Bereich der Ortslage Groß Schwaß, Vorfluter V 2/2/10 R im zentr. Bereich der Ortslage Klein Schwaß, Vorfluter 13/1; 13/2 und 13 im südöstlichen Bereich der Ortslage Kritzmow)
  • Feststellung von Ausbauerfordernisse an den bestehenden Vorflutsystemen
  • Ermittlung des Flächenbedarfs für erforderliche Regenwasser-Rückhaltungsmaßnahmen

F) wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen

Landkreis Rostock (10.02.2020):

  • Hinweise zur Sicherung von Lärmschutzansprüchen der Anwohner
  • Anforderungen aufgrund der Lage des Plangebietes in der Trinkwasserschutzzone III

Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (16.02.2016):

  • Bau- u. Bodendenkmale i. Plangebiet; Betroffenheit Wohnbaufläche Kl. Schwaß

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt (03.02.2016):

  • Beschränkung des Ausgleichskonzeptes vornehmlich auf Landwirtschaftsflächen geringer Bonität
  • Berichtspflicht und Beachtung des Verschlechterungsverbotes gem. EU-Wasserrahmenrichtlinie für Rotbäk, Zulauf Rotbäk, Huckstorfer Bach
  • Hinweis auf erteilte Anlagengenehmigungen nach BImSchG

Kritzmow, 02.03.2023

 

Leif Kaiser
Bürgermeister

ausgehängt am: 09.03.2023

abzunehmen ab: 24.03.2023                           Unterschrift, (Siegel)

 

abgenommen am: …………………..                          Unterschrift, (Siegel)

 

Bekanntmachungstafeln:
Bürgermeisterbüro, Schulweg 1 in Kritzmow
Feuerwehrgebäude, Wilsener Str. 2 in Klein Schwaß

 

Entwurf Flächennutzungsplan hier als PDF-Dokument

Entwurf Begründung zum Flächennutzungsplan hier als PDF-Dokument

Umweltinformationen hier als PDF-Dokument

Verkehrsuntersuchung hier als PDF-Dokument

Verkehrslärmabschätzung hier als PDF-Dokument

Artenschutzprüfung hier als PDF-Dokument

Altlastenauskunft hier als PDF-Dokument

Hydologische Voruntersuchung hier als PDF-Dokument

Stellungnahme Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V hier als PDF-Dokument

Stellungnahme Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg hier als PDF-Dokument

Stellungnahme Deutsche Bahn AG hier als PDF-Dokument

Stellungnahme Landkreis Rostock hier als PDF-Dokument

 

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 80-028/2022-02 der Gemeindevertretung vom 01.03.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf  
   
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.994.400 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.972.600 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 21.800 EUR
   
2.     im Finanzhaushalt auf  
a)  
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.943.900 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 1.859.500 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 84.400 EUR
b)  
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 93.600 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 450.700 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -357.100 EUR

festgesetzt.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 194.000 EUR

 

§ 5
Hebesätze

Information zu den Hebesätzen

Die Hebesätze für die Realsteuern wurden in der Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:

1.     Grundsteuer  
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf
300 v. H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
400 v. H.
   
2.     Gewerbesteuer auf 350 v. H.

 

§ 6
Amtsumlage

entfällt

 

§ 7
Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,36 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8
Weitere Vorschriften

keine

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
 
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.908.573 EUR.
   
2.
Zum Finanzhaushalt
 
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
2.926.515 EUR.
   
3.
Zum Eigenkapital
 
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
6.250.594 EUR.

 

Kritzmow, den 01.03.2023                                                                                                               Witt
Ort, Datum                                                                          Siegel                                                   Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 03.03.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.16 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 02.03.2023                                                                                                               Witt
Ort, Datum                                                                                                                                         Bürgermeister

 

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Lambrechtshagen

 

Satzung über die Veränderungssperre der Gemeinde Lambrechtshagen für den in 1. Änderung befindlichen Bebauungsplans Nr. 30 „Wohngebiet Alt Sievershagen-Mitte“

Die Gemeinde Lambrechtshagen erlässt aufgrund der §§ 14 Abs.1 und 16 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S.4147) zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08. Oktober 2022 (BGBl. I S.1726) i.V.m. § 5 Abs 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S.467) eine Veränderungssperre für eine Teilfläche des Geltungsbereichs des in 3. Änderung befindlichen Bebauungsplans Nr.1 mit folgendem Inhalt:

 

§ 1

Zu sichernde Planung

  • Die Gemeinde hat den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für die in § 2 benannten Flurstücke eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

  • Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 4/3 – 4/15 und 4/17 (alle Flur 1 Gemarkung Sievershagen).
  • Der räumliche Geltungsbereich ist auf dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Der Übersichtsplan ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

  • Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs.1 BauGB
  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
  • Gemäß § 14 Abs.2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
  • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden gemäß § 14 Abs.3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

  • Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  • Die Satzung über die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs.1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
  • Die Satzung über die Veränderungssperre tritt auch außer Kraft, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 oder Abs 5 BauGB eintreten, d.h., wenn die Voraussetzungen für den Erlass der Satzung weggefallen sind oder die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

 

 

Lambrechtshagen, 06.01.2023

 

Robert Eschment
stellv. Bürgermeister                                                                         (Siegel)

 

 

 

______________________________________________________________________

Bekanntmachungsvermerk:

 

ausgehängt am:         06.01.2023

abzunehmen ab:        23.01.2023                             _________________________

Unterschrift, Dienstsiegel

 

 

 

abgenommen am:      _________                             _________________________

Datum                                    Unterschrift, Dienstsiegel

 

 

Anlage

zur Satzung über die Veränderungssperre der Gemeinde Lambrechtshagen für den in Änderung befindlichen Bebauungsplan Nr.30

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 (VO/FV/30-040/2022) und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2019 (VO/FV/30-041/2022) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat in ihrer Sitzung am 21.02.2023 den Jahresabschluss 2019 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.Weiterlesen Gemeinde Papendorf – Jahresabschluss 2019