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Begründung zur Satzungsänderung:
Durch das neue B-Plan-Gebiet Nr. 17 (Am Hechtgraben) ist eine öffentliche, zu reinigende Straße hinzugekommen. Diese ist im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in das Straßenverzeichnis aufzunehmen. Der Bereich Am Anger ist im Rahmen des B-Planes Nr. 14 (Achtern Anger) grundhaft ausgebaut worden, so dass dort zusätzlich zum Winterdienst auch Bedarf zur Sommerreinigung der Fahrbahn besteht. Des Weiteren wurde entsprechend des Bestimmtheitsgebotes die Bußgeldvorschrift konkretisiert.

Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kritzmow

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690, 712) und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993 S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2010 (GVOBl. M-V S. 615, 616), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.06.2011
folgende Satzung erlassen:

Artikel 1
Änderungsbestimmungen

Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kritzmow (StrRS) vom 20.04.2005 wird wie folgt geändert:

1. Das gemäß § 4 als Anlage zur Satzung erwähnte Straßenverzeichnis wird geändert bzw. ergänzt:

Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung Reinigungsklasse
Lage                                   Straße                                             SF..……….
Groß Schwaß                   Am Anger                                       SF 8
Kritzmow                         Hechtgraben                                  SF 8

Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung Winterdienst
Lage                                   Straße                                            WF……….
Kritzmow                          Hechtgraben                                WF

2. Der § 11 erhält folgende Fassung:

Ҥ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 7 i. V. m. § 50 (4) StrWG-MV handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 7 die in § 6 genannten Straßenteile nicht im erforderlichen Umfang oder in
der zulässigen bzw. erforderlichen Art und Weise reinigt,
2. entgegen § 7 (4) Kehricht oder sonstigen Unrat ablagert,
3. entgegen § 9 die in § 8 genannten Straßenteile nicht im erforderlichen Umfang, in der
erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit von Schnee bzw. Glätte
befreit.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 8 i. V. m. § 49 StrWG-MV handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 die Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht beseitigt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 61 (2) StrWG-MV mit einer
Geldbuße bis zu 1.250 EUR, die nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR
geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, den 14.06.2011

Th. Knopp
Bürgermeister

1. Die vorstehende, von der Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.