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Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen (Korrektur)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.10.2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 10.08.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 8/19. Jahrgang vom 15.08.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 03.01.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes amt-warnow-west.de am 11.01.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 14.03.2013 öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 15.03.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 17.11.2014 öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 17.11.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

  1. In § 6 Bürgermeister wird in Abs. 2 Nr. 2 der 2. Spiegelstrich ersetzt durch:
  • „die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.“
  1. § 7 Entschädigungen wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt.
Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 360 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 180 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von
40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind und ihrer Fraktionen, die sich mit der Sitzungsvorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 5 beschränkt.

(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 120 Euro monatlich.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2019 in Kraft.

Kritzmow, 05.11.2019

Holger Kutschke
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Stäbelow geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.