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1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lambrechtshagen

Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V, S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V, S. 190) sowie des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V, S. 612), zuletzt geändert durch Berichtigung vom 5. Januar 2016 (GVOBl. M-V, S. 20) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen in ihrer Sitzung vom 18.06.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1
Änderungen

Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lambrechtshagen (Kostenersatzsatzung – FwKostSatzung) vom 14.02.2019 wird wie folgt geändert:

 

  1. § 7 wird neu eingefügt:

§ 7
Umsatzsteuer

Soweit Leistungen nach dieser Satzung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird zu dem Kostenersatz zusätzlich die Umsatzsteuer in der geltenden Höhe erhoben.

 

  1. Die bisherigen §§ 7 – 9 werden zu §§ 8 – 10.
  2. In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Zustellung“ folgender Halbsatz eingefügt: „bzw. bei einem Kostensatz bis zu 100,00 Euro nach Bekanntgabe“.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Lambrechtshagen, 18.06.2020

 

Robert Eschment
1. stellv. Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, der sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V, S. 467) ergibt oder die auf Grund dieses erlassen worden ist, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.